Common use of Pflichten des Versenders Clause in Contracts

Pflichten des Versenders. 10.1 Dem Versender obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an nicht von DPD autorisierte automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig. 10.2 Der Versender ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Beförderung sowie zur Erbringung servicespezifischer Leistungen erforderlich sind, an DPD zu avisieren. Er ist verantwortlich dafür, dass abrechnungsrelevante Informationen korrekt auf dem Paketlabel und/oder im avisierten Datensatz DPD zur Verfügung gestellt werden. 10.2.1 Der Versender hat die Übermittlung der Avisdaten ausschließlich elektronisch und am Versandtag vor der Abholung der Pakete durch DPD, spätestens jedoch vor der dokumentierten Übernahme der Pakete am DPD Standort, vorzunehmen. 10.2.2 Stellt der Versender Avisdaten nicht rechtzeitig zur Verfügung, können einzelne Leistungsaussagen ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere Angaben zur Laufzeit, soweit solche vereinbart sind. 10.2.3 Gleiches gilt, sofern Avisdaten für die von DPD zu erbringenden Leistungen unzureichend oder fehlerhaft sind und/oder nicht den Vorgaben entsprechen (z. B. fehlende oder nicht validierbare Empfängerdaten; nicht vereinbartes Datenformat; Syntaxfehler; fehlende Informationen, die für servicespezifische Leistungen erforderlich sind). 10.2.4 DPD ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen dem Versender den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß Preisliste zu berechnen. 10.3 Der Versender hat bei Versand von Zollgut alle Papiere, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind, außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen. 10.4 Der Versender ist verpflichtet, alle maßgeblichen Zoll-, Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten, über die er sich selbst informieren muss. Insbesondere hat er die Außenhandelsbeschränkungen und/oder länder-, unternehmens- oder personenbezogene Embargos einzuhalten. 10.5 Der Versender trägt das Risiko der Übermittlung von falschen E-Mail-Adressen und/oder sonstigen unzutreffenden Informationen seitens der Besteller/Empfänger, welche an DPD zur Durchführung von Zustelldienstleistungen weitergeleitet werden. 10.6 Unterhält der Versender einen Onlineshop zum Vertrieb von Gütern, ist er verpflichtet, im Rahmen des Bestellprozesses Verifizierungen hinsichtlich der Stammdatenhinterlegung der Besteller/Empfänger und der von diesen angegebenen Kontaktdaten vorzunehmen. Die Verifizierung ist stets auf dem aktuellsten Stand der IT-Sicherheit durchzuführen. 10.7 Ausschließlich dem Versender obliegt es sicherzustellen, dass er die Verpflichtungen gemäß Ziffern 10.3. und/oder

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Pflichten des Versenders. 10.1 Dem 5.1 Jedes Paket ist von dem Versender obliegen die ordnungsgemäße Adressierung mit einem einzigen, vollständig und Anbringung richtig ausge- füllten und von GLS zugelassenen Paketschein und Begleitpapieren zu versehen. Der Paketschein muss unbeschädigt, gut sichtbar und unverdeckt auf der Adresse und der Beförderungspapieregrößten Seite des Paketes angebracht sein. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an nicht von DPD autorisierte automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken Paketnummer darf nur einmal verwendet werden. Alte Paketscheine, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind nicht zulässigzu beseitigen. 10.2 5.2 Der Versender ist verpflichtet, alle Informationenzur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS entsprechende Kontrollen durchzuführen. 5.3 Der Versender ist dafür verantwortlich, die für versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförderung sowie zur Erbringung servicespezifischer Leistungen erforderlich sind, an DPD zu avisierendurchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Er ist verantwortlich dafürDie Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass abrechnungsrelevante Informationen korrekt ein Zugriff auf dem Paketlabel und/oder im avisierten Datensatz DPD zur Verfügung gestellt werdenden Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestel- lung zu diesem Thema dient der GLS-Versandleitfaden für regelmäßige Versender. GLS übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete. 10.2.1 Der Versender hat 5.4 Die Beauftragung zur Beförderung ins Ausland schließt die Übermittlung der Avisdaten ausschließlich elektronisch und am Versandtag vor der Abholung der Pakete durch DPDBeauftragung von GLS zur Zollabfertigung ein, spätestens jedoch vor der dokumentierten Übernahme der Pakete am DPD Standortwenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, vorzunehmen. 