Common use of Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse Clause in Contracts

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Kreditnehmer ist während der Laufzeit des Kredits verpflichtet, der Bank auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle gewünschten Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen zur Verfügung zu stellen, damit sich die Bank ein klares, zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die Anforderungen des § 18 KWG und der Bankenaufsicht erfüllen kann. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern kann es sich bei den gewünschten Un- terlagen insbesondere handeln um die Einkommens- und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- und Ausga- benrechnung (Überschussrechnung), die Kopien der Steuerbescheide bzw. der Steuererklärungen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbeson- dere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw. des Geschäftsjahres möglich sein, wird der Kreditnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vor- läufiger Jahresabschluss) einreichen.

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Samples: Allgemein Verbraucherdarlehensvertrag (Befristetes Annuitätendarlehen Mit Abtretung Von Bezügen), www.psd-rheinneckarsaar.de, www.skatbank.de

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Kreditnehmer ist während der Laufzeit des Kredits verpflichtet, der Bank auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle gewünschten Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen zur Verfügung zu stellen, damit sich die Bank ein klares, zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die Anforderungen des § 18 KWG und der Bankenaufsicht erfüllen kann. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern kann es sich bei den gewünschten Un- terlagen Unterlagen insbesondere handeln um die Einkommens- und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- und Ausga- benrechnung Ausgabenrechnung (Überschussrechnung), die Kopien der Steuerbescheide bzw. der Steuererklärungen Steuererklärun- gen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbeson- dere insbesondere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw. des Geschäftsjahres möglich sein, wird der Kreditnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vor- läufiger vorläufiger Jahresabschluss) einreichen.

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Samples: www.die-vrbank.de, Auftrag Zur Übernahme Einer Bankgarantie, www.volksbank-trier.de

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Kreditnehmer ist während wäh­ rend der Laufzeit des Kredits verpflichtet, der Bank auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle gewünschten Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen zur Verfügung zu stellen, damit sich die Bank ein klares, zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die Anforderungen des § 18 KWG und der Bankenaufsicht erfüllen kann. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern kann es sich bei den gewünschten Un- terlagen Unterlagen insbesondere handeln um die Einkommens- Einkom­ mens­ und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- Ein­ nahmen­ und Ausga- benrechnung Ausgabenrechnung (Überschussrechnung), die Kopien der Steuerbescheide Steuer­ bescheide bzw. der Steuererklärungen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbeson- dere insbesondere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- Ge­ schäfts­ und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb in­ nerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw. des Geschäftsjahres Geschäfts­ jahres möglich sein, wird der Kreditnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vor- läufiger vorläufiger Jahresabschluss) einreichenein­ reichen.

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Samples: www.sparda-a.de, www.sparda-bw.de

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Kreditnehmer ist während wäh- rend der Laufzeit des Kredits verpflichtet, der Bank auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle gewünschten Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen zur Verfügung zu stellen, damit sich die Bank ein klares, zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die Anforderungen des § 18 KWG und der Bankenaufsicht erfüllen kann. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern kann es sich bei den gewünschten Un- terlagen Unterlagen insbesondere handeln um die Einkommens- Einkom- mens- und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- Ein- nahmen- und Ausga- benrechnung Ausgabenrechnung (Überschussrechnung), die Kopien der Steuerbescheide Steuer- bescheide bzw. der Steuererklärungen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbeson- dere insbesondere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- Ge- schäfts- und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb in- nerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw. des Geschäftsjahres Geschäfts- jahres möglich sein, wird der Kreditnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vor- läufiger vorläufiger Jahresabschluss) einreichenein- reichen.

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Samples: www.vrbank-ostalb.de, www.sparda-n.de

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Kreditnehmer ist während der Laufzeit des Kredits verpflichtet, der Bank auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle gewünschten Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen zur Verfügung zu stellen, damit sich die Bank ein klares, zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die Anforderungen des § 18 KWG und der Bankenaufsicht erfüllen kann. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern kann es sich bei den gewünschten Un- terlagen Unterlagen insbesondere handeln um die Einkommens- und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- und Ausga- benrechnung Ausgabenrechnung (Überschussrechnung), die Kopien der Steuerbescheide bzw. der Steuererklärungen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbeson- dere insbesondere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw. des Geschäftsjahres möglich sein, wird der Kreditnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vor- läufiger vorläufiger Jahresabschluss) einreichen.

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Samples: www.vb-mosbach.de, www.rb-dietersheim.de

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Kreditnehmer ist während der Laufzeit des Kredits verpflichtet, der Bank dem Kreditgeber auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle gewünschten Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen zur Verfügung zu stellen, damit sich die Bank der Kreditgeber ein klares, zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des § 18 KWG und der Bankenaufsicht erfüllen kann, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern kann es sich bei den gewünschten Un- terlagen Unterlagen insbesondere handeln um die Einkommens- und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- und Ausga- benrechnung Ausgabenrechnung (Überschussrechnung), die Kopien der Steuerbescheide bzw. der Steuererklärungen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbeson- dere insbesondere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw. des für den Kreditnehmer maßgeblichen Geschäftsjahres möglich sein, wird der Kreditnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vor- läufiger vorläufiger Jahresabschluss) einreichen.

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Samples: www.sgkb.de

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Kreditnehmer Darlehensnehmer ist während der Laufzeit des Kredits Darlehens verpflichtet, der Bank auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle gewünschten Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen zur Verfügung zu stellen, damit sich die Bank ein klares, zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die Anforderungen des § 18 KWG und der Bankenaufsicht Bankenauf- sicht erfüllen kann. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern Darlehensnehmern kann es sich bei den gewünschten Un- terlagen Unterlagen insbesondere handeln um die Einkommens- und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- und Ausga- benrechnung Ausgabenrechnung (Überschussrechnung), die Mietaufstellungen der finanzierten Objekte, die Kopien der Steuerbescheide bzw. der Steuererklärungen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbeson- dere Darlehensneh- mern insbesondere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw. des Geschäftsjahres möglich sein, wird der Kreditnehmer Darlehensnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vor- läufiger vorläufiger Jahresabschluss) einreichen. Der Darlehensnehmer hat die Bank umgehend über Vorkommnisse zu unterrichten, die für das Darlehensverhältnis von Bedeutung sein können.

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Samples: www.bankhaus-rsa.de