Personalvertretung Musterklauseln

Personalvertretung. Für die Bank finden das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen Anwendung.
Personalvertretung. Die Angestellten haben das Recht in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen eine Personalvertretung zu gründen und werden da- bei vom Arbeitgeber unterstützt. Die Mitglieder der Personalver- tretung werden aus dem Kreis der Mitarbeitenden in allgemeinen und freien Wahlen gewählt und nehmen ihre Mitwirkungsrechte im Unternehmen wahr.
Personalvertretung. Abschnitt VIII Beteiligung des Personalrats
Personalvertretung. Neben der Schwerbehindertenvertretung ist auch die Personalvertretung angehalten, die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Mitarbeiter zu fördern. Dabei ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat von großer Bedeutung. Diese erfolgt unter anderem im Rahmen der monatlichen Arbeitssitzungen.
Personalvertretung. (1) Für die Bank finden das Bremische Personalvertretungsgesetz in der jeweils gel- tenden Fassung und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen des Senats der Frei- en Hansestadt Bremen Anwendung.
Personalvertretung. Die Arbeitnehmenden bestimmen aus ihrer Mitte eine Personalvertretung. Die Personalvertretung setzt sich aus fünf Angehörigen des Personals zusammen. Sie wird vom Personal gewählt und berücksichtigt eine an- gemessene Vertretung der Berufskategorien. Einzelheiten sind im Anhang 4 geregelt.
Personalvertretung. Ist bei mind. 50% der Belegschaft eine Personalvertretung gewünscht (Bedarfsermitt- lung erfolgt via Onlineumfrage), so kann diese mittels Wahlverfahren konstituiert werden. Die Personalvertretung soll aus mind. 3 Mitarbeitenden aus unterschiedli- chen Bereichen bestehen. Pro 100 Mitarbeitende (aufgerundet) soll eine zusätzliche Person gewählt werden. Neuwahlen erfolgen jeweils bei Austritt aus der Personal- vertretung und/oder bei Erhöhung der Mitarbeiteranzahl. Bezüglich Amtszeit und den weiteren Details verweisen wir auf das separate Reglement. Die GAV-Parteien fördern die Mitwirkung der Mitarbeitenden und unterstützen da- mit ein gutes Betriebsklima. Sie setzen die gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen durch. Die Mitwirkungsbereiche sind im Anhang 1 geregelt.
Personalvertretung. Die Angestellten haben das Recht in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen eine Personalvertretung zu gründen.
Personalvertretung. 23.1 Für die Vertretung der Belegschaft durch den Personalausschuss gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches über die Personalausschüsse.
Personalvertretung. Mit der Einführung einer Personalvertretung bekundet die Geschäftsleitung von T-Systems den Willen zur Umsetzung einer aktiven und sozialen Partnerschaft zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden. Sie ist bereit, diese Partnerschaft kontinuierlich aufzubauen. GL und PV setzen sich gemeinsam für die Praktizierung des guten Einvernehmens und Zusammenwirkens sowie für die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den leitenden Stellen und der Belegschaft ein. GL und PV sind dem in der Schweiz anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet. Ziel der Mitwirkung ist es, die Entwicklung und die Befriedigung am Arbeitsplatz aller Arbeitnehmenden zu erreichen und kontinuierlich zu fördern. Ebenso sollen durch eine aktive Mitgestaltung und Unterstützung der GL das Interesse an der Arbeit, das gute Betriebsklima, die Leistungsfähigkeit und die Entwicklung von T-Systems gefördert werden. Die PV ist die legitimierte Vertretung des Personals von T-Systems auf der Grundlage der schweizerischen Gesetzgebung. Sie setzt sich für betriebliche Verhältnisse ein, die den menschlichen Bedürfnissen gerecht werden, und vertritt Anliegen und Interessen des Personals in seiner Gesamtheit.