10.2.2 Stellt der Versender Avisdaten nicht rechtzeitig zur Verfügung, können einzelne Leistungsaussagen ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere Angaben zur Laufzeit, soweit solche vereinbart sind. 10.2.3 Gleiches gilt, sofern Avisdaten für die von DPD zu erbringenden Leistungen unzureichend oder fehlerhaft sind und/oder nicht den Vorgaben entsprechen (z. B. fehlende oder nicht validierbare Empfängerdaten; nicht vereinbartes Datenformat; Syntaxfehler; fehlende Informationen, die für servicespezifische Leistungen erforderlich sind). 10.2.4 DPD ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen dem Versender den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß Preisliste zu berechnen. 10.3 Der Versender hat bei Versand von Zollgut alle Papiere, die sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sinderforderlichen Papiere und Daten unaufgefordert und korrekt an GLS zu übergeben. Die Verteilung der Kosten für Zollabfertigung, außen am Paket in Zölle und Steuern richtet sich nach der gewählten Frankatur. Sind wegen einer Dokumententasche beizufügenRückführung von Exportpaketen weitere Frachten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Versender zu tragen, es sei denn, GLS hat die Rückführung zu vertreten. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Versender. 10.4 Der Versender ist verpflichtet, alle maßgeblichen Zoll-, Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten, über die er sich selbst informieren muss. Insbesondere hat er die Außenhandelsbeschränkungen und/oder länder-, unternehmens- oder personenbezogene Embargos einzuhalten. 10.5 Der Versender trägt das Risiko der Übermittlung von falschen E-Mail-Adressen und/oder sonstigen unzutreffenden Informationen seitens der Besteller/Empfänger, welche an DPD zur Durchführung von Zustelldienstleistungen weitergeleitet werden. 10.6 Unterhält 5.5 Kommt der Versender einen Onlineshop zum Vertrieb von Güternseinen Verpflichtungen nach dieser Ziffer 5 nicht nach, ist er verpflichtetkann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maßnahmen ergreifen, im Rahmen des Bestellprozesses Verifizierungen hinsichtlich um den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, insbesondere um Gefahren zu vermeiden (z. B. Entladen, Verwahren, Zurückbefördern, Pakete zur Abholung durch den Versen- der Stammdatenhinterlegung der Besteller/Empfänger und der von diesen angegebenen Kontaktdaten vorzunehmen. Die Verifizierung ist stets auf dem aktuellsten Stand der IT-Sicherheit durchzuführenbereitstellen). 10.7 Ausschließlich dem Versender obliegt es sicherzustellen, dass er die Verpflichtungen gemäß Ziffern 10.3. und/oder

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pflichten des Versenders. 10.1 Dem 6.1 Das Paket ist von dem Versender obliegen mit dem von GLS über GLS-ONE individuell generierten Paketaufkleber zu versehen. Der Versender trägt dafür Sorge, dass die ordnungsgemäße Adressierung für die Durchführung der Bestellung und Anbringung den Ausdruck des Paketaufklebers erforderliche Hard- und Software vor- handen und funktionstüchtig ist. Xxxxxx beim Druck des Paketaufklebers gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger, unbeschädigter Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der Adresse und der Beförderungspapieregrößten Seite des Paketes angebracht ist. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung Alte Paketaufkleber, Adressan- gaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen. Der Versender ist dafür verantwortlich, dass die Daten des tatsächlich zur Beförderung an nicht von DPD autorisierte automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässigGLS übergebenen Paketes mit den Daten des generierten Paketaufklebers übereinstimmen. 10.2 6.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 6.1 nicht nach, kann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern oder zu- rückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und kann von dem Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen we- gen dieser Maßnahmen verlangen. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Versender. 