Common use of Orderweiterleitung Clause in Contracts

Orderweiterleitung. Aufträge des Kunden über Finanzkommissionsgeschäfte in Investmentanteilen, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bei der Bank eingehen, werden unverzüglich, grundsätzlich spätestens jedoch am auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den beigefügten "Grundsätzen der Orderausführung" in den Systemen der Bank erfasst. In Ausnahmefällen, die eine besondere Prüfung durch die Bank erfordern (z. B. in Nachlassfällen), erfolgt die Erfassung spätestens bis zum übernächsten auf den Eingangstag folgenden Bank­ geschäftstag. Nach der Erfassung platziert die Bank die Aufträge innerhalb der auf den Erfas­ sungszeitpunkt folgenden Onlineorder­Annahmeschlusszeit der Bank. Das heißt, innerhalb dieses Zeitraums leitet die Bank die Aufträge in der Regel direkt an die das jeweilige Sondervermögen (den Fonds) verwaltende Investmentgesellschaft weiter. Die Onlineorder­Annahmeschlusszeit ist über den Onlinezugang des Kun­ den abrufbar oder kann bei der Bank erfragt werden. Wann der platzierte Auftrag ausgeführt wird, richtet sich regelmäßig nach den im Verkaufsprospekt geregelten Bedingungen, auf die die Bank als Finanzkommissionär keinen Einfluss hat (Bei­ spiel: Ist die Orderschlusszeit eines Fonds um 7 Uhr, wird ein von der Bank bei diesem Fonds um 9 Uhr platzierter Auftrag erst am Folgetag ausgeführt, auch wenn der Fonds ohne Schlusstagsabweichung abrechnet bzw. die Ausführungszeit im Verkaufsprospekt mit T+0 angibt). Aufträge, die an einem Tag bei der Bank eingehen, der in Frankfurt am Main kein Bankgeschäftstag ist, oder Aufträge, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den veröffentlichten Servicezeiten der Bank eingehen, werden so behandelt, als ob sie an dem auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bei der Bank eingegangen wären. Kauf­ und Verkauforders verschiedener Kunden, die sich auf dasselbe Wertpapier beziehen, können, bevor sie ausgeführt werden, zusammengefasst oder gegenei­ nander verrechnet werden (Netting). Die Bank ist berechtigt, den Auftrag im Wege des Selbsteintritts (§ 400 HGB) unter Zugrundelegung des von der Investmentge­ sellschaft festgelegten Nettoinventarwerts auszuführen. Sofern ein von der Bank bei Investmentgesellschaften oder sonstigen Ausfüh­ rungsplätzen platzierter Auftrag abgelehnt oder rückabgewickelt wird, ist die Bank berechtigt, entsprechende Rückbuchungen im Kundendepot vorzunehmen, sofern die Wertpapiere dort bereits verbucht wurden. Das Eigentum an den verkauften Anteilen wird dem Kunden erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises vermittelt und geht dann auf den Kunden über. Der Über­ gang des Eigentums richtet sich im Übrigen nach dem jeweils aktuellen Verkaufs­ prospekt für den Fonds. Vor dem Übergang kann der Kunde weder durch Verkauf, Verpfändung oder in sonstiger Art über die Anteile verfügen.

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Samples: www.al-h.de, www.fonds-super-markt.de

Orderweiterleitung. Aufträge des Kunden über Finanzkommissionsgeschäfte in Investmentanteilen, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bzw. am 3. Oktober bei der Bank eingehen, werden unverzüglich, grundsätzlich spätestens jedoch am auf den Eingangstag folgenden fol- genden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den beigefügten "im Informationspaket aufgeführten „Grundsätzen der Orderausführung" in den Systemen der Bank erfasst. In Ausnahmefällen, die eine besondere Prüfung durch die Bank erfordern (z. B. in Nachlassfällen), erfolgt die Erfassung spätestens bis zum übernächsten des auf den Eingangstag folgenden Bank­ geschäftstagBankgeschäftstags. Nach der Erfassung platziert plat- ziert die Bank die Aufträge innerhalb der auf den Erfas­ sungszeitpunkt Erfassungszeitpunkt folgenden Onlineorder­Annahmeschlusszeit Online-Order-Annahmeschlusszeit der Bank. Das heißt, innerhalb dieses Zeitraums Zeit- raums leitet die Bank die Aufträge in der Regel direkt an die das jeweilige Sondervermögen Sonder- vermögen (den Fonds) verwaltende Investmentgesellschaft weiter. Die Onlineorder­Annahmeschlusszeit Online- Order-Annahmeschlusszeit ist über den Onlinezugang Online-Zugang des Kun­ den Kunden abrufbar oder kann bei der Bank erfragt werden. Wann der platzierte Auftrag ausgeführt ausführt wird, richtet rich- tet sich regelmäßig nach den im Verkaufsprospekt geregelten Bedingungen, auf die die Bank als Finanzkommissionär keinen Einfluss hat (Bei­ spielBeispiel: Ist die Orderschlusszeit Order- schlusszeit eines Fonds um 7 07:00 Uhr, wird ein von der Bank bei diesem Fonds um 9 09:00 Uhr platzierter Auftrag erst am Folgetag ausgeführt, auch wenn der Fonds ohne Schlusstagsabweichung abrechnet bzw. die Ausführungszeit im Verkaufsprospekt Ver- kaufsprospekt mit T+0 angibt). Aufträge, die an einem Tag bei der Bank eingehen, der in Frankfurt am Main kein Bankgeschäftstag ist bzw. der nicht der 3. Oktober ist, oder Aufträge, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bzw. am 3. Okto- ber nach den veröffentlichten Servicezeiten der Bank eingehen, werden so behandeltbehan- delt, als ob sie an dem auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bzw. am 3. Oktober bei der Bank eingegangen wären. Kauf­ Kauf- und Verkauforders Verkau- forders verschiedener Kunden, die sich auf dasselbe Wertpapier beziehen, könnenkön- nen, bevor sie ausgeführt werden, zusammengefasst oder gegenei­ nander verrechnet gegeneinander verrech- net werden (Netting). Die Bank ist berechtigt, den Auftrag im Wege des Selbsteintritts (§ 400 HGBUGB) unter Zugrundelegung des von der Investmentge­ sellschaft Investmentgesell- schaft festgelegten Nettoinventarwerts auszuführen. Sofern ein von der Bank bei Investmentgesellschaften oder sonstigen Ausfüh­ rungsplätzen Ausführungsplätzen platzierter Auftrag abgelehnt oder rückabgewickelt wird, ist die Bank berechtigt, entsprechende Rückbuchungen Rück- buchungen im Kundendepot vorzunehmen, sofern die Wertpapiere dort bereits verbucht wurden. Das Eigentum an den verkauften Anteilen wird dem Kunden erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises vermittelt und geht dann auf den Kunden Kun- den über. Der Über­ gang Übergang des Eigentums richtet sich im Übrigen nach dem jeweils aktuellen Verkaufs­ prospekt Verkaufsprospekt für den Fonds. Vor dem Übergang kann der Kunde weder durch Verkauf, Verpfändung oder in sonstiger Art über die Anteile verfügen.

