Mitwirkung Musterklauseln

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Mitwirkung. 4 Welche Personen sind nicht versicherbar?
Mitwirkung. A.4.8.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.8.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. - bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in allen ande- ren Fällen die Leistung selbst. A.4.8.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Mitwirkung. 2.1 EnBW stellt den beauftragten Internetzugang grund- sätzlich am im jeweiligen Gebäude befindlichen Netz- übergabepunkt (in Deutschland üblicherweise dem der Deutsche Telekom AG oder eines mit der Deutsche Telekom AG verbundenen Unternehmen, „DTAG“) bereit. Näheres ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
Mitwirkung. 4. Gestrichen
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-Rente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. - bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat ein Diabetes zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt 5 %.
Mitwirkung. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfall- ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn die- ser Anteil mindestens 25 % beträgt. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfall- ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so entfällt jeglicher Leistungsanspruch, wenn dieser Anteil mehr als 50 % beträgt oder dieses Ereignis unter Ziffer 3.3 explizit ausgeschlossen ist.
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich  bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invalidi- tätsgrads.  bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
Mitwirkung. Die Leistungserbringung durch HP ist davon abhängig, dass der Kunde seine Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und im angemessenen Umfang erbringt. Sie ist ferner abhängig von der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Kunden zur Verfügung zu stellenden Informationen, die HP zur Leistungserbringung benötigt.
Mitwirkung. Der Auftraggeber erbringt rechtzeitig die erforderlichen Mitwirkungen, soweit diese im Vertrag vereinbart sind.