6.3 Versendungen unter Verwendung des individuell für den Versender generierten Paketaufklebers werden in jedem Fall dem Versender zugerechnet. Der Versender ist verpflichtet, alle InformationenGLS eine missbräuchliche Nutzung seines GLS-ONE-Zugangs unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der missbräuchlichen oder sonst vertragswidrigen Nutzung ist GLS berechtigt, den GLS-ONE-Zugang des Versen- ders zu sperren. Der Versender haftet GLS für Schäden, die für durch die Beförderung sowie zur Erbringung servicespezifischer Leistungen erforderlich sindmissbräuchliche Nutzung seines GLS-ONE- Zugangs entstehen, an DPD soweit er diese zu avisieren. Er ist verantwortlich dafür, dass abrechnungsrelevante Informationen korrekt auf dem Paketlabel und/oder im avisierten Datensatz DPD zur Verfügung gestellt werdenvertreten hat. 10.2.1 Der Versender hat die Übermittlung der Avisdaten ausschließlich elektronisch und am Versandtag vor der Abholung der Pakete durch DPD, spätestens jedoch vor der dokumentierten Übernahme der Pakete am DPD Standort, vorzunehmen. 10.2.2 Stellt der Versender Avisdaten nicht rechtzeitig zur Verfügung, können einzelne Leistungsaussagen ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere Angaben zur Laufzeit, soweit solche vereinbart sind. 10.2.3 Gleiches gilt, sofern Avisdaten für die von DPD zu erbringenden Leistungen unzureichend oder fehlerhaft sind und/oder nicht den Vorgaben entsprechen (z. B. fehlende oder nicht validierbare Empfängerdaten; nicht vereinbartes Datenformat; Syntaxfehler; fehlende Informationen, die für servicespezifische Leistungen erforderlich sind). 10.2.4 DPD ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen dem Versender den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß Preisliste zu berechnen. 10.3 Der Versender hat bei Versand von Zollgut alle Papiere, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind, außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen. 10.4 6.4 Der Versender ist verpflichtetfür eine beanspruchungsge- rechte und auf das zu versendende Gut abgestimmte Innen- und Außenverpackung verantwortlich. Dabei sind die aufgrund des in Ziffer 4.1 dargestellten Transpor- tablaufs zu erwartenden Transportbelastungen zu be- rücksichtigen. Das Gut ist so zu verpacken, alle maßgeblichen Zoll-dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen kein Schaden an Personen, Einfuhr- am Betriebsmaterial und Ausfuhrbestimmungen zu beachten, über die er sich selbst informieren muss. Insbesondere hat er die Außenhandelsbeschränkungen und/oder länder-, unternehmens- oder personenbezogene Embargos einzuhalten. 10.5 Der Versender trägt das Risiko der Übermittlung von falschen E-Mail-Adressen und/oder sonstigen unzutreffenden Informationen seitens der Besteller/Empfänger, welche an DPD zur Durchführung von Zustelldienstleistungen weitergeleitet werden. 10.6 Unterhält der Versender einen Onlineshop zum Vertrieb von Gütern, ist er verpflichtet, im Rahmen des Bestellprozesses Verifizierungen hinsichtlich der Stammdatenhinterlegung der Besteller/Empfänger und der von diesen angegebenen Kontaktdaten vorzunehmenanderen transportierten Pake- ten entstehen kann. Die Verifizierung ist stets auf dem aktuellsten Stand der IT-Sicherheit durchzuführen. 10.7 Ausschließlich dem Versender obliegt es sicherzustellenVerpackung muss zudem ge- währleisten, dass er ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpa- ckung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem The- ma dient die Verpflichtungen gemäß Ziffern 10.3Verpackungsleitlinie von GLS (siehe: www. und/oderxxx-xxxxxxxxx.xx)

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen

Pflichten des Versenders. 10.1 Dem 4.1 Jedes Paket ist von dem Versender obliegen die ordnungsgemäße Adressierung mit den von BWPOST Zollernalb GmbH zugelassenen und Anbringung vollständig ausgefüllten Begleitpapieren zu versehen. Xxxxxx beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger unbeschädigter Paketschein und von BWPOST Zollernalb GmbH zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der Adresse und der Beförderungspapieregrößten Seite des Paketes angebracht ist. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an nicht von DPD autorisierte automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken Paketnummer darf nur einmal verwendet werden. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind nicht zulässigzu beseitigen. 10.2 4.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann die BWPOST Zollernalb GmbH nach pflichtgemäßen Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern und zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden und von dem Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen zu verlangen. 