Objektbetreuung die Grundleistungen der Leistungsphase 9 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
Objektbetreuung. Verantwortliches Betreuen des fertiggestellten Bauwerks unter Wahrung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers in folgenden Arbeitsschritten: Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/010.0 Zusätzliche Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume - (ZVB-Geb/In) – archgeb 2 (21117)
9.1 Fachliche Bewertung der Mängel
Objektbetreuung die Grundleistungen der Leistungsphase 9 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *) *) Nicht zu übertragende einzelne Grundleistungen innerhalb der Leistungsphase aufführen, ggf. § 8 HOAI berücksichtigen
Objektbetreuung. Verantwortliches Betreuen des fertig gestellten Bauwerks bis zur vollständigen Mangelfreiheit unter Wahrung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers.
Objektbetreuung. 7.1 Den mit der Betreuung des Mietobjektes vom Vermieter beauftragten Personen (z. B. Hauswart, Sicherheitsdienst) und dem Vermieter ist jederzeit Zugang zum Mietobjekt zu gewähren.
7.2 Die Bedienung der Haustechnik ist in jedem Fall ausschließlich dem Vermieter oder autorisierten Hauswart vorbehalten. Der Vermieter gewährleistet, dass zumindest telefonisch im Falle von Problemen mit der Haustechnik jederzeit kurzfristig Hilfe herbeigerufen werden kann.
Objektbetreuung. Eine Ansprechpartnerin/ein Ansprechpartner meldet sich bei Ihnen für die Übergabe.
Objektbetreuung die Grundleistungen der Leistungsphase 9 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***) Zu übertragende Leistungsphasen ankreuzen und ggf. § 8 HOAI berücksichtigen. Grundleistungen, die der AG überträgt, hier auch dann anzukreuzen, wenn sie zur Erstellung der Planungsgrundlage/Kosteneinschätzung erforderlich sind und bereits unter § 3a benannt wurden. Auf § 3a (Pflicht des Auftragnehmers zur Erstellung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und Überwachungszielen) wird hingewiesen. ***) Nicht zu übertragende einzelne Grundleistungen innerhalb der Leistungsphase aufführen, ggf. § 8 HOAI berücksichtigen.
Objektbetreuung. Verantwortliches Betreuen des fertiggestellten Objekts bis zur vollständigen Mangelfreiheit unter Wahrung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers in folgenden Arbeitsschritten:
9.1 Fachliche Bewertung der Mängel
Objektbetreuung. Fachliche Bewertung der festgestellten Mängel, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelan- sprüche auftreten, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen; Objektbegehung zur Mangelfeststellung. ........................................................................................................................................
Objektbetreuung die Grundleistungen der Leistungsphase 9 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): - Als Ergebnis sind dem Auftraggeber zu übergeben: fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel nach notwendiger Begehung Dokumentation der durchgeführten Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen (mindestens 4 Wochen vor Ablauf!)