Mitwirkungspflichten Musterklauseln

Mitwirkungspflichten. Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.
Mitwirkungspflichten. 1. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um der TIG die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen, respektive zu erleichtern. Im Besonderen sind durch den Kunden a. alle erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Hardware, Software oder Softwareteile, die mit der Software zusammenwirken sollen, zur Verfügung zu stellen; b. die IT-Infrastruktur gemäß den Spezifikationen, die TIG im Angebot bekannt gegeben hat, bereitzustellen; c. allenfalls erforderliche Maschinenschnittstellen (Datenschnittstellen wie auch elektrische Schnittstellen) bereitzustellen; x. Xxxxxxxxxxx- und Verkabelungsarbeiten für das Maschinendatenerfassungsnetzwerk durchzuführen; e. notwendige Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen; f. Testpläne und -daten vorzuhalten sowie eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten; g. festgestellte Fehler der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren; h. den Mitarbeitern der TIG oder durch die TIG beauftragten Subunternehmern i. im notwendigen Umfang Zugriff auf die kundenseitige IT-Infrastruktur zu gewähren; ii. bei Arbeiten vor Ort eine ausreichende Internetverbindung für den Fernzugriff auf zentrale Systeme der TIG zu ermöglichen; iii. soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter faktisch und rechtlich sicherzustellen; i. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zu Leistungserbringung durch die TIG erforderlich, auf eigene Kosten zu Verfügung zu stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch TIG oder durch von TIG beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. TIG übernimmt keine Haftung im Falle unterlassener Datensicherung. Der Kunde hat TIG und von TIG beauftragte Dritte das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. 2. Kommt der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nach, ist TIG nicht...
Mitwirkungspflichten. 1.5.1 Der Vertragspartner hat – ggf. je Dienstleistung − geeignete und hinreichend bevollmächtigte Mitarbeiter zu benennen, die EXASOL bei der Durchführung der Maintenance-, Operations-, Consulting- und Trainingsleistungen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und erforderliche Entscheidungen treffen und Maßnahmen veranlassen können. Hinsichtlich Maintenance und Operations Engineering sind folgende Ansprechpartner zu benennen: - „MyEXASOL User Manager“ für die Verwaltung von Zugängen zu kundenspezifischen Support-Seiten - „Decision Maker“, die berechtigt sind, EXASOL Aufträge zu erteilen bzw. Services zu buchen, z.B. Update auf die aktuelle Version, Wiederherstellung eines Backups usw. - „Incident Manager“, die EXASOL im Falle eines Incidents informieren sollen (bei gebuchtem Monitoring nach Ziffer 4.4), und die EXASOL bei der Incident-Bearbeitung im Sinne von Ziffer 4.3 unterstützen können. 1.5.2 Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass er eine regelmäßige Datensicherung durchführt, die der Bedeutung und Relevanz der Daten für seinen Geschäftsbetrieb Rechnung trägt. Es wird empfohlen, mindestens einen Full-Backup wöchentlich zu erstellen und diesen bis zur Erstellung des Nachfolgebackups sicher aufzubewahren, wobei ein inkrementeller Backup täglich erstellt werden sollte. Die Sicherungskopien können im Cluster aufbewahrt werden, sie sind in jedem Fall aber zusätzlich auch außerhalb des Clusters aufzubewahren. 1.5.3 EXASOL gibt in regelmäßigen Abständen neue Bugfix-Releases frei. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die bei ihm installierte Software zeitnah zu aktualisieren.
Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten‌ ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau‌ sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen Verwendungsstelle 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materi- alien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten 9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
Mitwirkungspflichten. Der Kunde muss alle in seinem Bereich liegenden Voraus- setzungen schaffen, dass redIT die geschuldeten Leistun- gen erbringen kann. Der Kunde ist insbesondere für fol- gende Bereiche verantwortlich: • Gesamtverantwortung für den betriebswirtschaftlich erfolgreichen Einsatz der Vertragsprodukte: Spezi- fikation des zu lösenden Problems; Auswahl der Pro- dukte; Anpassung der innerbetrieblichen Abläufe an die Anforderungen der Vertragsprodukte soweit erforderlich und zumutbar; Orientierung von redIT über die betrieb- lichen Abläufe des Kunden, soweit diese für die Lei- stungserbringung relevant sind; laufende Information über bevorstehende Nutzungserweiterungen; strategi- sche Entscheide oder Veränderungen des technischen oder rechtlichen Umfelds mit Auswirkung auf die unter- stützte IT-Umgebung; • Ansprechpartner und Projektleitung: Bezeichnung von fachkundigen und entscheidungsbefugten An- sprechpartnern im Betrieb des Kunden sowie bei Bedarf Bezeichnung eines Kundenprojektleiters; Freistellung dieser Personen für Projektaufgaben im erforderlichen Umfang; • Ausbildung: Ausbildung der Mitarbeiter in Bezug auf die Vertragsprodukte; Vermittlung der allgemein übli- chen Anwenderkenntnisse und falls erforderlich Ausbil- dung von Superusern; • Störungs- und Fehlermeldung: Unverzügliche In- formation beim Auftreten von Störungen und Fehlern in der von redIT vorgegebenen Form; möglichst genaue Beschreibung und Dokumentation der auftretenden Stö- rungen; • Datenverantwortung: Bereitstellung der zu verarbeiten- den Daten; Eingabe der Daten; Datenübernahme und Wiederherstellung der Daten; Verantwortung für Daten- integrität und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften; • Datensicherung: Ausführung und Kontrolle der Daten- sicherung, sichere Aufbewahrung des Backup; • Infrastruktur: Bereitstellung von geeigneten Räumlich- keiten für die Installation von Vertragsprodukten; Ver- antwortung für die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Raumtemperatur und Sauberkeit von Räumlichkeiten, in welchen sich Komponenten befinden; Sicherstellung der Stromversorgung; Gewährung des Zutritts für redIT Mit- arbeiter zu den Räumlichkeiten des Kunden; Bereitstel- lung der erforderlichen Anzahl Arbeitsplätze für Mitar- beiter von redIT im Falle eines Einsatzes vor Ort; Zur- verfügungstellung von Maschinenzeit soweit erforder- lich; Sicherung der Vertragsprodukte gegen unbeab- sichtigten Verlust, Beschädigung, Diebstahl und Ele- mentarschäden; • Benutzungsvorschriften: Einh...
Mitwirkungspflichten. Der Vertragspartner wird EXASOL sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten – soweit gewünscht in schriftlicher Form – überlassen und Auskünfte erteilen. Soweit erforderlich, ist EXASOL Zugang zu den Geschäfts- und Betriebsräumen des Vertragspartners zu gewähren.
Mitwirkungspflichten. Der Xxxx ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen dem Xxxx ansonsten Regresse.
Mitwirkungspflichten. 2.1. Der Vertragspartner hat einen geeigneten und hinreichend bevollmächtigten Mitarbeiter zu benennen, der Canon bei der Durchführung der Beratungsleistungen als Ansprechpartner zur Verfügung steht. 2.2. Der Vertragspartner wird Canon sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten – soweit gewünscht in schriftlicher Form – überlassen und Auskünfte erteilen. Soweit erforderlich, ist Canon Zugang zu den Geschäfts- und Betriebsräumen des Vertragspartners zu gewähren.
Mitwirkungspflichten. Bei der Feststellung von Berufs- / Erwerbsunfähigkeit sind wir auf das Mitwirken von Ihnen, der versicherten Person und dem Anspruchsteller angewiesen. Sie haben z.B. die Pflicht, die von uns für die Leistungsprüfung benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. ☞ BUZ / EUZ Abschnitt C
Mitwirkungspflichten. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs für das Produkt WeltSparen ist es erforderlich, dass der Kunde für die Dauer der Geschäftsbeziehung ein auf seinen Namen lautendes Kontokorrentkonto bei einer Bank im europäischen Inland führt (Referenzkonto). Mit Beginn der Geschäftsbeziehung ist der Kunde verpflichtet, der Bank die internationale Bankkontonummer (IBAN) und den Bank-Identifizierungs-Code (BIC) des Referenzkontos mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, der Raisin Bank Änderungen in Bezug auf das Referenzkonto unverzüglich mitzuteilen.