Personalvertretung. Beteiligung des Personalrats
Personalvertretung. Die Angestellten haben das Recht in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen eine Personalvertretung zu gründen und werden da- bei vom Arbeitgeber unterstützt. Die Mitglieder der Personalver- tretung werden aus dem Kreis der Mitarbeitenden in allgemeinen und freien Wahlen gewählt und nehmen ihre Mitwirkungsrechte im Unternehmen wahr.
Personalvertretung. Für die Bank finden das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen Anwendung.
Personalvertretung. Für die Vertretung der Belegschaft durch den Personalausschuss gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches über die Personalausschüsse.
Personalvertretung. Neben der Schwerbehindertenvertretung ist auch die Personalvertretung angehalten, die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Mitarbeiter zu fördern. Dabei ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat von großer Bedeutung. Diese erfolgt unter anderem im Rahmen der monatlichen Arbeitssitzungen.
Personalvertretung. Für die Bank finden das Bremische Personalvertretungsgesetz in der jeweils gel- tenden Fassung und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen des Senats der Frei- en Hansestadt Bremen Anwendung.
Personalvertretung. Die Angestellten haben das Recht in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen eine Personalvertretung zu gründen.
Personalvertretung. Die Arbeitnehmenden bestimmen aus ihrer Mitte eine Personalvertretung. Die Personalvertretung setzt sich aus fünf Angehörigen des Personals zusammen. Sie wird vom Personal gewählt und berücksichtigt eine an- gemessene Vertretung der Berufskategorien. Einzelheiten sind im Anhang 4 geregelt.
Personalvertretung. Für die Anstalt finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.
Personalvertretung. Die Personalvertretung ist eine gesetzliche Interes- sensvertretung. Ihr obliegt es, die beruflichen, wirt- schaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitli- chen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Der Vertretungsbereich umfasst die Beam- ten und die vertraglich Bediensteten in einem Res- sort. Eine Dachorganisation der Personalvertretun- gen besteht nicht. Übergreifende Themen werden von den auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Gewerkschaften an den Dienstgeber herangetragen. Die gesetzliche Interessensvertretung wird durch die Organe der Personalvertretung in Selbstverwaltung (autonom) ausgeübt. Die wichtigsten Organe sind die Dienststellenausschüsse, die Fachausschüsse und die Zentralausschüsse. Die Mitglieder der Organe werden durch unmittelba- re und geheime Wahlen nach dem Verhältniswahl- recht für eine Periode von fünf Jahren berufen. Sie dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; sie genießen besonderen dienstrechtlichen Schutz. Der Umfang der Beteiligung der Personalvertretung ist abhängig von der jeweiligen Angelegenheit. Er reicht von einem Recht auf Mitteilung (zB über die Aufnahme eines Bediensteten) über ein Recht auf Mitwirkung (zB in Angelegenheiten des Dienstneh- merschutzes, bei Auswahl von Bediensteten für Aus- und Fortbildung) bis zu einer Einvernehmensbindung (zB in allgemeinen Personalangelegenheiten im Dienststellenbereich, bei der Erstellung der Dienst- pläne und der Diensteinteilung für mehrere Bediens- tete bzw. für einen längeren Zeitraum, bei Einfüh- rung neuer Arbeitsmethoden). Kommt es zB in Angelegenheiten der letztgenannten Kategorie zu keinem Einvernehmen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Dienststellenaus- schuss, kann die Angelegenheit in einem allenfalls mehrstufigen Verfahren der jeweils übergeordneten Dienststelle und dem korrespondierenden Personal- vertretungsorgan vorgelegt werden. Führen auch die Beratungen zwischen dem Bundesminister und dem Zentralausschuss zu keiner Einigung, hat der Bun- desminister - allenfalls nach Einholung eines Gutach- tens - zu entscheiden. Ein Aufsichtsorgan (die Personalvertretungsauf- sichtskommission beim Bundeskanzleramt) entschei- det über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und erstattet Gutachten. Tabellarische Übersicht zum Thema Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes Beamte Vertragsbedienstete Begründung des Dienstverhältnisses Hohei...