Opting out. Die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots gemäss Art. 135 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) ist gemäss Art. 125 Abs. 3 FinfraG aufgehoben. VIII. OPTING OUT Article 32: Opting Out The duty to submit a public takeover offer pursuant to article 135 of the Federal Act on Financial Market Infrastructures and Market Conduct in Securities and Derivatives Trading of 19 June 2015 (FMIA) shall be ex- cluded in accordance with article 125 paragraph 3 FMIA.
Opting out. Ein Erwerber von Aktien der Gesellschaft ist nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Art. 32135 und 52163 des Bundesgesetzes über Börsen und den Effektenhandel (BEHGdie Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) verpflichtet.
Opting out. Entweder ist der Kunde per Gesetz bereits als professioneller Kunde (‚professioneller Kunde per se’) oder institutioneller Kunde eingestuft oder er kann beantragen, einem anderen Segment zugeordnet zu werden (‚Opting-out‘). Vermögende Privatkunden können beantragen, als professionelle Kunden betrachtet zu werden (‚Opting-out‘). Um wie professionelle Kunden behandelt zu werden, müssen vermögende Privatkunden mindestens eine der folgenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen: • Sie verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleich- baren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken; oder • sie verfügen über ein anlagefähiges Vermögen von mindestens 2 Millionen Schweizer Franken. • Direktanlagen in Immobilien und Ansprüche aus der Sozialversicherung sowie betriebliches Pensi- onsvermögen gelten nicht als anlagefähiges Vermögen. Privatkunden, die als professionelle Kunden eingestuft werden möchten, können ein Opting-out-Formular einreichen. Ein Opting-out nur aus einzelnen Dienstleistungen oder bestimmten Anteilsklassen von Finan- zinstrumenten ist nicht möglich; das Opting-out gilt für alle von responsAbility für den Kunden erbrachten Dienstleistungen. Was das Angebot kollektiver Kapitalanlagen angeht, gelten professionelle Kunden sowie Privatkunden, die eine diskretionäre Mandatsvereinbarung abgeschlossen haben, dem Gesetz nach als qualifizierte Investo- ren. Das erlaubt es diesen Kunden, in kollektive Kapitalanlagen zu investieren, die nur qualifizierten Anlegern angeboten werden. Diese Kunden müssen jedoch – gemäss dem erwähnten Opting-out-Prozess – als professionelle Kunden eingestuft werden, um in derartige kollektive Kapitalanlagen zu investieren.
Opting out. Ein Erwerber von Aktien der Gesellschaft ist nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Art. 32 und 52 des Bundesgesetzes über Börsen und den Effektenhandel (BEHG) verpflichtet.