Reiseveranstalter Musterklauseln

Reiseveranstalter. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit anderen Unternehmern Pauschalreisen (iSd § 2 Abs. 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs. 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl. § 2 Abs. 9 PRG). Im Nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Xxxxx Xxxxxx Reisebüro- Busunternehmen e.U., Maierhofen 20, Firmenbuch Nr. FN405979d, UID-Nummer ATU68176038, GISA-Zahl 21077838, idF Hammer Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt bzw. der Reisende deren Inhalt – bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Xxxxx der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit unter Xxxxx, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt und ermächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs. 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Reiseveranstalter. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Reiseveranstalter. Vo- raussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass mindestens eine Leistung aus Übernachtung oder Verpflegung selbst erbracht wird. Dieser Einschluss ersetzt nicht die erforderliche Pflichtversicherung für Reiseveranstalter (Insolvenzversicherung).
Reiseveranstalter. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit anderen Unternehmern Pauschalreisen (iSd § 2 Abs. 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs. 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl. § 2 Abs. 9 PRG). Im Nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Schmid GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 000, 0000 Xxxxxxx , Xxxxxxxxxx, Firmenbuchnummer: FN 393244a, UID- Nummer ATU67811200 , Reiseveranstalter Nr.: RVA 2013/0016 Bei Kreuzfahrten, Schiff- und Flugreisen sowie Flugpauschalreisen tritt Schmid GmbH als Vermittler auf. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und gesonderten Stornobedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters.
Reiseveranstalter. LANDAL GREENPARKS
Reiseveranstalter. Reiseveranstalter im Sinne dieser Allgemeinen Reisebedingungen ist der Landkreis Alzey-Worms.
Reiseveranstalter. XXXXXX XXXX AUSTRIA AG Xxxxxxxxxx 00-00 X-0000 XXXX, Xxxxxxxxxx DVR-Nr. 0664537, FN 120288w (HG Wien) Sitz: Wien, UID-Nr.: ATU 15475108
Reiseveranstalter. Hurtigruten AS Xxxxxxxx 0, X-0000 Xxxx Norwegen Tel.: (000) 000 000 00 E-Mail: xx.xxxx@xxxxxxxxxxx.xxx
Reiseveranstalter. SEA CLOUD CRUISES GmbH für die SY SEA CLOUD, SY SEA CLOUD II und SY SEA CLOUD SPIRIT An der Xxxxxx 0 · 00000 Xxxxxxx Telefon: +49-(0)00-00 00 00-00 · Fax: +49-(0)00-00 00 00-00 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xxx Allgemeine Beförderungsbedingungen der Reederei des Segelschiffes SEA CLOUD Stand: Juli 2021 § 1 Die Reederei, der Beförderer, der ausführende Beförderer, der Agent
Reiseveranstalter. Das Reisevertragsrecht der §§ 651 a ff BGB gilt für die Tätigkeit eines Reiseveranstalters. Er erbringt gegen entsprechende Vergütung eine Anzahl von Einzelleistungen etwa • eine Flug-, Schiffs- oder Bahnreise • Transfer ins Hotel • Unterkunft • Verpflegung und Reiseleitung, die er in ihrer Gesamtheit zu einem ”Paket”, eben zu einer Reiseveranstaltung verbunden hat. Meist wird er sich dabei der Leistungen Dritter, wie z. B. eines Busunternehmers oder eines Hotels bedienen, die er auf eigene Rechnung einkauft. Eine Reiseveranstaltung im Sinne der §§ 651 a ff BGB besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichts- hofes (BGH, Urteil vom 29.06.1995 – VII ZR 201/94(Kiel)) nicht nur in der Beförderung, der Unterbringung oder in sonstigen Teilleistungen. Sie umfasse weiterreichend die Reise selbst: Der Veranstalter • verspricht eine bestimmte Gestaltung der Reise und • übernimmt die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt. Dies kann zwar auch beim Vertrag über nur eine Reiseleistung der Fall sein; die Anwendung des Reisever- tragsrechts setzt aber dann voraus, dass der Vertragsgegenstand darin liege, die Reise erfolgreich zu gestal- ten. Die Durchführung von Omnibusreisen im Gelegenheitsverkehr sind nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtig und erfordern eine Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen. Reiseveranstalter die Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen planen, organisieren und anbieten und zur Durchführung der Fahrten Omnibusse mit Fahrer von Omnibusunternehmen anmieten, müssen nicht mehr im Besitz einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit KOM sein (siehe § 2 Abs. 5a PBefG). Der Reiseveranstalter muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderungsdienstleistung von Omnibus- unternehmen erbracht wird, die im Besitz dieser Genehmigung sind. Keine Reiseveranstaltung liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn nur eine einzige dieser Teilleistungen angeboten und verkauft wird. Wer ein Auto vermietet, bietet keine Reise an, auch wenn der Mieter eine Reise damit unternimmt. Ebenso verhält es sich bei einer einfachen Yachtcharter. Hier liegt ein bloßer Mietvertrag vor, der dem Charterkunden erst die Möglichkeit eröffnet, seine von ihm selbst organisierte Reise zu unternehmen. Reiseveranstalter (ggf. auch Reisebüros, wenn sie als Reiseveranstalter tätig sind) schließen im eigenen Namen einen Reisevertrag mit Xxxxxx. Dann gilt das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelb...
Reiseveranstalter. Hurtigruten GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx Tel.: (040) 376 93-0, E-Mail: xx.xxxx@xxxxxxxxxxx.xxx Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt: Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.