Organisatorisch‐institutionelle Einheit mit hinreichender Verselbstständigung Musterklauseln

Organisatorisch‐institutionelle Einheit mit hinreichender Verselbstständigung. Eine Behörde setzt ein Mindestmaß organisatorischer Verstetigung voraus.502 Diese kommt grund‐ sätzlich in eigenem Personal, eigener Leitung sowie einem Mindestmaß an Unabhängigkeit hin‐ sichtlich der Entscheidungsbefugnisse zum Ausdruck. Die IMK hat – wiewohl ihrer Bildung kein organisationsrechtlicher Akt zugrunde liegt, sondern sie sich vielmehr auf eine gewachsene, seit 1954 geübte Verwaltungspraxis der Länder stützt – eine organisatorische Verstetigung erfahren, die sie vom Wechsel der jeweiligen Amtsinhaber unab‐ hängig macht. So besteht zum einen eine Geschäftsstelle im Bundesrat in Berlin (iii. α). Zum ande‐ ren kann der Organisationsstab des jeweiligen IMK‐Vorsitzlandes denkbarer Anknüpfungspunkt 496 Vgl. zu § 1 Abs. 1 S. 1 IFG, OVG NRW, Urt. v. 15.1.2014 – 8 A 467/11 –, juris, Rn. 70 ff. m. w. N.; OVG Berlin‐ Brandenburg, Urt. v. 06.11.2008 – OVG 12 B 50.07 –, XxxxXX 2013, 51541; offen insoweit § 6 Abs. 1 HmbTG. 497 Vgl. für das AIG des Landes Brandenburg § 2 Abs. 2 e contrario; für das XXX xxx Xxxxxx Xxxxxxxxx‐Xxxxxxxx § 0 Abs. 0 Xx. 0 XXX‐XX; für das IFG des Bundes BT‐Drucks. 15/4493, S. 6. 498 Vgl. für den Bereich des Bundes insbesondere BVerwG, NVwZ 2012, 251 (252, Rn. 20) sowie ausführlich Schoch, NVwZ 2015, 1 (3 ff.). 499 Dazu S. 98. 500 Vgl. für das IFG des Bundes: BT‐Drucks. 15/4493, 7 („Die Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit fällt (…) in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes.“) und S. 12; zum geschriebenen bzw. ungeschriebenen Ausschlussgrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverant‐ wortung unten S. 119; zum benannten Ausschlussgrund des Schutzes der Beratung von Behörden sowie des innerad‐ ministrativen Entscheidungsprozesses unten S. 93. 501 VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 – 2 A 101/06 –, BeckRS 2008, 35969. Es hat für das Bundeskanzleramt und das Bun‐ desministerium der Justiz eine Trennung zwischen informationspflichtiger Verwaltungstätigkeit und nicht informa‐ tionspflichtiger Regierungstätigkeit vorgenommen. Das BVerwG hat diese Entscheidung später aufgehoben – nicht aber deshalb, weil eine öffentliche Stelle nicht in unterschiedlichen Formen handeln kann, sondern weil es auch den Bereich des Regierungshandelns als Teil originärer Verwaltungstätigkeit eingeordnet hat; BVerwG, NVwZ 2012, 251 (252, Rn. 20), zustimmend Schoch, NVwZ 2013, 1033 (1034 f.). 502 Aus diesem Grunde hat bspw. das OVG Niedersachsen einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ...

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