4.3 Der Versender ist verpflichtet, alle Informationendafür verantwortlich, die für versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum Einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum Anderen den die Beförderung sowie zur Erbringung servicespezifischer Leistungen erforderlich sind, an DPD zu avisierendurchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Er ist verantwortlich dafürDie Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass abrechnungsrelevante Informationen korrekt ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient die Verpackungsleitlinie von BWPOST Zollernalb GmbH. 4.4 Die Beauftragung zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von BWPOST Zollernalb GmbH zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Paketlabel und/oder im avisierten Datensatz DPD zur Verfügung gestellt werden. 10.2.1 Der Versender hat die Übermittlung der Avisdaten ausschließlich elektronisch und am Versandtag vor der Abholung der Pakete durch DPDVersender, spätestens jedoch vor der dokumentierten Übernahme der Pakete am DPD Standort, vorzunehmen. 10.2.2 Stellt der Versender Avisdaten nicht rechtzeitig zur Verfügung, können einzelne Leistungsaussagen ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere Angaben zur Laufzeit, soweit solche vereinbart sind. 10.2.3 Gleiches gilt, sofern Avisdaten für die von DPD zu erbringenden Leistungen unzureichend oder fehlerhaft sind und/oder nicht den Vorgaben entsprechen (z. B. fehlende oder nicht validierbare Empfängerdaten; nicht vereinbartes Datenformat; Syntaxfehler; fehlende Informationen, die für servicespezifische Leistungen erforderlich sind). 10.2.4 DPD ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen dem Versender den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß Preisliste zu berechnen. 10.3 Der Versender hat bei Versand von Zollgut alle Papiere, die sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind, außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen. 10.4 Der Versender ist verpflichtet, alle maßgeblichen Zoll-, Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen erforderlichen Papiere unaufgefordert an die BWPOST Zollernalb GmbH zu beachten, über die er sich selbst informieren mussübergeben. Insbesondere Kosten der zollamtlichen Abfertigung hat er die Außenhandelsbeschränkungen und/oder länder-, unternehmens- oder personenbezogene Embargos einzuhalten. 10.5 Der Versender trägt das Risiko der Übermittlung von falschen E-Mail-Adressen und/oder sonstigen unzutreffenden Informationen seitens der Besteller/Empfänger, welche an DPD zur Durchführung von Zustelldienstleistungen weitergeleitet werden. 10.6 Unterhält der Versender einen Onlineshop zum Vertrieb zu tragen. Sind wegen einer Rückführung von GüternExportpaketen weitere Frachten, ist er verpflichtetZölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Versender zu tragen, es sei denn, die BWPOST Zollernalb GmbH hat die Rückführung zu vertreten. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Rahmen des Bestellprozesses Verifizierungen hinsichtlich Zusammenhang mit der Stammdatenhinterlegung der Besteller/Empfänger und der von diesen angegebenen Kontaktdaten vorzunehmen. Die Verifizierung ist stets auf Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem aktuellsten Stand der IT-Sicherheit durchzuführenVersender. 10.7 Ausschließlich dem Versender obliegt es sicherzustellen, dass er die Verpflichtungen gemäß Ziffern 10.3. und/oder

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen Für Den Paketversand

Pflichten des Versenders. 10.1 Dem Versender obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an nicht von DPD autorisierte automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig. 10.2 Der Versender ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Beförderung sowie zur Erbringung servicespezifischer Leistungen erforderlich sind, an DPD zu avisieren. Er ist verantwortlich dafür, dass abrechnungsrelevante Informationen korrekt auf dem Paketlabel und/oder im avisierten Datensatz DPD zur Verfügung gestellt werden. 10.2.1 Der Versender hat die Übermittlung der Avisdaten ausschließlich elektronisch und am Versandtag vor der Abholung der Pakete durch DPD, spätestens jedoch vor der dokumentierten Übernahme der Pakete am DPD Standort, vorzunehmen. 10.2.2 Stellt der Versender Avisdaten nicht rechtzeitig zur Verfügung, können einzelne Leistungsaussagen ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere Angaben zur Laufzeit, soweit solche vereinbart sind. 10.2.3 Gleiches gilt, sofern Avisdaten für die von DPD zu erbringenden Leistungen unzureichend oder fehlerhaft sind und/oder nicht den Vorgaben entsprechen (z. B. fehlende oder nicht validierbare Empfängerdaten; nicht vereinbartes Datenformat; Syntaxfehler; fehlende Informationen, die für servicespezifische Leistungen erforderlich sind). 