Professionelle Kunden Musterklauseln

Professionelle Kunden. Das dem Professionellen Kunden gewährte Schutzniveau beinhaltet die Prüfung der in Auftrag gegebenen Geschäfte im Hinblick auf ihre Eignung gegenüber den Ertrags- und Anlagezielen sowie der Risikobereitschaft des Kunden. Das ausreichende Vorhandensein von Kenntnissen und Erfahrungen im Veranlagungsbereich kann vorausgesetzt werden. Im Falle einer Portfolioverwaltung sind zusätzlich die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Als Professionelle Kunden (kraft Gesetz) werden die unter dem Punkt „1. Geeignete Gegenparteien“ (kraft Gesetzes) angeführten Rechtspersönlichkeiten und andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben, qualifiziert. Kunden, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts und Privatkunden, können bei der Bank die Einstufung und Behandlung als professionelle Kunden beantragen. Auf diese Kunden finden dann die für Privatkunden geltenden Schutzbestimmungen keine Anwendung mehr. Die Einstufung und Behandlung eines solchen Kunden über Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn die Bank sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht, und mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Der Kunde hat an dem relevanten Markt innerhalb der letzten vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt, b) das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden einschließlich seiner Bankguthaben übersteigt den Wert von 500 000 Euro, c) der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt. Mittels schriftlichem Antrag besteht für als Professionelle Kunden eingestufte Kunden die Möglichkeit, sich als Privatkunde qualifizieren zu lassen, wobei kein Rechtsanspruch für die Umstufung besteht.
Professionelle Kunden auf Antrag:
Professionelle Kunden. Einige Kunden können automatisch als professionelle Kunden eingestuft werden, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeiten von Gesetzes wegen als solche betrachtet werden (professionelle Kunden per se). Andere Kunden können bei der Bank beantragen, als professionelle Kunden eingestuft zu werden, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen (professionelle Kunden auf Antrag). Als professionelle Kunden per se werden solche Kunden eingestuft, die zu einer der folgenden Kategorien gehören: 1) Einrichtungen, die zum Handeln an Finanzmärkten zugelassen oder beaufsichtigt werden müssen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler und Warenderivate-Händler, örtliche Anleger gemäß Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe p) der Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, sonstige institutionelle Anleger; 2) große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der folgenden Kriterien erfüllen: (i) die Bilanzsumme beträgt mindestens 20 Millionen Euro, (ii) der Nettoumsatz beläuft sich auf mindestens 40 Millionen Euro und (iii) die Eigenmittel belaufen sich auf mindestens 2 Millionen EUR; 3) nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen (Weltbank, IWF, EZB und EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen); 4) andere institutionelle Anleger, ob zum Handeln an Finanzmärkten zugelassen oder beaufsichtigt oder nicht, deren Haupttätigkeit in der Anlage von Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
Professionelle Kunden. Professionelle Kunden sind nach dem Gesetz der Bund, die Bundesländer, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften und Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: - Bilanzsumme von mindestens EUR 20 Millionen - Nettoumsatz von mindestens EUR 40 Millionen - Eigenmittel von mindestens EUR 2 Millionen
Professionelle Kunden. Professionelle Kunden können den Finanzdienstleister von der Einhaltung der Ver- haltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 FIDLEG nur schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Entbindung durch Text ermöglicht, und nur in einem von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Dokument entbinden.
Professionelle Kunden. Die Kunden, die als professionell betrachtet werden können, werden in einem Anhang zum Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2017 zur Festlegung näherer Regeln zur Umsetzung der Richtlinie über die Märkte für Finanzinstrumente („MiFID II“) aufgelistet. Ein Kunde gilt aufgrund der Art des betreffenden Kunden oder aufgrund finan- zieller Kriterien als professioneller Kunde. Für diese Kunden sind die Vertragsregeln einzuhalten, wenn auch in geringerem Maße. Bei einem professionellen Kunden wird nämlich davon ausgegangen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über den notwen- digen Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen eigen- verantwortlich treffen und die eingegangenen Risiken angemessen einschätzen zu können. Infolgedessen reicht die Informationspflicht der Bank gegenüber professionellen Kunden weniger weit als gegenüber nicht professionellen Kunden.
Professionelle Kunden. Folgende Kunden werden als professioneller Kunde «per se» eingestuft: • Finanzintermediäre im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG), des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG) und des Bundesgesetzes über die kollektiven Ka- pitalanlagen (KAG); • Versicherungen im Sinne des Schweizerischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG); • ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen; • Zentralbanken; • öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie; • Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie; • Unternehmen mit professioneller Tresorerie; • grosse Unternehmen und • für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie. Professionelle Xxxxxx werden als erfahrene Anleger behandelt, die aufgrund ihres Wissens- und Erfah- rungsstands und ihrer Fähigkeit, finanzielle Verluste zu tragen, ein geringeres Mass an Anlegerschutz ge- niessen als Privatkunden. Professionelle Kunden können aus einem erweiterten Anlageuniversum wählen, das Finanzprodukte umfasst, die sich ausschliesslich an professionelle Kunden richten, sowie Produkte, die nicht zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen sind. Einige Verhaltensregeln wie die Bereitstellung wesentlicher Anlegerinformationen in Bezug zu Finanzin- strumenten (KID) gelten nicht für professionelle Kunden.

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  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.