Gebühren und Auslagen Musterklauseln

Gebühren und Auslagen. 11.1. Honorare deutscher Rechtsanwälte bestimmen sich grundsätzlich nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese gesetzliche Gebührenordnung bestimmt die Honorarsätze regelmäßig nach dem "Gegenstandswert", also dem Wert, den die Parteien einer rechtlichen Beratung beimessen oder den ggf. das Gericht als Wert des Streites bei einer Auseinandersetzung festsetzt. 11.2. Die Kanzlei behält sich vor, mit jedem Mandanten eine Honorarvereinbarung für die Bearbeitung einzelner Fälle auf der Basis zeitlicher Inanspruchnahme zu treffen, was im Regelfall schriftlich erfolgt. Die Untergrenze derartiger Honorarvereinbarungen wird aber immer durch die Honorarberechnung nach RVG bestimmt. 11.3. Gerichtskosten, Kosten der Kommunikation, Auslagen, Reisekosten, notwendige Spesen und etwa darauf anfallende Umsatzsteuer muss der Mandant - gegen Nachweis – tragen.
Gebühren und Auslagen. 7.1. Der Kunde ermächtigt BTCS hiermit, die vereinbar- ten Gebühren, Spesen, Zinsen, Kosten, Provisio- nen, Ermessenszuschläge oder jede andere Art von Gebühren bei Fälligkeit von seinem Konto xxxxxx- xxxx und seinem Konto zur Korrektur von Xxxxx- xxx oder aus anderen Gründen gutzuschreiben. Eventuell anfallende Steuern werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 7.2. Die anwendbaren Beträge werden in den BTCS-On- line-Tools oder in Sondervereinbarungen zwischen dem Kunden und BTCS festgelegt und dem Kunden mitgeteilt. 7.3. BTCS behält sich das Recht vor, die Höhe und den Umfang der Gebühren und Auslagen jederzeit und ohne Angabe von Gründen einseitig anzupassen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Marktbedingungen oder von BTCS in Rechnung ge- stellten Gebühren Dritter. Solche Änderungen wer- den mit der Veröffentlichung auf der Website von BTCS, der Mitteilung in den BTCS-Online-Tools oder der Mitteilung an den Kunden über andere Kommunikationskanäle wirksam. 7.4. BTCS ist berechtigt, dem Kunden besondere Auf- wendungen in Rechnung zu stellen, die durch den Kunden verursacht wurden, insbesondere infolge von Insolvenz- oder Konkursverfahren, der Durch- setzung von Sicherungsrechten oder gerichtlichen Verfahren gegen den Kunden, Crypto Asset Events oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde Crypto Assets oder andere Vermögenswerte, ein- schliesslich Fiat-Währungen, versehentlich auf ein
Gebühren und Auslagen. 1. Wenn der Inkassoauftrag angibt, dass Inkassogebühren und/oder Auslagen zu Lasten des Bezogenen gehen und der Bezogene deren Zahlung verweigert, kann die vorlegende Bank das (die) Dokument(e) je nach Lage des Falles gegen Zahlung oder Akzeptierung oder unter anderen Bedingungen ohne Einzug der Inkassogebühren und/oder Auslagen aushändigen, sofern nicht Absatz 2 Anwendung findet. Wird so auf Inkassogebühren und/oder Auslagen verzichtet, gehen diese zu Lasten des Beteiligten, von dem das Inkasso zuging und dürfen vom Erlös abgezogen werden. 2. In Fällen, in denen der Inkassoauftrag ausdrücklich vorschreibt, dass auf die Gebühren und/oder Auslagen nicht verzichtet werden darf und der Bezogene sich weigert, solche Gebühren und/oder Auslagen zu zahlen, wird die vorlegende Bank die Dokumente nicht aushändigen und keine Verantwortung für Folgen von Verzögerungen in der Aushändigung der Dokumente tragen. Wenn die Zahlung von Gebühren und/oder Auslagen verweigert worden ist, muss die vorlegende Bank unverzüglich die Bank, von der der Inkassoauftrag zuging, durch Telekommunikation oder, wenn dies nicht möglich ist, auf anderem schnellen Wege unterrichten. 3. Sind gemäß den ausdrücklichen Bedingungen des Inkassoauftrags oder nach diesen Richtlinien Aufwendungen und/oder Auslagen und/oder Inkassogebühren vom Auftraggeber zu tragen, ist (sind) die Inkassobank(en) berechtigt, sich für ihre Aufwendungen, Auslagen und Gebühren sofort bei der Bank zu erholen, von der ihr (ihnen) der Inkassoauftrag zuging; die Einreicherbank ist berechtigt, sich für solche von ihr geleisteten Zahlungen sowie für eigene Aufwendungen, Auslagen und Gebühren unabhängig vom Ergebnis des Inkassos sofort beim Auftraggeber zu erholen. 4. Banken behalten sich das Recht vor, von dem Beteiligten, von dem ihnen der Inkassoauftrag zuging, Zahlung von Gebühren und/oder Auslagen im Voraus zu verlangen, um Kosten abzudecken, die im Zusammenhang mit der Ausführung von Weisungen entstehen; sie behalten sich das Recht vor, solche Weisungen bis zum Erhalt dieser Zahlung nicht auszuführen.
