Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst.
4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.
6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wie- derholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeit- punkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch er- heblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
5.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leis- tenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorauszah- lungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
5.5. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Lieferant eine Sicherheitsleistung in Höhe der für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zahlungen verlangen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicher- heitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldne- rischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen in- ternational anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
5.6. Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zah- lungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erfor- derlich ist.
5.7. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.6 wird der Lieferant dem Kunden unter Frist- setzung schr...
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 13.1 Darf der Lieferant nach den Umständen des Einzelfalls davon ausgehen, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist er berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums, Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen. Über das Verlangen einer Vorauszahlung wird der Lieferant den Kunden klar und verständlich in- formieren und ihm dabei den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung mitteilen sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall angeben.
13.2 Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des Kunden im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Wenn der Kunde gegenüber dem Lieferanten glaubhaft macht, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, wird der Lieferant dies angemessen berücksichtigen.
13.3 Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Ab- schlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungserteilung verrechnet.
13.4 Statt der Vorauszahlung kann der Lieferant beim Kunden auch einen Bargeld- oder Chipkar- ten-Zähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten.
13.5 Will der Kunde keine Vorauszahlung leisten oder ist er hierzu nicht in der Lage, wird der Lie- ferant in angemessener Höhe Sicherheiten verlangen.
13.6 Barsicherheiten werden nach dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
13.7 Befindet sich der Kunde in Verzug und kommt er auch nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nach, behält sich der Lieferant vor, die Sicher- heit zu verwerten. Hierauf wird der Kunde in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
13.8 Der Lieferant verpflichtet sich, die Sicherheit unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vo- rauszahlung mehr verlangt werden darf.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 5.1. Das Regionalwerk Würmtal ist berechtigt, für den Energieverbrauch des Kun- den in angemessener Höhe eine Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Um- ständen des Einzelfalls Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.
5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann das Regionalwerk Würmtal beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkas- sensysteme einrichten.
5.3. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Xxxx in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Si- cherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer inländischen Bank.
5.4. Das Regionalwerk Würmtal kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nach- kommt. Das Regionalwerk Würmtal wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwer- ten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erfor- derlich ist.
5.5. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziff. 5.4 wird das Regionalwerk Würmtal dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn, dass zu besorgen ist, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Stellt der Ab- schluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft dar, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
5.6. Die Sicherheit ist zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
5.7. Sofern der Kunde entgegen Ziff. 5.1 keine Vorauszahlung bzw. entgegen Ziff. 5.3 keine Sicherheit leistet, gelten Ziff. 8.2 und 8.3.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 14, 15 StromGVV/ GasGVV kann die SWS Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen verlangen.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 8.1 ELE kann vom Kunden für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vo- rauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unter- richten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. Die Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des Kunden im voraus- gehenden Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Ver- brauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt ELE Abschlagszahlungen, so kann ELE die Vorauszahlung nur in ebenso vie- len Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rech- nungserteilung zu verrechnen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
8.2 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 8.1 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann ELE in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Barsicher- heiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Lieferverhältnis nach, so kann ELE die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
8.3 Sofern der Kunde entgegen Ziffer 8.1 keine Vorauszahlung bzw. entgegen Ziffer 8.2 keine Sicherheitsleistung leistet, gilt Ziffer 13.2 Satz 2 entspre- chend.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 11.1 team darf monatliche Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, sowie wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
11.2 Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeit- raumes bzw. wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum besteht nach dem durchschnittlichen Ver- brauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Wenn der Kunde glaubhaft macht, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
11.3 Wenn der Kunde keine Vorauszahlung leisten kann oder möchte, dürfen wir in angemessener Höhe eine Sicherheit verlangen. Die Barsicherheiten werden mit dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Wenn der Kunde mit den Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis in Verzug ist und nicht nach erneuter Aufforde- rung unverzüglich zahlt, darf team die Sicherheit verwerten. Die Sicherheiten werden unverzüglich an den Kunden zurückgegeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden darf.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonsti- gen begründeten Fällen.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. Wir behalten uns vor, durch schriftliche Erklärung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die unsere Forderung gefährdet ist. Leistet der Besteller nicht innerhalb angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung Vorauszahlung oder Sicherheit, sind wir berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehendem Punktes oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits geleistet worden ist. Folgende Zahlungsmittel werden akzeptiert: Bargeld in CHF, Maestro, Postcard, Visa, Mastercard sowie Reka-Schecks. Wird Zahlung mittels Rechnung vereinbart, ist der gesamte Rechnungsbetrag 20 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug kostet jede Mahnung CHF 20.00.