Ausgleich von Performancegebühren Musterklauseln

Ausgleich von Performancegebühren. Wenn Anteilinhaber Anteile in den Klassen gezeichnet haben, in denen Performancegebühren anfallen und die mit „(Perf)“ gekennzeichnet sind, hat die Verwaltungsgesellschaft Anrecht auf Erhalt einer Performancegebühr, die für jeden Anteilinhaber einzeln anhand einer Ausgleichsmethode zur Berechnung der Performancegebühr berechnet wird. Diese Berechnungsmethode gewährleistet, dass: (i) jegliche zur Zahlung an die Verwaltungsgesellschaft fällige Performancegebühr nur für diejenigen Beteiligungen anfällt, die eine relative Wertsteigerung (gemessen an der „kumulativen relativen Wertentwicklung“, bei der es sich um die kumulative Rendite je Anteil abzüglich der gegebenenfalls bestehenden kumulativen Rendite der maßgeblichen Benchmark oder der Hurdle Rate („Index“) während desselben Zeitraums handelt) erzielt haben; (ii) alle Anteilinhaber für ihr eingesetztes Kapital dasselbe Risiko am Teilfonds tragen; und (iii) alle Anteile der betreffenden Klasse denselben Nettoinventarwert je Anteil haben. An jedem Feststellungstag, an dem eine Performancegebühr anfällt, wird die kumulative relative Performance je Anteil auf null zurückgesetzt, indem der Index auf den Nettoinventarwert je Anteil an diesem Feststellungstag gesetzt wird. Eine Performancegebühr ist für einen Berechnungszeitraum nur dann zu zahlen, wenn die kumulative relative Performance am Ende des Feststellungstages, der das Ende eines solchen Berechnungszeitraumes darstellt, positiv ist. Wenn keine Performancegebühr für einen Berechnungszeitraum gezahlt wird, wird die Bestimmung der kumulativen relativen Performance fortgesetzt und erst zurückgesetzt, wenn an einem Feststellungstag eine positive kumulative relative Performance verzeichnet wird.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen