Pflichten. 4.1. Die Vertragspartner schützen und sichern die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest aber mit der Sorgfalt, mit welcher sie eigene vergleichbare Informationen schützen. Informationen werden zur Verwaltung gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind.
4.2. Jeder Vertragspartner kann vom jeweils anderen Vertragspartner verlangen, dass eine Kenntnis nehmende Person schriftlich zur Verschwiegenheit nach Massgabe dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet wird und dass dies dem fordernden Vertragspartner im Voraus nachgewiesen wird.
4.3. Jeder Vertragspartner unterrichtet den übertragenen Vertragspartner unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis oder auch nur den Verdacht einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsinteressen des anderen Vertragspartners hat. Hierunter fallen auch Erkenntnisse oder Verdachtsmomente ausserhalb der Zusammenarbeit in diesem Projekt.
4.4. Jeder Vertragspartner unterrichtet unverzüglich den jeweils anderen Vertragspartner in einem Fall der Z. 3.5. von einer gesetzlichen oder auf behördliche Anordnung beruhenden Offenbarungspflicht.
Pflichten. 4.1 Der Xxxxxx der Ausbildungsstelle verpflichtet sich,
4.2 Die Berufspraktikantin/der Berufspraktikant verpflichtet sich,
Pflichten. Der Campinggast ist allgemein zum Wohlverhalten, Einhaltung der Sauberkeit des Platzes, Beachtung der Ruhezeiten und zur Vermeidung von ruhestörendem Lärm verpflichtet. Näheres hierzu regelt die Platzordnung, welche in ihrer aktuellen Fassung Vertragsbestandteil ist. Der Campinggast darf das Mietobjekt maximal mit der Personenzahl benutzen, die er hierfür angemeldet hat. Der Campinggast haftet persönlich für alle Verpflichtungen, die aus dem Abschluss des Campingvertrages bzw. dem Aufenthalt auf dem Campingplatz folgen, dies auch für die von ihm angemeldeten dritten Personen. Hunde sind auf dem Campingplatz nur angeleint erlaubt (Hundekot- Beseitigung ist Pflicht)!
Pflichten. ⮚ Zur pünktlichen und unaufgeforderten Entrichtung des Mitgliedsbeitrages quartalsweise bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November des Jahres. ⮚ Zum Einhalten der Sportstättenordnungen. ⮚ Änderungen, die die Person betreffen (Name, An- schrift, Beginn und Ende der Ausbildung usw.) sind vom Mitglied umgehend der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen. ⮚ Zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft.
Pflichten a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten.
b) Die Bestimmungen des Pachtvertrages sind einzuhalten. Der Pachtvertrag ist im Mitgliederbereich der Website des Nachbarschaftsgartens einsehbar (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx), zudem ist jedes Mitglied berechtigt, die Ausfolgung des Pachtvertrages vom Vorstand zu verlangen.
c) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die jeweils aktuell gültigen Gartenregeln einzuhalten und den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
d) Die ordentlichen Mitglieder sind dazu verpflichtet, das eigene Beet regelmäßig zu pflegen sowie an den in den Gartenregeln festgelegten Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirken. Als grobe Verletzung dieser Pflicht gilt, wenn nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandes das Beet innerhalb eines Monats nicht gepflegt wird.
e) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitrittszahlung und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
f) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand auf Aufforderung einen gültigen Meldezettel vorzuweisen, damit der Fortbestand der Berechtigung zur Mitgliedschaft überprüft werden kann.
g) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Kinder, Angehörigen oder Gäste im Garten die Gartenregeln einhalten und dem Garten und seinem Ansehen nicht schaden.
h) Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins sowie bei Beendigung bzw. Nichtverlängerung des Pachtvertrags mit der Verpächterin (via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Stadt Wien) ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, sein Beet leer (unbepflanzt, ohne Aufbauten, eingetopfte Bäume, Begrenzung und Wurzelsperre) zu hinterlassen und die Arbeitsgruppe, der es angehört, bei der Abwicklung der anstehenden Aufgaben zur Räumung des Grundstücks zu unterstützen.
i) Bei Verlust der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss ist das Beet in Absprache mit dem/der Nachfolger/in an diesen/diese zu übergeben. Insbesondere ist die Übernahme von Aufbauten, Bepflanzung und Wurzelsperre verbindlich für beide Seiten zu klären. Die beidseitige Vereinbarung bezüglich Aufbauten und Wurzelsperre ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich zu melden.
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer/innen und das Vereinsschiedsgericht als ...
Pflichten. Wurden zivile Berechtigungen auf Grundlage der im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten ausgestellt, sind diese nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufrecht zu erhalten – zu verlängern bzw. zu erneuern.
