Mitteilungspflichten Musterklauseln

Mitteilungspflichten. Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.
Mitteilungspflichten. (1) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich mit. Auch begründete Verdachtsfälle hierauf sind mitzuteilen. Die Mitteilung hat spätestens innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis des Auftragnehmers vom relevanten Ereignis an eine vom Auftraggeber benannte Adresse zu erfolgen. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; b. den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen; c. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; d. eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen (2) Ebenfalls unverzüglich mitzuteilen sind erhebliche Störungen bei der Auftragserledigung sowie Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die in diesem Vertrag getroffenen Festlegungen. (3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich von Kontrollen oder Maßnahmen von Aufsichtsbehörden oder anderen Dritten, soweit diese Bezüge zur Auftragsverarbeitung aufweisen. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber bei dessen Pflichten nach Art. 33 und 34 Datenschutz-Grundverordnung im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
Mitteilungspflichten. 6.1. Der Mieter ist vor dem Hintergrund des vom Vermieter praktizierten Belegungskonzeptes verpflich- tet, dem Vermieter vor Beginn des Mietverhältnisses, die durch den Vermieter im Reservierungs- /Vertragsabschluss-Prozesses geforderten Dokumente (Immatrikulationsbescheinigung/Zulassungs- bescheid), zur Verfügung zu stellen. 6.2. Für Studenten gilt: Der Mieter hat dem Vermieter vor Beginn jeden Semesters unaufgefordert und unverzüglich eine Immatrikulationsbescheinigung zu übersenden; eine etwaige Exmatrikulation hat er unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt entsprechend für Nachweise, welche mit Billigung des Vermieters anstelle der Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt wurden. 6.3. Vorstehende Nachweise sind in Kopie an die Postanschrift oder Email-Adresse des Vermieters zu sen- den. 6.4. Übersendet der Mieter vorgenannte Bescheinigungen nach Ziffer 6.1 oder 6.2 nicht oder nicht recht- zeitig innerhalb einer vom Vermieter zur Übersendung gesetzten angemessenen Frist, hat der Ver- mieter das Recht, den Mietvertrag nach Maßgabe von Ziff. 2.7.2. außerordentlich zu kündigen.
Mitteilungspflichten. 12.1 Der Kunde ist verpflichtet, Veränderungen seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, insbesondere Änderungen der Rechtsform seines Unternehmens und Veränderungen des Firmensitzes oder der Adresse, Änderungen seiner Bankverbindung oder des amtlichen Kennzeichens des auf der bp Tankkarte genannten Fahrzeugs unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Personenbezogene bp Tankkarten sind bei Wegfall der Nutzungsberechtigung des Karteninhabers unverzüglich gemäß Ziffer 11.4 zur Löschung anzumelden, vom Karteninhaber einzufordern und entwertet an den Aussteller zurückzusenden. Gleiches gilt für fahrzeugbezogene bp Tankkarten bei Stilllegung oder Verkauf des Fahrzeugs.
Mitteilungspflichten. Der Kunde versorgt AMTANGEE, spätestens auf Nachfrage von AMTANGEE, mit allen Informationen, die für die von AMTANGEE zu erbringenden Serviceleistungen Voraussetzung sind und teilt Änderungen derselben rechtzeitig mit.
Mitteilungspflichten. Internationaler Austausch von Steuerdaten über Finanzkonten (gilt für Renten- und Kapitallebensversicherungen)
Mitteilungspflichten. (1) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich mit. Auch begründete Verdachtsfälle sind mitzuteilen. Die Mitteilung hat mindestens die Angaben nach Art. 33 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung zu enthalten. (2) Ebenfalls unverzüglich mitzuteilen sind erhebliche Störungen bei der Auftragserledigung sowie Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die in diesem Vertrag getroffenen Festlegungen. (3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich von Kontrollen oder Maßnahmen von Aufsichtsbehörden oder anderen Dritten, soweit diese Bezüge zur Auftragsverarbeitung aufweisen. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber bei dessen Pflichten nach Art. 33 und 34 Datenschutz-Grundverordnung im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
Mitteilungspflichten. 3.3.1 Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes vor Ausführung der Leistung dem Grunde nach nach- weislich anzumelden [...]. 3.3.2 Erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Be- hinderung) droht, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen sowie die bei zu- mutbarer Sorgfalt erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang darzustellen. Xxxxxx ein Vertragspartner erkennt, dass die Störung der Leistungserbringung weggefallen ist, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen. Von der Wiederaufnahme der ungestörten Leistungserbringung hat der AN den AG ehestens zu verständigen. Liegt eine Störung der Leistungserbringung vor, ist ein Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes dem Grunde nach ehestens nachweislich anzumelden. 3.3.3 Forderungen auf Grund von Leistungsabweichungen sind in prüffähiger Form der Höhe nach ehestens zur Prüfung vorzulegen; fehlende Unterlagen sind im Zuge dieser Prü- fung ehestens anzufordern und vorzulegen; das nachvollziehbare Ergebnis der Prüfung ist dem Vertragspartner ehestens bekannt zu geben.
Mitteilungspflichten. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich mit. Auch begründete Verdachtsfälle hierauf sind mitzuteilen. Die Mitteilung hat spätestens innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis des Auftragnehmers vom relevanten Ereignis an eine vom Auftraggeber benannte Adresse zu erfolgen. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Mitteilungspflichten. Der AN wird den AG, das California Air Resources Board („CARB“) und den Generalstaatsanwalt des US-Bun- deslandes Kalifornien (der „California Attorney General“) unverzüglich benachrichtigen, sobald der AN Grund zu der Annahme hat, dass FAHRZEUGKOMPONENTEN eine Abschalteinrichtung in Motorsteuergeräten im Sinne von 40 C.F.R. § 86.1803-01 und 42 U.S.C. § 7522(a)(3)(B) enthalten. Umfassen FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNGEN die Erstellung oder Änderung von Motorsteuergerätesoftware, die ihrerseits voraussichtlich Gegenstand einer bei CARB einzureichenden Unterlage sein wird, verpflichtet sich der AN hinsichtlich jedes Merkmals, von dem bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein müsste, dass es Abgasun- tersuchungen erkennen oder als „AECD“ (Auxiliary Emission Control Device) im Sinne von 40 C.F.R. § 86.1803-01 funktionieren kann, zu Folgendem: (a) das Merkmal in der Softwaredokumentation entsprechend offenzulegen und (b) darüber ein Änderungsprotokoll zu führen.