Dolmetscherkosten. Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die notwen- dige Inanspruchnahme eines Übersetzers oder Dolmetschers.
Dolmetscherkosten. Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Krankenhaus nach sei- ner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausge- stattet ist.
Dolmetscherkosten. Das Vertragsangebot des Klinikums erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Klinikum im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
Dolmetscherkosten. Leistungen im Sinne § 137c SGB V.
Dolmetscherkosten. Fahrkosten zu Gericht
Dolmetscherkosten. Wenn eine der versicherten Personen im Ausland erkrankt oder verletzt wird bzw. wenn eine der versicherten Personen Reise- zahlungsmittel oder Reisedokumente verliert, übernimmt der Versicherer notwendige Kosten eines zur Berufsausübung befugten Dolmetschers bis zur vereinbarten Höchstgrenze.
Dolmetscherkosten. 2 Welche Personen sind mitversichert? § 3 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? § 4 Was hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Scha- denfalles zu beachten? § 5 In welchen Ländern gilt der Schutzbrief? § 6 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? § 7 Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Zahlung? § 8 Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Ver- sicherungsbeiträge führen? § 9 Welche Folgen hat ein Fahrzeugwechsel? § 10 Was muss bei endgültigem Verzicht auf ein Fahrzeug beach- tet werden? § 11 In welchen Fällen kann der Schutzbrief gekündigt werden? § 12 Wann verjährt der Versicherungsanspruch und innerhalb welcher Frist muss dieser vor Gericht geltend gemacht wer- den? § 13 Welches Gericht ist für Klagen aus dem Schutzbriefvertrag zuständig? § 14 Was gilt, wenn Dritte verpflichtet sind, Leistungen zu er- bringen? § 1 Schutzbriefleistungen
1. Die KS Versicherungs-AG erbringt nach Eintritt eines Schadenfalles im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufge- führten Leistungen als Service oder als Ersatz für vom Versicherungs- nehmer aufgewandte Kosten:
1.1 Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, sorgt die KS Versicherungs-AG für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahr- zeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahr- zeug mitgeführten Kleinteile auf 110,– €.
1.2 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abgekommen, sorgt die KS Versicherungs-AG für seine Bergung ein- schließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
1.3 Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, sorgt die KS Versicherungs-AG für das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag hierfür beläuft sich auf 160,– €; hierauf werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannen- hilfsfahrzeuges angerechnet.
Dolmetscherkosten. Benötigt der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland einen Dolmetscher für Gespräche mit Behörden vor Ort aufgrund eines Un- falls, Diebstahls oder sonstiger vergleichbarer Notfälle, sorgt die KS Versicherungs-AG für die Bereitstellung und übernimmt die hier- durch entstehenden Dolmetscherkosten bis zu 250,– €.
Dolmetscherkosten. Wir tragen die übliche Vergütung eines Dolmetschers im Zusammenhang mit der Verteidigung in Strafverfahren im Ausland.
Dolmetscherkosten. Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Krankenhaus nach sei- ner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausge- stattet ist. § 4 Verlegung, Entlassung