10.2.4 DPD ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen dem Versender den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß Preisliste zu berechnen. 10.3 6.1 Der Versender hat bei Versand Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern sowohl des Versenders als auch des Emp- fängers, Zeichen, Nummern und Anzahl der Packstücke und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Aus- führung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. Die Packstücke sind deutlich und dauerhaft mit diesen An- gaben zu versehen. Er hat hierzu die von Zollgut alle PapiereONS vorgeschriebenen Begleitpapiere ordnungsgemäß auszufüllen. Veral- tete Kennzeichen und Angaben sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Fehler hierbei gehen zu Lasten des Versenders. 6.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 6.1 nicht nach, kann ONS, DER KURIER oder ein DER KURIER-Partner nach pflichtgemäßem Ermessen die Sendung ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und kann vom Versender Ersatz der er- forderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen. 6.3 Der Versender ist dafür verantwortlich, die zu versendenden Güter den zu erwartenden Transportbelastungen ent- sprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Au- ßenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförderung durchführenden Personen und anderen transportierten Gütern kein Schaden entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ei- nes Packstückes nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. 6.4 Die zu einer Sendung gehörenden Packstücke sind deutlich als zusammengehörig zu kennzeichnen und zeitgleich zur Beförderung aufzugeben. 6.5 Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung zur Zollabfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sindAb- wicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an ONS zu übergeben. Die Verteilung der Kosten für Zollabfertigung, außen am Paket in Zölle und Steuern richtet sich nach der gewählten Frankatur. Sind wegen einer Dokumententasche beizufügen. 10.4 Der Versender ist verpflichtetRückführung von Exportsendungen weitere Frachten, alle maßgeblichen Zoll-Zölle, Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen Steuern oder sonstige Abgaben zu beachtenzahlen, über die er sich selbst informieren muss. Insbesondere hat er die Außenhandelsbeschränkungen und/oder länder-, unternehmens- oder personenbezogene Embargos einzuhalten. 10.5 Der Versender trägt das Risiko der Übermittlung von falschen E-Mail-Adressen und/oder sonstigen unzutreffenden Informationen seitens der Besteller/Empfänger, welche an DPD zur Durchführung von Zustelldienstleistungen weitergeleitet werden. 10.6 Unterhält diese der Versender einen Onlineshop zum Vertrieb von Güternzu tragen, ist er verpflichtetes sei denn, ONS hat die Rückführung zu vertreten. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Rahmen des Bestellprozesses Verifizierungen hinsichtlich Zusammenhang mit der Stammdatenhinterlegung der Besteller/Empfänger und der von diesen angegebenen Kontaktdaten vorzunehmen. Die Verifizierung ist stets auf Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem aktuellsten Stand der IT-Sicherheit durchzuführenVersender. 10.7 Ausschließlich dem Versender obliegt es sicherzustellen, dass er die Verpflichtungen gemäß Ziffern 10.3. und/oder

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pflichten des Versenders. 10.1 Dem 4.1 Jedes Paket ist von dem Versender obliegen die ordnungsgemäße Adressierung mit den von GLS Germany zugelassenen und Anbringung vollständig ausgefüllten Begleitpapieren zu versehen. Xxxxxx beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger, unbeschädigter und von GLS Germany zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der Adresse und der Beförderungspapieregrößten Seite des Paketes angebracht ist. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an nicht von DPD autorisierte automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken Paketnummer darf nur einmal verwendet wer- den. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind nicht zulässigzu beseitigen. 10.2 4.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann GLS Germany nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb scha- densersatzpflichtig zu werden, und kann von dem Versender Ersatz der erfor- derlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen. 4.3 Der Versender ist verpflichtet, alle Informationendafür verantwortlich, die für versendeten Güter den zu erwarten- den Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförderung sowie zur Erbringung servicespezifischer Leistungen erforderlich sind, an DPD zu avisierendurchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Er ist verantwortlich dafürDie Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass abrechnungsrelevante Informationen korrekt ein Zugriff auf dem Paketlabel und/oder im avisierten Datensatz DPD zur Verfügung gestellt werden. 