Gebühren und Auslagen. 9.1. Honorare deutscher Rechtsanwälte bestimmen s ich grundsätzlich nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung. Diese gesetzliche Gebührenordnung bestimmt die Honorarsätze regelmäßig nach dem "Gegenstandswert", also dem Wert, den die Parteien einer rechtlichen Beratung beimessen oder den ggf. das Gericht als Wert des Streites bei einer Auseinandersetzung festsetzt. 9.2. Xxxxxxxx · Xxxx · Xxxxxxx Notare & Rechtsanwälte behalten sich vor, mit jedem Mandanten eine Honorarvereinbarung für die Bearbeitung einzelner Fälle auf der Basis zeitlicher Inanspruchnahme zu treffen, was im Regelfall schriftlich erfolgt. Die Untergrenze derartiger Honorarvereinbarungen wird aber immer durch die Honorarberechnung nach RVG bestimmt.
Gebühren und Auslagen. Die Gebühren der Registerführenden Stelle werden im Preis- verzeichnis festgelegt. Im Übrigen kann die Registerführende Stelle nach vorheriger Mitteilung über die Höhe Ersatz der für die Gewährung der Einsicht oder Auskunft erforderlichen Auf- wendungen verlangen.
Gebühren und Auslagen. 12.1. Die Preise und Bedingungen einer Dienstleistung basieren auf der jeweils gültigen Gebührenord- nung, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wird (z.B. per E-Mail) und die der Kunde jederzeit auf Anfrage erhalten kann. Weitere Gebühren ge- mäss den AGB oder gemäss Vereinbarung mit dem Kunden bleiben vorbehalten. 12.2. Der Kunde ermächtigt BTCS hiermit, die anfallen- den Gebühren, Auslagen, Zinsen, Kosten, Provisi- onen, Ermessenszuschläge oder jede andere Art von Gebühr bei Fälligkeit dem Konto des Kunden zu belasten sowie dem Konto des Kunden zur Kor- rektur von Belastungen oder aus anderen Grün- den Beträge gutzuschreiben. Anfallende Steuern werden separat verrechnet. 12.3. BTCS behält sich das Recht vor, dem Kunden je- derzeit Änderungen der Gebühren oder die Ein- führung neuer Gebühren vorzuschlagen, ein- schliesslich aufgrund von Änderungen von Markt- bedingungen und betrieblichen Kosten. Solche Vorschläge werden dem Kunden über einen Kom- munikationskanal gemäss Ziffer 3 mitgeteilt. So- fern der Kunde nicht innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen ab dem Datum der Kommunika- tion schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, wider- spricht, gelten solche Vorschläge nach Ablauf die- ser Frist als angenommen. Wenn ein Kunde gegen den Vorschlag Einspruch erhebt, erfolgt die an- schliessende Beendigung der Geschäftsbeziehung ohne Kostenfolge für den Kunden und die abge- lehnten Änderungen treten vor der Beendigung nicht in Kraft (siehe Ziffer 26).
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