Paketstufen/Tarife Musterklauseln

Paketstufen/Tarife. Wir bieten unserer Software in vier Stufen an: ● Starter, ● Growth, ● Professional und ● Enterprise. Jeder dieser Stufen liegt ein eigenes Preis- und Leistungsmodell zugrunde. Die aktuellen Preise und den aktuellen Funktionsumfang kannst du jederzeit verbindlich auf unserer Pricing Page unter: xxxxx://xxx.xxxxx.xx/xxxxxxx einsehen. Der für dich geltende Preis variiert je nach dem von dir gebuchten Paket bzw. Tarif. Die Tarife unterscheiden sich hinsichtlich - der maximalen User-Zahl, - der Zahl der zur Verfügung stehenden Workspaces, . Bei den unter dieser Ziffer genannten Funktionen handelt es sich um die Hauptfunktionen unserer Software, soweit nicht anders gekennzeichnet. Dem in der Buchungsbestätigung festgehaltenen Preis liegt ein einfaches Berechnungsmodell zugrunde, welches du jederzeit überprüfen kannst. Der für dich geltende Preis ist derjenige, wie er in der von uns übermittelten verbindlichen Bestätigung festgehalten wurde. Sollte es aufgrund eines technischen oder menschlichen Fehlers zu einer falschen Angabe des Preises in der Buchungsbestätigung kommen, gilt der tatsächlich gewollte Preis, wie er sich aus der Berechnung gemäß unserer Pricing Page ergibt. Zusätzlich zu deinem monatlichen Abonnement-Preis können einzelne Zusatzleistungen berechnet werden, welche nur im Abrechnungsmonat zur Verfügung gestellt wurden. 2.1. Tarif: Starter

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  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Begriff der Gefahrerhöhung 1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs- nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 1.3. Eine Gefahrerhöhung nach Pkt. 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.