Personal des Auftragnehmers. 12.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm übertragenen Aufgaben durch eige- nes, fachlich qualifiziertes Personal, oder soweit zugestimmt wurde, durch qualifizierte Subunternehmer oder qualifizierte freie Mitarbeiter durchführen, die hinsichtlich der Verpflichtungen zur Wahrung des Datenschutzes und des Bankgeheimnisses vertrauenswürdig sind.
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