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Samples: www.machmehr.at

Orderweiterleitung. Aufträge des Kunden über Finanzkommissionsgeschäfte in Investmentanteilen, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bei der Bank eingehen, werden unverzüglich, grundsätzlich spätestens jedoch am auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den beigefügten "Grundsätzen der Orderausführung" in den Systemen der Bank erfasst. In Ausnahmefällen, die eine besondere Prüfung durch die Bank erfordern (z. B. in Nachlassfällen), erfolgt die Erfassung spätestens bis zum übernächsten des auf den Eingangstag folgenden Bank­ geschäftstagBankgeschäftstags. Nach der Erfassung platziert die Bank die Aufträge innerhalb der auf den Erfas­ Erfas- sungszeitpunkt folgenden Onlineorder­Annahmeschlusszeit Online-Order-Annahmeschlusszeit der Bank. Das heißt, innerhalb dieses Zeitraums leitet die Bank die Aufträge in der Regel direkt an die das jeweilige Sondervermögen (den Fonds) verwaltende Investmentgesellschaft weiter. Die Onlineorder­Annahmeschlusszeit Online-Order-Annahmeschlusszeit ist über den Onlinezugang Online-Zugang des Kun­ den Kunden abrufbar oder kann bei der Bank erfragt werden. Wann der platzierte Auftrag ausgeführt Auf- trag ausführt wird, richtet sich regelmäßig nach den im Verkaufsprospekt geregelten geregel- ten Bedingungen, auf die die Bank als Finanzkommissionär keinen Einfluss hat (Bei­ spielBeispiel: Ist die Orderschlusszeit eines Fonds um 7 07:00 Uhr, wird ein von der Bank bei diesem Fonds um 9 09:00 Uhr platzierter Auftrag erst am Folgetag ausgeführtausge- führt, auch wenn der Fonds ohne Schlusstagsabweichung abrechnet bzw. die Ausführungszeit Aus- führungszeit im Verkaufsprospekt mit T+0 angibt). Aufträge, die an einem Tag bei der Bank eingehen, der in Frankfurt am Main kein Bankgeschäftstag ist, oder Aufträge, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den veröffentlichten Servicezeiten der Bank eingehen, werden so behandelt, als ob sie an dem auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bei der Bank eingegangen wären. Kauf­ Kauf- und Verkauforders verschiedener Kunden, die sich auf dasselbe Wertpapier beziehen, können, bevor sie ausgeführt werden, zusammengefasst oder gegenei­ gegenei- nander verrechnet werden (Netting). Die Bank ist berechtigt, den Auftrag im Wege des Selbsteintritts (§ 400 HGB) unter Zugrundelegung des von der Investmentge­ Investmentge- sellschaft festgelegten Nettoinventarwerts auszuführen. Sofern ein von der Bank bei Investmentgesellschaften oder sonstigen Ausfüh­ Ausfüh- rungsplätzen platzierter Auftrag abgelehnt oder rückabgewickelt wird, ist die Bank berechtigt, entsprechende Rückbuchungen im Kundendepot vorzunehmen, sofern die Wertpapiere dort bereits verbucht wurden. Das Eigentum an den verkauften Anteilen wird dem Kunden erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises vermittelt und geht dann auf den Kunden über. Der Über­ Über- gang des Eigentums richtet sich im Übrigen nach dem jeweils aktuellen Verkaufs­ Verkaufs- prospekt für den Fonds. Vor dem Übergang kann der Kunde weder durch Verkauf, Verpfändung oder in sonstiger Art über die Anteile verfügen.

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Samples: fondsvermittlung24.de

Orderweiterleitung. Aufträge des Kunden über Finanzkommissionsgeschäfte in Investmentanteilen, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bei der Bank eingehen, werden unverzüglichunver- züglich, grundsätzlich spätestens jedoch am auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den beigefügten "Grundsätzen der Orderausführung" in den Systemen der Bank erfasst. In Ausnahmefällen, die eine besondere Prüfung durch die Bank erfordern (z. B. in Nachlassfällen), erfolgt die Erfassung spätestens bis zum übernächsten auf den Eingangstag folgenden Bank­ geschäftstag. Nach der Erfassung platziert die Bank die Aufträge innerhalb der auf den Erfas­ sungszeitpunkt folgenden Onlineorder­Annahmeschlusszeit der Bank. Das heißt, innerhalb dieses Zeitraums leitet die Bank die Aufträge in der Regel direkt an die das jeweilige Sondervermögen (den Fonds) verwaltende Investmentgesellschaft weiter. Die Onlineorder­Annahmeschlusszeit ist über den Onlinezugang des Kun­ den abrufbar oder kann bei der Bank erfragt werden. Wann der platzierte Auftrag ausgeführt wird, richtet sich regelmäßig nach den im Verkaufsprospekt geregelten Bedingungen, auf die die Bank als Finanzkommissionär keinen Einfluss hat (Bei­ spiel: Ist die Orderschlusszeit eines Fonds um 7 Uhr, wird ein von der Bank bei diesem Fonds um 9 Uhr platzierter Auftrag erst am Folgetag ausgeführt, auch wenn der Fonds ohne Schlusstagsabweichung abrechnet bzw. die Ausführungszeit im Verkaufsprospekt mit T+0 angibt)“ platziert. Aufträge, die an einem Tag bei der Bank eingehen, der in Frankfurt am Main kein Bankgeschäftstag Bank- geschäftstag ist, oder Aufträge, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den veröffentlichten Servicezeiten der Bank eingehen, werden so behandelt, als ob sie an dem auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bei der Bank eingegangen wären. Kauf­ Kauf- und Verkauforders verschiedener Kunden, die sich auf dasselbe Wertpapier beziehen, könnenkön- nen, bevor sie ausgeführt werden, zusammengefasst oder gegenei­ nander gegeneinander verrechnet werden (Netting). Die Bank ist berechtigt, den Auftrag im Wege des Selbsteintritts (§ 400 HGB) unter Zugrundelegung des von der Investmentge­ sellschaft Investmentgesellschaft festgelegten Nettoinventarwerts Nettoin- ventarwerts auszuführen. Sofern ein von der Bank bei Investmentgesellschaften oder sonstigen Ausfüh­ rungsplätzen Ausführungsplät- zen platzierter Auftrag abgelehnt oder rückabgewickelt wird, ist die Bank berechtigt, entsprechende ent- sprechende Rückbuchungen im Kundendepot vorzunehmen, sofern die Wertpapiere dort bereits verbucht wurden. Das Eigentum an den verkauften Anteilen wird dem Kunden erst mit vollständiger Zahlung Zah- lung des Kaufpreises vermittelt und geht dann auf den Kunden über. Der Über­ gang Übergang des Eigentums richtet sich im Übrigen nach dem jeweils aktuellen Verkaufs­ prospekt Verkaufsprospekt für den Fonds. Vor dem Übergang kann der Kunde weder durch Verkauf, Verpfändung oder in sonstiger Art über die Anteile verfügen.

