Personen mit eingeschränkter Mobilität. 7.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit einge- schränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzel- fall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pau- schalreise, der Bestimmungsregion, der Transportmittel sowie der Unterkunft abzuklären. Personen mit einge- schränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveran- stalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit einge- schränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneinge- schränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist. 7.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und / oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezi- fischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert / untergebracht werden kann oder zur Auf- fassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist. 7.3. Der Reiseveranstalter und / oder einer der Er- füllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung / Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und / oder 4.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und / oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und / oder den Erfül- lungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförde- rung / Unterbringung zu beurteilen. 7.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und / oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reise- destination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgrün- den zu verweigern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Reiseveranstalter, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Reiseveranstalter
Personen mit eingeschränkter Mobilität. 7.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit einge- schränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzel- fall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pau- schalreise, der Bestimmungsregion, der Transportmittel sowie der Unterkunft abzuklären. Personen mit einge- schränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveran- stalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit einge- schränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneinge- schränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist.
7.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise Pau- schalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität Mo- bilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und / und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezi- fischen spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung Über- einstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert beför- dert / untergebracht werden kann oder zur Auf- fassung gelangen, dass die konkrete kon- krete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.
7.3. Der Reiseveranstalter und / und/oder einer der Er- füllungsgehilfen Erfüllungsgehilfe (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung / Be- förderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und / und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte einge- schränkte Mobilität und / und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und / und/oder den Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzenverset- zen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförde- rung / Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.
7.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und / und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel Ho- tel etc.) nach nicht reisefähig sind oder aufgrund von Reiseverlauf, Destination etc. nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reise- destination etc. Pauschalrei- se geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise Reise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgrün- den Sicherheitsgründen zu verweigern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Personen mit eingeschränkter Mobilität. 7.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit einge- schränkter eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzel- fall Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pau- schalreisePauschalreise (z.B. Flusskreuzfahrten, der BestimmungsregionGesellschaftsreisen), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff, Bus etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Flusskreuzfahrtschiff, etc.) abzuklären. Personen mit einge- schränkter eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveran- stalter bei GTA nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit einge- schränkter eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneinge- schränkt uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (können, so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.ein Sonnendeck oder auch andere Bereiche am Schiff) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet istungeeignet sein. Ist dies der Fall und bucht die Person mit eingeschränkter Mobilität die Pauschalreise, muss dies in der Buchung genau vermerkt werden, um die Leistungsträger entsprechend zu informieren. Dies ist Grundlage des abzuschließenden Pauschalreisevertrages.
7.2. Der Reiseveranstalter GTA kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und / GTA und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline Airline, Schiff, Bus, etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezi- fischen spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert / befördert/untergebracht werden kann oder zur Auf- fassung Auffassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.
7.3. Der Reiseveranstalter und / GTA und/oder einer der Er- füllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel Hotel, Reederei, Busunternehmen, etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung / Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter GTA gemäß 4.1. und / und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und / und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und / GTA und/oder den Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförde- rung / Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.
7.4. Der Reiseveranstalter GTA behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und / von GTA und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reise- destination Reisedestination, der Landausflüge oder örtlichen Besichtigungen, Wegstrecke, etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgrün- den Sicherheitsgründen zu verweigern.
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Samples: Reiseveranstaltungsbedingungen
Personen mit eingeschränkter Mobilität. 7.15.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit einge- schränkter eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzel- fall Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pau- schalreisePauschalreise (z.B. Studienreise, der BestimmungsregionStädtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit einge- schränkter eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveran- stalter Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit einge- schränkter eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneinge- schränkt uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist).
7.25.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und / und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezi- fischen spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert / befördert/untergebracht werden kann oder zur Auf- fassung Auffassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.
7.35.3. Der Reiseveranstalter und / und/oder einer der Er- füllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung / Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und / und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und / und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und / und/oder den Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförde- rung / Beförderung/ Unterbringung zu beurteilen.
7.45.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und / und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reise- destination Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgrün- den Sicherheitsgründen zu verweigern.
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Samples: Reisebedingungen