Mitwirkung Musterklauseln

Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen gilt Folgendes: 4.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. – bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Mitwirkung. 4 Welche Personen sind nicht versicherbar?
Mitwirkung. 2.1 EnBW stellt den beauftragten Internetzugang grund- sätzlich am im jeweiligen Gebäude befindlichen Netz- übergabepunkt (in Deutschland üblicherweise dem der Deutsche Telekom AG oder eines mit der Deutsche Telekom AG verbundenen Unternehmen, „DTAG“) bereit. Näheres ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. 2.2 Der Kunde verpflichtet sich, EnBW bei der Installation der Service- und Technikeinrichtungen, der Erbringung und insbesondere bei der Entstörung von Telekommuni- kationsdienstleistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere verschafft der Kunde der EnBW, sowie auch dem Lieferanten der Teilnehmeranschlussleitung („TAL“), im für den Aktivierungsprozess erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und zum APL (üblicherweise im Untergeschoss des vom Kunden genutzten Gebäudes) und trägt dafür Sorge, kurzfristig übermittelte Installationstermine einzuhalten. Das gilt entsprechend für einen gegebenenfalls notwendigen Austausch der von EnBW bereitgestellten technischen Anlagen oder sonstige Wartungs- oder Reparaturar- beiten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Dienstleistung ab diesem Zeitpunkt als bereit- gestellt. In diesem Fall wird EnBW einen neuen Termin vereinbaren und eine ggf. zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnen. EnBW wird den Kunden bei Mitteilung des Installationstermins ausdrücklich auf die Auswirkung einer unterlassenen Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Ziffer 2.2 hinweisen. 2.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommunikationsendgeräten (TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len seines Netzabschlussgerätes (Customer Premises Equipment, „CPE“) fachgerecht vorzunehmen. Der Kunde darf an einem CPE nur Telekommunikations- endgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechni- schen und telekommunikationstechnischen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE und ITU entsprechen. 2.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bekanntwerden- den Umstände, welche geeignet sind, die Funktion des von EnBW genutzten Netzes zu beeinträchtigen EnBW unverzüglich anzuzeigen.
Mitwirkung. A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich • bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. • bei der Todesfallleistung und, • soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Mitwirkung. 4. Gestrichen
Mitwirkung. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfall- ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn die- ser Anteil mindestens 25 % beträgt. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfall- ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so entfällt jeglicher Leistungsanspruch, wenn dieser Anteil mehr als 50 % beträgt oder dieses Ereignis unter Ziffer 3.3 explizit ausgeschlossen ist.
Mitwirkung. Die Leistungserbringung durch HP ist davon abhängig, dass der Kunde seine Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und im angemessenen Umfang erbringt. Sie ist ferner abhängig von der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Kunden zur Verfügung zu stellenden Informationen, die HP zur Leistungserbringung benötigt.
Mitwirkung. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Mitwirkungsanteil
Mitwirkung. Der Auftraggeber erbringt rechtzeitig die erforderlichen Mitwirkungen, soweit diese im Vertrag vereinbart sind.