Mitwirkungspflichten. Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafft. Der KUNDE hat insbesondere:
a) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden);
b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen;
c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist;
d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen;
e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen;
f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich;
g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehende...
Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistun- gen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist.
9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle.
9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.
9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
Mitwirkungspflichten. Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.
Mitwirkungspflichten. 1.5.1 Der Vertragspartner hat – ggf. je Dienstleistung − geeignete und hinreichend bevollmächtigte Mitarbeiter zu benennen, die EXASOL bei der Durchführung der Maintenance-, Operations-, Consulting- und Trainingsleistungen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und erforderliche Entscheidungen treffen und Maßnahmen veranlassen können. Hinsichtlich Maintenance und Operations Engineering sind folgende Ansprechpartner zu benennen: - „MyEXASOL User Manager“ für die Verwaltung von Zugängen zu kundenspezifischen Support-Seiten - „Decision Maker“, die berechtigt sind, EXASOL Aufträge zu erteilen bzw. Services zu buchen, z.B. Update auf die aktuelle Version, Wiederherstellung eines Backups usw. - „Incident Manager“, die EXASOL im Falle eines Incidents informieren sollen (bei gebuchtem Monitoring nach Ziffer 4.4), und die EXASOL bei der Incident-Bearbeitung im Sinne von Ziffer 4.3 unterstützen können.
1.5.2 Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass er eine regelmäßige Datensicherung durchführt, die der Bedeutung und Relevanz der Daten für seinen Geschäftsbetrieb Rechnung trägt. Es wird empfohlen, mindestens einen Full-Backup wöchentlich zu erstellen und diesen bis zur Erstellung des Nachfolgebackups sicher aufzubewahren, wobei ein inkrementeller Backup täglich erstellt werden sollte. Die Sicherungskopien können im Cluster aufbewahrt werden, sie sind in jedem Fall aber zusätzlich auch außerhalb des Clusters aufzubewahren.
1.5.3 EXASOL gibt in regelmäßigen Abständen neue Bugfix-Releases frei. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die bei ihm installierte Software zeitnah zu aktualisieren.
Mitwirkungspflichten. Der Vertragspartner wird EXASOL sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten – soweit gewünscht in schriftlicher Form – überlassen und Auskünfte erteilen. Soweit erforderlich, ist EXASOL Zugang zu den Geschäfts- und Betriebsräumen des Vertragspartners zu gewähren.
Mitwirkungspflichten. Der Kunde muss alle in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen schaffen, dass Nexgen die geschuldeten Leistungen erbringen kann. Der Kunde ist insbesondere für folgende Bereiche verantwortlich: • Gesamtverantwortung für den betriebswirtschaftlicherfolgreichen Einsatz der Vertragsprodukte: Spezifikation des zu lösenden Problems; Auswahl der Produkte; Anpassung der innerbetrieblichen Abläufe an die Anforderungen der Vertragsprodukte soweit erforderlich und zumutbar; Orientierung von Nexgen über die betrieblichen Abläufe des Kunden, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind; • Ansprechpartner und Projektleitung: Bezeichnung von fachkundigen und entscheidungsbefugten Ansprechpartnern im Betrieb des Kunden sowie bei Bedarf Bezeichnung eines Kundenprojektleiters; Freistellung dieser Personen für Projektaufgaben im erforderlichen Umfang; • Störungs- und Fehlermeldung: Unverzügliche Information beim Auftreten von Störungen und Fehlern in der in den Einzelverträgen aufgeführten Form; möglichst genaue Beschreibung und Dokumentation der auftretenden Störungen; • Datenverantwortung: Bereitstellung der zu verarbeitenden Daten; Eingabe der Daten; Datenübernahme und Wiederherstellung der Daten; Verantwortung für Datenintegrität und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften; • Datensicherung: Ausführung und Kontrolle der Datensicherung, sichere Aufbewahrung des Backup; • Infrastruktur: Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten, insbesondere für die Installation von Vertragsprodukten; Sicherstellung der Stromversorgung; Gewährung des Zutritts für Nexgen Mitarbeiter zu den Räumlichkeiten des Kunden, soweit erforderlich; Zugang zu Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen, soweit erforderlich, über eine Remote-Anbindung; Bereitstellung der erforderlichen Anzahl Arbeitsplätze für Mitarbeiter von Nexgen im Falle eines Einsatzes vor Ort; Zurverfügungstellung von Maschinenzeit soweit erforderlich; Sicherung der Vertragsprodukte insbesondere gegen unbeabsichtigten Verlust, Beschädigung, Diebstahl und Elementarschäden; • Benutzungsvorschriften: Einhaltung der von Nexgen bzw. den Herstellern vorgegebenen Benutzungsvorschriften; • Unterstützung von Nexgen: Der Kunde unterstützt Nexgen bei Arbeiten im Betrieb des Kunden • Schnittstellen: Definition und Programmierung der kundenseitig zu realisierenden Schnittstellen; • Komponenten des Kunden: termingerechte Bereitstellung, Betrieb und Unterhalt der kundenseitig zu beschaffenden Komponenten; • Nebenu...
Mitwirkungspflichten. Der Xxxx ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen dem Xxxx ansonsten Regresse.
Mitwirkungspflichten. 2.1. Der Vertragspartner hat einen geeigneten und hinreichend bevollmächtigten Mitarbeiter zu benennen, der Canon bei der Durchführung der Beratungsleistungen als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
2.2. Der Vertragspartner wird Canon sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten – soweit gewünscht in schriftlicher Form – überlassen und Auskünfte erteilen. Soweit erforderlich, ist Canon Zugang zu den Geschäfts- und Betriebsräumen des Vertragspartners zu gewähren.
Mitwirkungspflichten. Bei der Feststellung von Berufs- / Erwerbsunfähigkeit sind wir auf das Mitwirken von Ihnen, der versicherten Person und dem Anspruchsteller angewiesen. Sie haben z.B. die Pflicht, die von uns für die Leistungsprüfung benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. ☞ BUZ / EUZ Abschnitt C
Mitwirkungspflichten. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs für das Produkt WeltSparen ist es erforderlich, dass der Kunde für die Dauer der Geschäftsbeziehung ein auf seinen Namen lautendes Kontokorrentkonto bei einer Bank im europäischen Inland führt (Referenzkonto). Mit Beginn der Geschäftsbeziehung ist der Kunde verpflichtet, der Bank die internationale Bankkontonummer (IBAN) und den Bank-Identifizierungs-Code (BIC) des Referenzkontos mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, der Raisin Bank Änderungen in Bezug auf das Referenzkonto unverzüglich mitzuteilen.