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Samples: s3-eu-west-1.amazonaws.com

Orderweiterleitung. Aufträge des Kunden über Finanzkommissionsgeschäfte in Investmentanteilen, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bei der Bank eingehen, werden unverzüglichunver- züglich, grundsätzlich spätestens jedoch am auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den beigefügten "Grundsätzen der Orderausführung" in den Systemen der Bank erfasst. In Ausnahmefällen, die eine besondere Prüfung durch die Bank erfordern (z. B. in Nachlassfällen), erfolgt die Erfassung spätestens bis zum übernächsten auf den Eingangstag folgenden Bank­ geschäftstag. Nach der Erfassung platziert die Bank die Aufträge innerhalb der auf den Erfas­ sungszeitpunkt folgenden Onlineorder­Annahmeschlusszeit der Bank. Das heißt, innerhalb dieses Zeitraums leitet die Bank die Aufträge in der Regel direkt an die das jeweilige Sondervermögen (den Fonds) verwaltende Investmentgesellschaft weiter. Die Onlineorder­Annahmeschlusszeit ist über den Onlinezugang des Kun­ den abrufbar oder kann bei der Bank erfragt werden. Wann der platzierte Auftrag ausgeführt wird, richtet sich regelmäßig nach den im Verkaufsprospekt geregelten Bedingungen, auf die die Bank als Finanzkommissionär keinen Einfluss hat (Bei­ spiel: Ist die Orderschlusszeit eines Fonds um 7 Uhr, wird ein von der Bank bei diesem Fonds um 9 Uhr platzierter Auftrag erst am Folgetag ausgeführt, auch wenn der Fonds ohne Schlusstagsabweichung abrechnet bzw. die Ausführungszeit im Verkaufsprospekt mit T+0 angibt)platziert. Aufträge, die an einem Tag bei der Bank eingehen, der in Frankfurt am Main kein Bankgeschäftstag Bank- geschäftstag ist, oder Aufträge, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den veröffentlichten Servicezeiten der Bank eingehen, werden so behandelt, als ob sie an dem auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bei der Bank eingegangen wären. Kauf­ Kauf- und Verkauforders verschiedener Kunden, die sich auf dasselbe Wertpapier beziehen, könnenkön- nen, bevor sie ausgeführt werden, zusammengefasst oder gegenei­ nander gegeneinander verrechnet werden (Netting). Die Bank ist berechtigt, den Auftrag im Wege des Selbsteintritts (§ 400 HGB) unter Zugrundelegung des von der Investmentge­ sellschaft Investmentgesellschaft festgelegten Nettoinventarwerts Nettoin- ventarwerts auszuführen. Sofern ein von der Bank bei Investmentgesellschaften oder sonstigen Ausfüh­ rungsplätzen Ausführungsplät- zen platzierter Auftrag abgelehnt oder rückabgewickelt wird, ist die Bank berechtigt, entsprechende ent- sprechende Rückbuchungen im Kundendepot vorzunehmen, sofern die Wertpapiere dort bereits verbucht wurden. Das Eigentum an den verkauften Anteilen wird dem Kunden erst mit vollständiger Zahlung Zah- lung des Kaufpreises vermittelt und geht dann auf den Kunden über. Der Über­ gang Übergang des Eigentums richtet sich im Übrigen nach dem jeweils aktuellen Verkaufs­ prospekt Verkaufsprospekt für den Fonds. Vor dem Übergang kann der Kunde weder durch Verkauf, Verpfändung oder in sonstiger Art über die Anteile verfügen. Die Bank erwirbt die Fondsanteile nach den beigefügten "Grundsätzen der Orderaus- führung" und weist dem Kunden eine Vertriebsprovision maximal in Höhe des im Ver- kaufsprospekt genannten Ausgabeaufschlags in der Abrechnung aus. Verkaufsaufträge werden nach den beigefügten "Grundsätzen der Orderausführung" abgerechnet. Soweit in den gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen andere Kosten genannt sind, gelten diese.

