Performancegebühr. Es können für den jeweiligen Teilfonds zwei Performancegebührmechanismen eingesetzt werden, und zwar einer mit Performancegebühren „mit Ausgleich“ und einer mit Performancegebühren „ohne Ausgleich“. Bei beiden Prinzipien kann die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf den Erhalt einer Performancegebühr aus dem Nettovermögen der betreffenden Anteilsklasse haben. Die Berechnungsmethode unterscheidet sich wie unten beschrieben nach zwei verschiedenen Mechanismen. Es wird angenommen, dass die Performancegebühr an jedem Bewertungstag anfällt. Die für jede Klasse, für die Performancegebühren anfallen, effektiv fällige und zahlbare Performancegebühr wird am letzten Bewertungstag im Oktober („Kristallisationstag“) festgelegt, der den Stichtag für die Unternehmensgruppe BlueBay darstellt (einschließlich der Verwaltungsgesellschaft und dem Anlageverwalter). Die für jede Klasse, für die Performancegebühren anfallen, effektiv fällige und zahlbare Performancegebühr wird am letzten Bewertungstag im Oktober (dem „Feststellungstag“) ermittelt. Die Performancegebühr wird grundsätzlich in Bezug auf jeden Zwölfmonatszeitraum berechnet, der am letzten Bewertungstag im Oktober endet („Abrechnungszeitraum“). Wenn am Ende des Berechnungszeitraums keine Performancegebühr gezahlt wurde, wird die Performancegebühr über einen Zeitraum von über 12 Monaten berechnet bis zu dem Zeitpunkt an dem eine Performancegebühr an einem nachfolgenden Kristallisationstag zu bezahlen ist. Für jeden Teilfonds ist der erste Abrechnungszeitraum in Bezug auf jede Klasse der Zeitraum, der mit dem Tag beginnt, an dem zuerst in die betreffende Klasse des jeweiligen Teilfonds investiert wird, und am letzten Bewertungstag im nächsten darauf folgenden Monat Oktober endet. Ungeachtet des Vorstehenden kann die Verwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen den Beginn des ersten Abrechnungszeitraums um einen Zeitraum von maximal einem Monat nach dem Datum, an dem erstmals in die betreffende Klasse investiert wurde, verschieben, wobei Faktoren wie u. a. der Umfang der Erstinvestition, die Liquidität des zugrunde liegenden Portfolios und die Handelsfähigkeit des Teilfonds berücksichtigt werden. Für den Fall, dass nachfolgend die Investitionen in eine Klasse eines Teilfonds vollständig zurückgezogen werden, endet der Abrechnungszeitraum für diese Klasse mit dem Tag dieses Mittelabzugs, und ein neuer Abrechnungszeitraum beginnt wie für jede Berechnungsmethode definiert an dem Tag, an dem erneut in diese Klasse investiert wird. Für jeden Berechnungszeitraum entspricht die Performancegebühr für jeden Anteilsbestand einem in Anhang 1 aufgeführten Prozentsatz („Performancegebühr“) des Anstiegs der kumulativen Rendite pro Anteil abzüglich, falls zutreffend, der kumulativen Rendite der relevanten Benchmark oder der Hurdle Rate („Index“) über denselben entsprechenden Zeitraum („kumulative relative Wertentwicklung“) während dieses Berechnungszeitraums, vorausgesetzt, die kumulative relative Wertentwicklung ist positiv. Die Performancegebühr wird auf Klassenebene berechnet und vom Teilfonds an die Verwaltungsgesellschaft gezahlt. Die folgende graphische Darstellung veranschaulicht verschiedene Szenarien während derer eine Performancegebühr in Abhängigkeit von der kumulativen Wertentwicklung der Klasse im Vergleich zur Benchmark eingehoben werden kann: • Am Ende des ersten Berechnungszeitraums ist die kumulative relative Wertentwicklung positiv, da die Klasse die Benchmark übertrifft. Eine Performancegebühr gleich dem entsprechenden Prozentsatz der Performancegebühr multipliziert mit der kumulativen relativen Wertentwicklung wird am Kristallisationstag erhoben. • Da eine Performancegebühr bezahlt wurde, wird die kumulative relative Wertentwicklung am Beginn des zweiten Berechnungszeitraums auf null gesetzt. Am Ende des Zeitraums ist die kumulative Wertentwicklung der Klasse positive, jedoch wurde die Benchmark nicht erreicht und die kumulative relative Wertentwicklung ist negativ. Daher wird keine Performancegebühr eingehoben und die kumulative relative Wertentwicklung wird nicht zurückgesetzt und wird in den nächsten Berechnungszeitraum übertragen. • Während des dritten Berechnungszeitraums übertraf die Klasse die Benchmark, was zu einer positiven kumulativen relativen Wertentwicklung am Ende des Zeitraums führt und zur Einhebung einer Performancegebühr am Kristallisationstag. Die berechnete Performancegebühr berücksichtigt den Anstieg der kumulativen relativen Wertentwicklung vom Beginn des zweiten Berechnungszeitraums bis zum Ende des dritten Berechnungszeitraums, da am Ende des zweiten Berechnungszeitraums keine Rücksetzung erfolgte. • Die kumulative relative Wertentwicklung wird am Beginn des vierten Berechnungszeitraums auf null zurückgesetzt, da eine Performancegebühr bezahlt wurde. Am Ende des Zeitraums ist die kumulative Wertentwicklung der Klasse negativ, aber die Klasse übertraf die Benchmark und die kumulative relative Wertentwicklung ist positiv. Eine Performancegebühr wird auch eingehoben, wenn die kumulative Wertentwicklung der Klasse negativ ist. Anleger in Klassen mit ungleicher Performancegebühr, die mit „(CPerf)“ gekennzeichnet sind, kann von Zeit zu Zeit eine Performancegebühr berechnet werden, für die sie keinen relativen Vorteil erlangt haben, da die Performancegebühr auf Klassenebene und nicht auf Basis der einzelnen Anteilsinhaber berechnet wird. Sind Anleger in der gleichen Performancegebühren-Klassen, die mit „(Perf)“ gekennzeichnet sind, wird die Performancegebühr für jeden Anteilsinhaber einzeln anhand einer Ausgleichsmethode, die unter 9.2.1 näher beschrieben wird, berechnet. Die folgende graphische Darstellung veranschaulicht verschiedene Szenarien während derer eine Performancegebühr in Abhängigkeit von der kumulativen Wertentwicklung der Klasse eingehoben werden kann, wenn es keine Benchmark gibt: • Am Ende des ersten Berechnungszeitraums ist die kumulative relative Wertentwicklung positiv, da die kumulative Wertentwicklung der Klasse positiv ist. Eine Performancegebühr gleich dem entsprechenden Prozentsatz der Performancegebühr multipliziert mit der kumulativen relativen Wertentwicklung wird am Kristallisationstag erhoben. • Da eine Performancegebühr bezahlt wurde, wird die kumulative relative Wertentwicklung am Beginn des zweiten Berechnungszeitraums auf null gesetzt. Am Ende des Zeitraums ist die kumulative Wertentwicklung der Klasse negativ und daher ist die kumulative relative Wertentwicklung ist negativ. Daher wird keine Performancegebühr eingehoben und die kumulative relative Wertentwicklung wird nicht zurückgesetzt und wird in den nächsten Berechnungszeitraum übertragen. • Während des dritten Berechnungszeitraums ist die absolute Wertentwicklung der Klasse positiv, was zu einer positiven kumulativen relativen Wertentwicklung am Ende des Zeitraums führt und zur Einhebung einer Performancegebühr am Kristallisationstag. Die berechnete Performancegebühr berücksichtigt den Anstieg der kumulativen relativen Wertentwicklung vom Beginn des zweiten Berechnungszeitraums bis zum Ende des dritten Berechnungszeitraums, da am Ende des zweiten Berechnungszeitraums keine Rücksetzung erfolgte. • Die kumulative relative Wertentwicklung wird am Beginn des vierten Berechnungszeitraums auf null zurückgesetzt, da eine Performancegebühr bezahlt wurde. Am Ende des Zeitraums ist die kumulative Wertentwicklung der Klasse positiv und die kumulative relative Wertentwicklung ist positiv. Eine Performancegebühr gleich dem entsprechenden Prozentsatz der Performancegebühr multipliziert mit der kumulativen relativen Wertentwicklung wird am Kristallisationstag erhoben. Anleger in Klassen mit ungleicher Performancegebühr, die mit „(CPerf)“ gekennzeichnet sind, kann von Zeit zu Zeit eine Performancegebühr berechnet werden, für die sie keinen relativen Vorteil erlangt haben, da die Performancegebühr auf Klassenebene und nicht auf Basis der einzelnen Anteilsinhaber berechnet wird. Sind Anleger in der gleichen Performancegebühren-Klassen, die mit „(Perf)“ gekennzeichnet sind, wird die Performancegebühr für jeden Anteilsinhaber einzeln anhand einer Ausgleichsmethode, die unter 9.2.1 näher beschrieben wird, berechnet. Die Performancegebühr wird in der Regel nach Ablauf des Abrechnungszeitraums rückwirkend an die Verwaltungsgesellschaft entrichtet. Allerdings ist: • Im Fall von während eines Abrechnungszeitraums zurückgenommenen Anteilen die aufgelaufene Performancegebühr in Bezug auf diese Anteile nach dem Rücknahmedatum zahlbar. Im Fall einer Teilrücknahme, unabhängig davon ob dies im Verlauf oder am Ende eines Abrechnungszeitraums geschieht, werden die Anteile behandelt, als wären sie aus dem Anteilsbestand des Anteilinhabers zurückgenommen worden. • Im Falle der Verschmelzung eines Teilfonds oder einer Umstrukturierung einer Klasse ist die entstandene Performancegebühr für diese Anteile nach dem Datum der Verschmelzung bzw. der Rücknahme zu zahlen, es sei denn der aufnehmende Teilfonds bzw. die aufnehmende(n) Klasse(n) wurden neu gegründet. Wenn der Verwaltungsdienstleistungsvertrag vor dem Ablauf eines Abrechnungszeitraums gekündigt wird, wird die Performancegebühr in Bezug auf den dann aktuellen Abrechnungszeitraum so berechnet und entrichtet, als ob das Kündigungsdatum dem Ablaufdatum des betreffenden Zeitraums entspricht.
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Samples: Prospectus Supplement, Prospectus Supplement, Prospectus Supplement
Performancegebühr. Es können für den jeweiligen Die Performancegebühren des einzubringenden Teilfonds zwei Performancegebührmechanismen eingesetzt werden, und zwar einer mit Performancegebühren „mit Ausgleich“ und einer mit Performancegebühren „ohne Ausgleich“. Bei beiden Prinzipien kann die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf den Erhalt einer Performancegebühr aus dem Nettovermögen der betreffenden Anteilsklasse haben. Die Berechnungsmethode unterscheidet sich wie unten beschrieben nach zwei verschiedenen Mechanismen. Es wird angenommen, dass die Performancegebühr an jedem Bewertungstag anfällt. Die für jede Klasse, für die Performancegebühren anfallen, effektiv fällige und zahlbare Performancegebühr wird am letzten Bewertungstag des aufnehmenden Teilfonds sind im Oktober Wesentlichen identisch. Der Anlageverwalter des aufnehmenden Teilfonds erhält in Bezug auf die in Abschnitt 7.11(a) oben genannte(n) Anteilklasse(n) jährlich am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine aus den Vermögenswerten des aufnehmenden Teilfonds zu zahlende erfolgsabhängige Gebühr („Kristallisationstag“die Performancegebühr), die auf der High Water Mark (gemäß nachfolgender Definition) festgelegt, der den Stichtag für die Unternehmensgruppe BlueBay darstellt (einschließlich der Verwaltungsgesellschaft und dem AnlageverwalterHurdle-Rate-Modell (gemäß nachfolgender Definition) basiert. Das Geschäftsjahr des aufnehmenden Fonds beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres (das Geschäftsjahr). Die für jede Klasse, für die Performancegebühren anfallen, effektiv fällige und zahlbare Performancegebühr wird am letzten Bewertungstag im Oktober (dem „Feststellungstag“) ermittelt. Die Performancegebühr wird grundsätzlich in Bezug gemäß den folgenden Bedingungen berechnet und an den Anlageverwalter ausgezahlt:
(i) Die Performancegebühr wird auf jeden Zwölfmonatszeitraum Grundlage des Nettoinventarwerts der jeweiligen Anteilklasse des aufnehmenden Teilfonds berechnet.
(ii) Die Performancegebühr entspricht 20 % der überschüssigen Wertsteigerung des NIW pro Anteil pro Geschäftsjahr. Diese überschüssige Wertsteigerung entspricht der Wertsteigerung des aufnehmenden Teilfonds ab dem 31. August 2018 oder einem höheren Ergebnis am Ende eines darauffolgenden Geschäftsjahres, das 5 % (die Hurdle Rate) übersteigt, vorbehaltlich einer High Water Mark und unter angemessener Berücksichtigung vorangegangener Ausschüttungen im jeweiligen Geschäftsjahr und für Teiljahre. Darüber hinaus kann die Performancegebühr für den Anlageverwalter des aufnehmenden Teilfonds nur dann berechnet werden, wenn und falls der NIW pro Anteil am letzten Bewertungstag des Geschäftsjahres (das Festschreibungsdatum) einen neuen Höchststand im Vergleich zu (i) dem NIW pro Anteil, bei dem die Performancegebühr zuletzt festgeschrieben wurde, oder (ii) dem NIW pro Anteil bei Auflegung einer neuen Anteilklasse erreicht (die High Water Mark).
(iii) Der Referenzzeitraum für die Wertentwicklung, d. h. der Zeitraum, an dessen Ende die Verluste der Vergangenheit zurückgesetzt werden können, entspricht der gesamten Laufzeit der jeweiligen Anteilklasse. Eine Rücksetzung vergangener Verluste zum Zwecke der Berechnung von Performancegebühren ist nicht vorgesehen.
(iv) Die Performancegebühr wird über einen Zeitraum berechnet (Berechnungszeitraum), der am letzten Bewertungstag Geschäftstag eines jeden Geschäftsjahres (und im Oktober endet („Abrechnungszeitraum“). Wenn Falle des ersten Referenzzeitraums für die Wertentwicklung am Ende des Berechnungszeitraums keine Performancegebühr gezahlt wurde, wird die Performancegebühr über einen Zeitraum von über 12 Monaten berechnet bis zu dem Zeitpunkt an dem eine Performancegebühr an einem nachfolgenden Kristallisationstag zu bezahlen ist. Für jeden Teilfonds ist Auflegungsdatum der erste Abrechnungszeitraum in Bezug auf jede Klasse der Zeitraum, der mit dem Tag beginnt, an dem zuerst in die betreffende Klasse des jeweiligen Teilfonds investiert wird, Anteilklasse) beginnt und am letzten Bewertungstag im nächsten darauf folgenden Monat Oktober Geschäftstag des darauffolgenden Geschäftsjahres endet. Ungeachtet des Vorstehenden kann die Verwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen den Beginn des ersten Abrechnungszeitraums um einen Zeitraum von maximal einem Monat nach dem Datum, an dem erstmals in die betreffende Klasse investiert wurde, verschieben, wobei Faktoren wie u. a. der Umfang der Erstinvestition, die Liquidität des zugrunde liegenden Portfolios und die Handelsfähigkeit des Teilfonds berücksichtigt werden. Für den Fall, dass nachfolgend die Investitionen in eine Klasse eines Teilfonds vollständig zurückgezogen werden, endet der Abrechnungszeitraum für diese Klasse mit dem Tag dieses Mittelabzugs, und ein neuer Abrechnungszeitraum beginnt wie für jede Berechnungsmethode definiert an dem Tag, an dem erneut in diese Klasse investiert wird. Für jeden Berechnungszeitraum entspricht die Performancegebühr für jeden Anteilsbestand einem in Anhang 1 aufgeführten Prozentsatz („Performancegebühr“) des Anstiegs der kumulativen Rendite pro Anteil abzüglich, falls zutreffend, der kumulativen Rendite der relevanten Benchmark oder der Hurdle Rate („Index“) über denselben entsprechenden Zeitraum („kumulative relative Wertentwicklung“) während dieses Berechnungszeitraums, vorausgesetzt, die kumulative relative Wertentwicklung ist positiv. Die Performancegebühr wird auf Klassenebene berechnet jährlich und vom Teilfonds an die Verwaltungsgesellschaft gezahlt. Die folgende graphische Darstellung veranschaulicht verschiedene Szenarien während derer eine Performancegebühr in Abhängigkeit von der kumulativen Wertentwicklung der Klasse im Vergleich zur Benchmark eingehoben werden kann: • Am Ende des ersten Berechnungszeitraums ist die kumulative relative Wertentwicklung positiv, da die Klasse die Benchmark übertrifft. Eine Performancegebühr gleich dem entsprechenden Prozentsatz der Performancegebühr multipliziert mit der kumulativen relativen Wertentwicklung wird zwar am Kristallisationstag erhoben. • Da eine Performancegebühr bezahlt wurde, wird die kumulative relative Wertentwicklung am Beginn des zweiten Berechnungszeitraums auf null gesetzt. Am Ende des Zeitraums ist die kumulative Wertentwicklung der Klasse positive, jedoch wurde die Benchmark nicht erreicht und die kumulative relative Wertentwicklung ist negativ. Daher wird keine Performancegebühr eingehoben und die kumulative relative Wertentwicklung wird nicht zurückgesetzt und wird in den nächsten Berechnungszeitraum übertragen. • Während des dritten Berechnungszeitraums übertraf die Klasse die Benchmark, was zu einer positiven kumulativen relativen Wertentwicklung am Ende des Zeitraums führt und zur Einhebung einer Performancegebühr am Kristallisationstag. Die berechnete Performancegebühr berücksichtigt den Anstieg der kumulativen relativen Wertentwicklung vom Beginn des zweiten Berechnungszeitraums bis zum Ende des dritten Berechnungszeitraums, da am Ende des zweiten Berechnungszeitraums keine Rücksetzung erfolgte. • Die kumulative relative Wertentwicklung wird am Beginn des vierten Berechnungszeitraums auf null zurückgesetzt, da eine Performancegebühr bezahlt wurde. Am Ende des Zeitraums ist die kumulative Wertentwicklung der Klasse negativ, aber die Klasse übertraf die Benchmark und die kumulative relative Wertentwicklung ist positiv. Eine Performancegebühr wird auch eingehoben, wenn die kumulative Wertentwicklung der Klasse negativ ist. Anleger in Klassen mit ungleicher Performancegebühr, die mit „(CPerf)“ gekennzeichnet sind, kann von Zeit zu Zeit eine Performancegebühr berechnet werden, für die sie keinen relativen Vorteil erlangt haben, da die Performancegebühr auf Klassenebene und nicht auf Basis der einzelnen Anteilsinhaber berechnet wird. Sind Anleger in der gleichen Performancegebühren-Klassen, die mit „(Perf)“ gekennzeichnet sind, wird die Performancegebühr für letzten Geschäftstag eines jeden Anteilsinhaber einzeln anhand einer Ausgleichsmethode, die unter 9.2.1 näher beschrieben wird, berechnet. Die folgende graphische Darstellung veranschaulicht verschiedene Szenarien während derer eine Performancegebühr in Abhängigkeit von der kumulativen Wertentwicklung der Klasse eingehoben werden kann, wenn es keine Benchmark gibt: • Am Ende des ersten Berechnungszeitraums ist die kumulative relative Wertentwicklung positiv, da die kumulative Wertentwicklung der Klasse positiv ist. Eine Performancegebühr gleich dem entsprechenden Prozentsatz der Performancegebühr multipliziert mit der kumulativen relativen Wertentwicklung wird am Kristallisationstag erhoben. • Da eine Performancegebühr bezahlt wurde, wird die kumulative relative Wertentwicklung am Beginn des zweiten Berechnungszeitraums auf null gesetzt. Am Ende des Zeitraums ist die kumulative Wertentwicklung der Klasse negativ und daher ist die kumulative relative Wertentwicklung ist negativ. Daher wird keine Performancegebühr eingehoben und die kumulative relative Wertentwicklung wird nicht zurückgesetzt und wird in den nächsten Berechnungszeitraum übertragen. • Während des dritten Berechnungszeitraums ist die absolute Wertentwicklung der Klasse positiv, was zu einer positiven kumulativen relativen Wertentwicklung am Ende des Zeitraums führt und zur Einhebung einer Performancegebühr am Kristallisationstag. Die berechnete Performancegebühr berücksichtigt den Anstieg der kumulativen relativen Wertentwicklung vom Beginn des zweiten Berechnungszeitraums bis zum Ende des dritten Berechnungszeitraums, da am Ende des zweiten Berechnungszeitraums keine Rücksetzung erfolgte. • Die kumulative relative Wertentwicklung wird am Beginn des vierten Berechnungszeitraums auf null zurückgesetzt, da eine Performancegebühr bezahlt wurde. Am Ende des Zeitraums ist die kumulative Wertentwicklung der Klasse positiv und die kumulative relative Wertentwicklung ist positiv. Eine Performancegebühr gleich dem entsprechenden Prozentsatz der Performancegebühr multipliziert mit der kumulativen relativen Wertentwicklung wird am Kristallisationstag erhoben. Anleger in Klassen mit ungleicher Performancegebühr, die mit „(CPerf)“ gekennzeichnet sind, kann von Zeit zu Zeit eine Performancegebühr berechnet werden, für die sie keinen relativen Vorteil erlangt haben, da die Performancegebühr auf Klassenebene und nicht auf Basis der einzelnen Anteilsinhaber berechnet wird. Sind Anleger in der gleichen Performancegebühren-Klassen, die mit „(Perf)“ gekennzeichnet sind, wird die Performancegebühr für jeden Anteilsinhaber einzeln anhand einer Ausgleichsmethode, die unter 9.2.1 näher beschrieben wird, berechnet. Die Performancegebühr wird in der Regel nach Ablauf des Abrechnungszeitraums rückwirkend an die Verwaltungsgesellschaft entrichtet. Allerdings ist: • Im Fall von während eines Abrechnungszeitraums zurückgenommenen Anteilen die aufgelaufene Performancegebühr in Bezug auf diese Anteile nach dem Rücknahmedatum zahlbar. Im Fall einer Teilrücknahme, unabhängig davon ob dies im Verlauf oder am Ende eines Abrechnungszeitraums geschieht, werden die Anteile behandelt, als wären sie aus dem Anteilsbestand des Anteilinhabers zurückgenommen worden. • Im Falle der Verschmelzung eines Teilfonds oder einer Umstrukturierung einer Klasse ist die entstandene Performancegebühr für diese Anteile nach dem Datum der Verschmelzung bzw. der Rücknahme zu zahlen, es sei denn der aufnehmende Teilfonds bzw. die aufnehmende(n) Klasse(n) wurden neu gegründet. Wenn der Verwaltungsdienstleistungsvertrag vor dem Ablauf eines Abrechnungszeitraums gekündigt wird, wird die Performancegebühr in Bezug auf den dann aktuellen Abrechnungszeitraum so berechnet und entrichtet, als ob das Kündigungsdatum dem Ablaufdatum des betreffenden Zeitraums entsprichtGeschäftsjahres festgeschrieben.
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