Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes. 4.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den Fall, dass gegen den Versicherungsnehmer und/oder die versicherten Personen im Sinne von Ziffer VII. 1.2 ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein schriftlich begründetes Widerrufsverlangen oder Unterlas- sungsbegehren vorliegt. 4.2 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden 100.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 4.3 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflich- tungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, ins- besondere 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbe- sitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; 1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge- werbeberechtigung erforderlich ist. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver- sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 3.700,-. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind. 1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewe- gungsmittel zu Lande). Als Fahrräder gelten auch Elektrofahr- räder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h; 1.5. aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausge- nommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Art. 31, Pkt. 5.3; 1.6. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd und Extremsportarten; 1.7. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.8. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und gif- tige bzw. exotische Tiere. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatz- verpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. 1.9. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; 1.10. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; 1.11. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange- triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 2. Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Pkt. 1 auch Sachschäd...
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz bei der Geltendmachung von Drittschäden umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der Versicherten von berechtigten Schadensersatzansprüchen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen, wenn der Versicherte auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines mit Zustimmung des Versicherers abgegebenen Anerkenntnisses oder mit Zustimmung des Versicherers geschlossenen Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherten, ist der Versicherer zur Prozessführung berechtigt und bevollmächtigt (aber nicht verpflichtet). Übernimmt der Versicherer die Prozessführung, führt er den Rechtsstreit im Namen des Versicherten. Sämtliche Kosten und Aufwendungen der Verteidigung werden als Teil der Versicherungssummen bzw. der anwendbaren Sublimits und nicht zusätzlich zu den im Versicherungsschein aufgeführten Deckungssummen übernommen und auf diese angerechnet. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; 1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,--. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind. 1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande); 1.5. aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 17, Punkt 5.3; 1.6. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1.7. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.8. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde; Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. 1.9. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; 1.10. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; 1.11. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg und von motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 3 kg. 2. Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Punkt 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 19 bis zu einer Versicherungssumme von EUR 100.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 1...
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  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers