Pflichten Musterklauseln

Pflichten. 4.1 Der Xxxxxx der Ausbildungsstelle verpflichtet sich,
Pflichten. Der Campinggast ist allgemein zum Wohlverhalten, Einhaltung der Sauberkeit des Platzes, Beachtung der Ruhezeiten und zur Vermeidung von ruhestörendem Lärm verpflichtet. Näheres hierzu regelt die Platzordnung, welche in ihrer aktuellen Fassung Vertragsbestandteil ist. Der Campinggast darf das Mietobjekt maximal mit der Personenzahl benutzen, die er hierfür angemeldet hat. Der Campinggast haftet persönlich für alle Verpflichtungen, die aus dem Abschluss des Campingvertrages bzw. dem Aufenthalt auf dem Campingplatz folgen, dies auch für die von ihm angemeldeten dritten Personen. Hunde sind auf dem Campingplatz nur angeleint erlaubt (Hundekot- Beseitigung ist Pflicht)!
Pflichten. ⮚ Zur pünktlichen und unaufgeforderten Entrichtung des Mitgliedsbeitrages quartalsweise bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November des Jahres. ⮚ Zum Einhalten der Sportstättenordnungen. ⮚ Änderungen, die die Person betreffen (Name, An- schrift, Beginn und Ende der Ausbildung usw.) sind vom Mitglied umgehend der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen. ⮚ Zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft.
Pflichten. Wurden zivile Berechtigungen auf Grundlage der im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten ausgestellt, sind diese nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufrecht zu erhalten – zu verlängern bzw. zu erneuern.
Pflichten. 4.1. Die Vertragspartner schützen und sichern die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest aber mit der Sorgfalt, mit welcher sie eigene vergleichbare Informationen schützen. Informationen werden zur Verwaltung gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind.
Pflichten. Hier finden Sie übergreifende Pflichten und →Obliegenheiten. Ge- regelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsver- letzungen. Welche besonderen Obliegenheiten Sie in Bezug auf Ihre Leistungen beachten müssen, finden Sie in Teil A. Die Regelungen in Teil B sind auch für Teil A anzuwenden, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist.
Pflichten. 3.1 Der Praktikumsgeber verpflichtet sich, - der Berufspraktikantin/dem Berufspraktikanten während der gesamten Praktikumsdauer eine namentlich benannte Fachkraft (mit einer Ausbildereignung nach § 28 bis § 30 des Berufsbildungsgesetzes oder einem einschlägigen Hochschulabschluss) für die Betreuung und Anleitung zur Seite zu stellen und regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen (Anlage 2 Nr. 3 Satz 1 FakO). - die Berufspraktikantin/den Berufspraktikanten nach den unter 2. genannten Zielen und Inhalten anzuleiten, zu unterrichten bzw. ihr/ihm selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeiten zu ermöglichen (Anlage 2 Nr. 1 Satz 3 und 4 FakO). - die Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen zu beachten und die Berufspraktikantin/den Berufspraktikanten über gesundheitliche Gefahren sowie über die Einrichtungen zur Arbeitssicherheit zu belehren - die schriftliche Ausarbeitung zu einem ausgewählten Thema aus dem betrieblichen Umfeld der Berufspraktikantin/des Berufspraktikanten zu sichten. - zusammen mit der Fachkraft, die mit der Anleitung der Berufspraktikantin/des Berufspraktikanten betraut ist, zu den von der Fachakademie festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlussbeurteilung über die fachlichen Leistungen und das Verhalten des Berufspraktikanten zu erstellen. (Eine Beurteilung ist außerdem bei einer vorzeitigen Beendigung des Praktikums erforderlich.) Diese sind der Berufspraktikantin/dem Berufspraktikanten und der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement auszuhändigen und zu erläutern (Anlage 2 Satz 2 Nr. 5 d FakO sowie § 16 Absatz 4 Satz 3 FakO). - den von der Fachakademie für die Betreuung des Berufspraktikums bestellten Lehrkräften Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Berufspraktikantin/des Berufspraktikanten zu gestatten (Anlage 2 Satz 2 Nr. 5 c FakO). - die Berufspraktikantin/den Berufspraktikanten zum Begleitunterricht (insgesamt ca. 60 Stunden) und für die Teilnahme an den zwei Prüfungstagen der Abschlussprüfung an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement gegen Vergütung freizustellen. Diese Zeit wird nicht als Urlaub angerechnet (Anlage 2 Satz 2 Nr. 5 b FakO). - der Berufspraktikantin/dem Berufspraktikanten nach § 16 Absatz 4 Satz 7 Nr. 1 FakO wöchentlich eine Arbeitsstunde für die Erfüllung von Unterrichtsaufgaben und Seminaraufgaben unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren. - betriebsinterne Änderungen, welche die Ausbildung der Be...
Pflichten. Das Befahren des Platzes ist nur mit entsprechender Fahrerlaubnis (PKW- oder kleinen Traktorführerschein) gestattet. Auf Wunsch muss diese vorgelegt werden. • Das Cart ist für maximal zwei Personen und zwei Golftaschen zugelassen; jede weitere Zuladung ist verboten. • Der Mieter darf das Cart nur selbst lenken oder durch den im Mietvertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen. Auf keinen Fall darf das Fahrzeug an Dritte weitergegeben werden. • Das Überqueren/Befahren der öffentlichen Wege und Straßen, insbeson- dere der Budenheimer Parkallee ist strikt untersagt! Beim Befahren des Clubparkplatzes ist extreme Vorsicht walten zu lassen. • Die Benutzung des Golf-Carts berechtigt nicht zum automatischen Durch- spielen; andere Flights dürfen nicht behindert oder genötigt werden. • Das Befahren der Grüns, Abschläge, Vorgrüns, Zwischenräume zwischen den Bunkern und Grüns sowie aller Übungsgrüns ist verboten. Pfützen, Nassstellen und weiß markierte Bereiche sind ebenfalls zu meiden. Wo auf der Golfanlage befestigte Wege vorhanden sind und deren Benutzung in Betracht kommt, sind diese bevorzugt mit dem Cart zu befahren. • Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Vertrag angeführten Pflichten begründen ein außerordentliches sofortiges Kündigungsrecht für den Vermieter; nach Ausübung dieses Kündigungsrechts führt dies zu einem sofortigen Entzug des Carts. Eine zeitanteilige Rückgewährung des Miet- zinses erfolgt in diesen Fällen nicht.
Pflichten. Hier finden Sie Pflichten und →Obliegenheiten, die für Sie gelten. Geregelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsverletzun- gen. Welche besonderen Obliegenheiten Sie in Bezug Ihre Leistungen beachten müssen, finden Sie in Teil A. Die Regelungen in Teil B sind auch für Teil A anzuwenden, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist.
Pflichten. Durch das Sachverständigenverfahren werden deine Pflichten nicht berührt.