Pflichten. Der Xxxxxx der Praktikumsstelle verpflichtet sich: Der / die Praktikant / in verpflichtet sich:
Pflichten. Hier finden Sie übergreifende Pflichten und →Obliegenheiten. Ge- regelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsver- letzungen. Welche besonderen Obliegenheiten Sie in Bezug auf Ihre Leistungen beachten müssen, finden Sie in Teil A. Die Regelungen in Teil B sind auch für Teil A anzuwenden, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist.
Pflichten. 13.3.1 Der Kunde hat dem Leasinggeber alle für eine ordnungsgemäße Schadenabwicklung relevanten Daten (insbesondere Versicherungs- und Deckungsdaten) bei Vertragsbeginn, bei jeglicher Änderung sowie auf Verlangen des Leasinggebers unverzüglich zu übermit- teln. Unterlässt der Kunde diese Informationspflicht oder liegen im Einzelfall keine korrekten Versicherungsdaten beim Leasinggeber vor, ist der Leasinggeber berechtigt, alle im Rahmen der Schaden- abwicklung entstandenen Kosten (Reparaturkosten lt. Gutachten, Bergungskosten, Mietwagenkosten etc.) zzgl. einer Bearbeitungsge- bühr gemäß aktuellem PLV an den Kunden weiterzuverrechnen.
13.3.2 Der Kunde hat den Leasinggeber über den Schadenfall unverzüglich zu informieren. Der Kunde hat dem Leasinggeber einen Ansprech- partner zu benennen und den Weisungen des Leasinggebers zu fol- gen. Die Pflichten des Kunden gegenüber dem Versicherer bleiben hiervon unberührt. Kommt der Kunde seinen Pflichten nach Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, ist der Leasinggeber berech- tigt, die Bearbeitung des Schadenfalls einzustellen und den Kunden mit den bereits verauslagten Kosten zuzüglich einer Bearbeitungs- gebühr gemäß aktuellem PLV in Anspruch zu nehmen. Ist dem Leasinggeber darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden, ist dieser ebenfalls vom Kunden auszugleichen.
13.3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, fahrzeugbezogene Ansprüche an Dritte abzutreten. Der Kunde verpflichtet sich, jeden Fahrzeugnutzer auf dieses Abtretungsverbot hinzuweisen.
13.3.4 Der Kunde hat etwaige an dem Fahrzeug entstandene Schäden ausschließlich bei einer vom Leasinggeber mitgeteilten Vertrags- werkstatt reparieren zu lassen, x. Xxxxxx 12 der AGB. Der Leasingge- ber behält sich das Recht der Steuerung zu Kooperationspartnern vor. Der Leasinggeber erteilt der jeweiligen Werkstatt die Reparatur- freigabe.
Pflichten. I.a. Der Verleiher stellt dem Auftraggeber/Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung.
I.b. Die vom Verleiher gestellte Sicherheitsausrüstung (PSA) umfasst einen Sicherheitshelm, Sicherheitsschuhe und Handschuhe. Diese Dinge hat jede/r Mitarbeiter/In des Verleihers bei Arbeitsbeginn zu tragen. Dies ist durch den Auftraggeber/Entleiher zu kontrollieren.
I.c. Sämtliche anderen Werkzeuge und Hilfsmittel, die zur Erfüllung der Arbeitsleistung nötig sind, müssen vom Auftraggeber/Entleiher zur Verfügung gestellt werden.
I.d. Der Auftraggeber/Entleiher verpflichtet sich, die ihm überlassenen Arbeitnehmer nur für Tätigkeiten im Rahmen der jeweils benannten Qualifikation einzusetzen und sichert dem Verleiher zu, kein Betrieb des Baugewerbes im Sinne der §§211 ff SGB III i.V.m. §1 Baubetriebe-Verordnung zu sein und die ihm überlassenen Mitarbeiter/Innen auch nicht mit solchen Tätigkeiten zu betrauen.
I.e. Der Auftraggeber/Entleiher bestätigt ausdrücklich, dass er die ihm überlassenen Arbeitnehmer nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes beschäftigt und wenn erforderlich, über die vorgeschriebene Erlaubnis der Aufsichtsbehörde verfügt. Der Entleiher ist gegenüber dem ihm überlassenen Arbeitnehmer weisungsbefugt und zur Kontrolle der Arbeitsleistung und - ausführung verpflichtet.
I.f. Im Fall des Einsatzes ausländischer Mitarbeiter/innen sichert der Verleiher zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorliegen.
I.g. Der Verleiher ist berechtigt, Mitarbeiter/innen jederzeit abzurufen und sie durch gleichwertiges Personal zu ersetzen.
I.h. Der Verleiher verpflichtet sich soweit erforderlich zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen der Mitarbeiter/innen (Führerschein, Sprachkenntnisse).
I.i. Der Auftraggeber/Entleiher kann vom Verleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für die überlassenen Mitarbeiter an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt verlangen.