Zusatzleistungen. Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.
Zusatzleistungen. 5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
Zusatzleistungen. Immatrikulierte Studierende können Brückenkurse, Zertifikatskurse, zusätzliche Module oder Lehrveranstaltungen belegen und entsprechende Prüfungen ablegen. Diese zusätzlichen Belegungen sind kostenpflichtig und erfolgen in Absprache mit dem/der Studiendekan/in und dem Immatrikulationsamt. • Änderung des gewählten Prüfungs- oder Studienzentrums nach Vertragsbeginn, • Erstellung von Zweitschriften für Urkunden und Zeugnisse, • Berufliche Anerkennungsurkunden oder • Sondertermine für Kolloquien und Prüfungen. Die angebotenen Zusatzleistungen und Kosten sind der jeweils aktuellen Gebührenordnung der DIPLOMA Hochschule zu entnehmen.
Zusatzleistungen. Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Zusatzleistungen. Zusatzleistungen sind die über das Maß des Notwendigen gemäß §§ 1 und 3 hinausgehenden Leistungen der Pflege, der Unterkunft und der Verpflegung, die durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm zu vereinbaren sind.
Zusatzleistungen. Wird im Zuge der Durchführung eines den AVB-IT/HW unterliegenden Vertrages eine Leis- tung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so hat der Auftragnehmer vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herzustellen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren, sofern dies insbesondere nach den Bestim- mungen des Bundesvergabegesetzes 2018, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist. Wird vom Auftragnehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung ohne vorherige schrift- liche Vereinbarung der Vergütung erbracht, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Ver- gütung für diese zu leisten.
Zusatzleistungen. Die Verwaltung ist bereit, über die o. g. Grundleistungen die nachgenannten zusätzlichen Leistungen zu erbringen. Für diese Zusatzleistungen wird folgendes Entgelt vereinbart: Übersendung der Versammlungsniederschriften Die Verwalterin stellt jedem Wohnungseigentümer eine Kopie der o.g. Niederschrift ohne besonderen Nachweis an die letzte, schriftlich gemeldete Adresse zu. Kopiekosten Porti Information des Beirats Von wichtigem Schriftverkehr erhält der Verwaltungsbeirat Kopien, damit er immer über die aktuellen Belange der Gemeinschaft informiert ist und seine Stellungnahme dazu abgeben kann (Beiratskopien). Kopiekosten Porti Instandhaltung und Instandsetzung Mitwirkung bei aufwendigen Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen über den in der Grundleistung (Ziffer 11) vereinbarten Umfang hinausgehend (z.B. Überwachung von Handwerkerarbeiten anstelle eines Architekten), unter dem Vorbehalt der Entscheidung zur Übernahme im Einzelfall. Abrechnung Nach HOAI Gehaltsabrechnungen Xxxx− und Lohnnebenkosten−Abrechnung für haupt−/nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinschaft ohne Einschaltung eines Steuerberaters, unter dem Vorbehalt der Entscheidung zur Übernahme im Einzelfall. Aufwand gemäß Ziffer 3 Beitreibung von Hausgeldforderungen Durchführung von Hausgeldverfahren nach § 43 WEG, gerichtlichen Klage− oder Mahnbescheidsverfahren ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts, unter dem Vorbehalt der Entscheidung zur Übernahme im Einzelfall. Abrechnung nach BRAGO
Zusatzleistungen. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
Zusatzleistungen. Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesent- lichen Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.
Zusatzleistungen. Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind die über das Maß des Notwendigen gemäß den §§ 2 bis 5 hinausgehenden Leistungen der Pflege, Unterkunft und Verpflegung, die durch den pflegebedürftigen Menschen individuell wählbar und mit ihm gemäß § 88 Abs. 2 SGB XI schriftlich zu vereinbaren sind. Die Vertragspartner sind sich einig, regelmäßig Empfehlungen zu den Inhalten von Zu- satzleistungen und deren Abgrenzung zu erarbeiten.