Pauschalierung von Zuschlägen und Zulagen. Anstelle der auf die Stunde bezogenen Zuschläge oder Zulagen können durch Einzelabrede auch Pauschalen vereinbart werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschalierung für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist als der Durchschnittswert bei stundenweiser Berechnung. Die Pauschalierung von Mehrarbeitszuschlägen muss der Höhe nach erkennbar sein. Die Pauschalierung kann jederzeit zum Ende eines Lohn-/Gehaltsab- rechnungszeitraumes widerrufen werden, ohne dass es einer Kündigung des Arbeitsvertrages bedarf.