Organisationsrechtsschutz. Versicherungsschutz besteht zusätzlich für den Versicherungsnehmer und Tochtergesellschaften für die Übernahme von angemessenen und notwendigen Rechtsanwaltskosten, wenn dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft die stiftungsrechtliche Genehmigung widerrufen oder entzogen wird, oder wenn die Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff, 63 AO oder ähnlicher Vorschriften bezüglich der laufenden Besteuerung droht. Dies gilt auch für die zwangsweise Aufhebung aus einem anderen Grund als Insolvenz oder Zweckänderung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht. Voraussetzung für die Gewährung von Abwehrkosten ist die erstmalige schriftliche Mitteilung einer Behörde nach Vertragsbeginn, eine oben erwähnte Maßnahme durchzuführen oder zu beabsichtigen.
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Samples: D&o Insurance Agreement, D&o Insurance Application, Versicherung
Organisationsrechtsschutz. Versicherungsschutz besteht zusätzlich für den Versicherungsnehmer und Tochtergesellschaften für die Übernahme von angemessenen und notwendigen Rechtsanwaltskosten, wenn dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft die stiftungsrechtliche Genehmigung widerrufen oder entzogen wird, oder wenn die Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff, 63 AO 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) oder ähnlicher Vorschriften bezüglich der laufenden Besteuerung droht. Dies gilt auch für die zwangsweise Aufhebung aus einem anderen Grund als Insolvenz oder Zweckänderung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht. Voraussetzung für die Gewährung von Abwehrkosten ist die erstmalige schriftliche Mitteilung einer Behörde nach Vertragsbeginn, eine oben erwähnte Maßnahme durchzuführen oder zu beabsichtigen.
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Samples: D&o Insurance Application