Persönliche Erfüllung. Die Vertragsparteien erfüllen die gemäss dem For- schungsvertrag zu erbringenden Forschungsleistungen grundsätzlich durch ihre Mitarbeitenden. Werden im For- schungsvertrag bestimmte Personen zur Vertragserfül- lung bezeichnet, so haben diese die Forschungsleistung persönlich zu erbringen. Ein Beizug Dritter oder ein Aus- tausch von bezeichneten Personen bei der Forschungs- einrichtung kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zu- stimmung der Bundesstelle erfolgen.
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Samples: Forschungsvertrag, Forschungsvertrag
Persönliche Erfüllung. Die Vertragsparteien erfüllen die gemäss dem For- schungsvertrag Forschungsvertrag zu erbringenden Forschungsleistungen Forschungs- leistungen grundsätzlich durch ihre Mitarbeitenden. Werden im For- schungsvertrag Forschungsvertrag bestimmte Personen zur Vertragserfül- lung Vertragserfüllung bezeichnet, so haben diese die Forschungsleistung persönlich zu erbringen. Ein Beizug Dritter oder ein Aus- tausch Austausch von bezeichneten Personen bei der Forschungs- einrichtung For- schungseinrichtung kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zu- stimmung Zustimmung der Bundesstelle erfolgenerfol- gen.
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Samples: Forschungsvertrag
Persönliche Erfüllung. Die Vertragsparteien erfüllen die gemäss dem For- schungsvertrag zu erbringenden Forschungsleistungen Forschungsleis- tungen grundsätzlich durch ihre Mitarbeitenden. Werden im For- schungsvertrag Forschungsvertrag bestimmte Personen zur Vertragserfül- lung Vertragserfüllung bezeichnet, so haben diese die Forschungsleistung persönlich zu erbringen. Ein Beizug Dritter oder ein Aus- tausch Austausch von bezeichneten Personen bei der Forschungs- einrichtung Forschungseinrichtung kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zu- stimmung Zustimmung der Bundesstelle Bun- desstelle erfolgen.
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Samples: Forschungsvertrag