Optische Anzeige Innen Musterklauseln

Optische Anzeige Innen. (1) Information bei Farbdisplays a) nächste Haltestelle mit Anschlusslinien unterteilt nach Produktgruppen b) mindestens die nächsten drei Folgehaltestellen c) Fahrtziel (Liniennummer und Ziel gem. Außenanzeige) d) Anzeige des Haltewunsches (z. B. „invers-blinkendes“ STOP-Symbol) e) Informationen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden f) Die Gestaltung der Benutzeroberfläche der Displays erfolgt nach Vorgabe der ATO. (2) Anzahl der Displays Standardlinienbus min. 1 x einseitig, 1x doppelseitig Gelenkbus min. 1 x einseitig, 2x doppelseitig 3.1.2.1 Farbdisplay bei Altfahrzeugen (1) Lage mittig, in Höhe der ersten Sitzreihe nach Tür 1 (2) Einsehbarkeit in Fahrtrichtung von allen Sitzplätzen gut einsehbar (3) Displaygröße min. 18,5 Zoll (4) Auflösung nicht definiert (5) Helligkeitsregelung automatisch, stufenlos einstellbar, parametrierbar (6) Displayabmessungen min. 410 x 230 mm (B x H) (7) Seitenverhältnis 4 : 3 oder 16 : 9 (8) Der AN kann optional ein Farbdisplay analog zu Neufahrzeugen (siehe 3.1.2.2) verbauen.
Optische Anzeige Innen. (1) Information bei Farbdisplays a) nächste Haltestelle mit Anschlusslinien unterteilt nach Produktgruppen b) mindestens die nächsten drei Folgehaltestellen c) Fahrtziel (Liniennummer und Ziel gem. Außenanzeige) d) Anzeige des Haltewunsches (z. B. „invers-blinkendes“ STOP-Symbol) e) Informationen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden f) Die Gestaltung der Benutzeroberfläche der Displays erfolgt nach Vorgabe der ATO. (2) Anzahl der Displays Standardlinienbus und Midibus min. 1 x einseitig, 1x doppelseitig Gelenkbus min. 1 x einseitig, 2x doppelseitig Midibus min. 1 x einseitig, 1x doppelseitig Kleinbus min. 1 x einseitig 3.1.2.1 Farbdisplay bei Altfahrzeugen (außer Kleinbussen) (1) Lage mittig, in Höhe der ersten Sitzreihe nach Tür 1 (2) Einsehbarkeit in Fahrtrichtung von allen Sitzplätzen gut einsehbar (3) Displaygröße min. 18,5 Zoll (4) Auflösung nicht definiert (5) Helligkeitsregelung automatisch, stufenlos einstellbar, parametrierbar (6) Displayabmessungen min. 410 x 230 mm (B x H) (7) Seitenverhältnis 4 : 3 oder 16 : 9 3.1.2.2 Farbdisplay bei Neufahrzeugen (außer Kleinbussen) (1) Lage (2) einseitiger Display mittig, in Höhe der ersten Sitzreihe nach Tür 1 (3) zweiseitiger Display ........................................... in Höhe der ersten Sitzreihe nach Tür 2 ......................................... bei Gelenkbussen in der Nähe von Tür 3

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

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  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.