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Samples: www.metzler.com

Orderweiterleitung. Aufträge des Kunden über Finanzkommissionsgeschäfte in Investmentanteilen, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bei der Bank eingehen, werden unverzüglich, grundsätzlich spätestens jedoch am auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den beigefügten "Grundsätzen der Orderausführung" in den Systemen der Bank erfasst. In Ausnahmefällen, die eine besondere Prüfung durch die Bank erfordern (z. B. in Nachlassfällen), erfolgt die Erfassung spätestens bis zum übernächsten auf den Eingangstag folgenden Bank­ Bank- geschäftstag. Nach der Erfassung platziert die Bank die Aufträge innerhalb der auf den Erfas­ Erfas- sungszeitpunkt folgenden Onlineorder­Annahmeschlusszeit Onlineorder-Annahmeschlusszeit der Bank. Das heißt, innerhalb dieses Zeitraums leitet die Bank die Aufträge in der Regel direkt an die das jeweilige Sondervermögen (den Fonds) verwaltende Investmentgesellschaft weiter. Die Onlineorder­Annahmeschlusszeit Onlineorder-Annahmeschlusszeit ist über den Onlinezugang des Kun­ Kun- den abrufbar oder kann bei der Bank erfragt werden. Wann der platzierte Auftrag ausgeführt wird, richtet sich regelmäßig nach den im Verkaufsprospekt geregelten Bedingungen, auf die die Bank als Finanzkommissionär keinen Einfluss hat (Bei­ Bei- spiel: Ist die Orderschlusszeit eines Fonds um 7 Uhr, wird ein von der Bank bei diesem Fonds um 9 Uhr platzierter Auftrag erst am Folgetag ausgeführt, auch wenn der Fonds ohne Schlusstagsabweichung abrechnet bzw. die Ausführungszeit im Verkaufsprospekt mit T+0 angibt). Aufträge, die an einem Tag bei der Bank eingehen, der in Frankfurt am Main kein Bankgeschäftstag ist, oder Aufträge, die an einem Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach den veröffentlichten Servicezeiten der Bank eingehen, werden so behandelt, als ob sie an dem auf den Eingangstag folgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main bei der Bank eingegangen wären. Kauf­ Kauf- und Verkauforders verschiedener Kunden, die sich auf dasselbe Wertpapier beziehen, können, bevor sie ausgeführt werden, zusammengefasst oder gegenei­ gegenei- nander verrechnet werden (Netting). Die Bank ist berechtigt, den Auftrag im Wege des Selbsteintritts (§ 400 HGB) unter Zugrundelegung des von der Investmentge­ Investmentge- sellschaft festgelegten Nettoinventarwerts auszuführen. Sofern ein von der Bank bei Investmentgesellschaften oder sonstigen Ausfüh­ Ausfüh- rungsplätzen platzierter Auftrag abgelehnt oder rückabgewickelt wird, ist die Bank berechtigt, entsprechende Rückbuchungen im Kundendepot vorzunehmen, sofern die Wertpapiere dort bereits verbucht wurden. Das Eigentum an den verkauften Anteilen wird dem Kunden erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises vermittelt und geht dann auf den Kunden über. Der Über­ Über- gang des Eigentums richtet sich im Übrigen nach dem jeweils aktuellen Verkaufs­ Verkaufs- prospekt für den Fonds. Vor dem Übergang kann der Kunde weder durch Verkauf, Verpfändung oder in sonstiger Art über die Anteile verfügen.

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Samples: www.fondsdiscount.de