Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Musterklauseln

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (zB wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Rechnungsbetrag des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzbenutzer und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer sein wird, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durch- schnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Ab- rechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den je- weils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Vorausset- zungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneu- te Vorauszahlung nachzuentrichten.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des je- weiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtun- gen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B.: laufendes bzw. eingeleitetes Mahn- verfahren, wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkon- kurs) eröffnet wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Voraus- zahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Rechnungsbetrag des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden und darf ein Vier- tel des voraussichtlichen Jahresentgeltes nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode er- heblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 13.1. Darf der Lieferant nach den Umständen des Einzelfalls davon ausgehen, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach- kommt, ist er berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeit- raums, Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen. Über das Verlan- gen einer Vorauszahlung wird der Lieferant den Kunden klar und ver- ständlich informieren und ihm dabei den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung mitteilen sowie die Voraussetzungen für ih- ren Wegfall angeben.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 14, 15 StromGVV/ GasGVV kann die SWS Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen verlangen.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 11.1 team darf monatliche Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, sowie wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 5.1. Das Regionalwerk Würmtal ist berechtigt, für den Energieverbrauch des Kun- den in angemessener Höhe eine Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Um- ständen des Einzelfalls Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. Wir behalten uns vor, durch schriftliche Erklärung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die unsere Forderung gefährdet ist. Leistet der Besteller nicht innerhalb angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung Vorauszahlung oder Sicherheit, sind wir berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.