10.2.1 Der Versender hat den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient die Übermittlung der Avisdaten ausschließlich elektronisch und am Versandtag vor der Abholung der Pakete durch DPD, spätestens jedoch vor der dokumentierten Übernahme der Pakete am DPD Standort, vorzunehmen. 10.2.2 Stellt der Versender Avisdaten nicht rechtzeitig zur Verfügung, können einzelne Leistungsaussagen ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere Angaben zur Laufzeit, soweit solche vereinbart sind. 10.2.3 Gleiches gilt, sofern Avisdaten für die Verpackungsleitlinie von DPD zu erbringenden Leistungen unzureichend oder fehlerhaft sind und/oder nicht den Vorgaben entsprechen GLS Germany (z. B. fehlende oder nicht validierbare Empfängerdaten; nicht vereinbartes Datenformat; Syntaxfehler; fehlende Informationen, die für servicespezifische Leistungen erforderlich sindsiehe: xxx.xxx-xxxxx.xx). 10.2.4 DPD ist berechtigt4.4 Die Beauftragung zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von GLS Germany zur zollamtlichen Abfertigung ein, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen wenn ohne diese die Beförde- rung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß Preisliste zu berechnen. 10.3 Der Versender hat bei Versand von Zollgut alle PapiereVersender, die sämt- liche für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind, außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen. 10.4 Der Versender ist verpflichtet, alle maßgeblichen Zoll-, Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen erforderlichen Papiere unaufgefordert an GLS Germany zu beachten, über die er sich selbst informieren mussübergeben. Insbesondere Kosten der zollamtlichen Abfertigung hat er die Außenhandelsbeschränkungen und/oder länder-, unternehmens- oder personenbezogene Embargos einzuhalten. 10.5 Der Versender trägt das Risiko der Übermittlung von falschen E-Mail-Adressen und/oder sonstigen unzutreffenden Informationen seitens der Besteller/Empfänger, welche an DPD zur Durchführung von Zustelldienstleistungen weitergeleitet werden. 10.6 Unterhält der Versender einen Onlineshop zum Vertrieb zu tragen. Sind wegen einer Rückführung von GüternExportpaketen weite- re Frachten, ist er verpflichtetZölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Ver- sender zu tragen, es sei denn, GLS Germany hat die Rückführung zu vertreten. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Dokumentations- pflichten im Rahmen des Bestellprozesses Verifizierungen hinsichtlich Zusammenhang mit der Stammdatenhinterlegung der Besteller/Empfänger und der von diesen angegebenen Kontaktdaten vorzunehmen. Die Verifizierung ist stets auf Umsatzsteuerbefreiung für innergemein- schaftliche Lieferungen dem aktuellsten Stand der IT-Sicherheit durchzuführenVersender. 10.7 Ausschließlich dem Versender obliegt es sicherzustellen, dass er die Verpflichtungen gemäß Ziffern 10.3. und/oder

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Pflichten des Versenders. 10.1 Dem 6.1 Das Paket ist von dem Versender obliegen mit dem von GLS über EasyStart individuell gene- rierten Paketaufkleber zu versehen. Der Versender trägt dafür Sorge, dass die ordnungsgemäße Adressierung für die Durchführung der Bestellung und Anbringung den Ausdruck des Paketaufklebers erforderliche Hard- und Software vorhanden und funktionstüchtig ist. Xxxxxx beim Druck des Paketaufklebers gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger, unbeschädigter Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der Adresse und der Beförderungspapieregrößten Seite des Paketes angebracht ist. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung Alte Paket- aufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen. Der Versender ist dafür verantwortlich, dass die Daten des tatsächlich zur Beförderung an nicht von DPD autorisierte automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässigGLS übergebenen Paketes mit den Daten des generierten Paketaufklebers über- einstimmen. 10.2 6.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 6.1 nicht nach, kann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern oder zurückbeför- dern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und kann von dem Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für inner- gemeinschaftliche Lieferungen dem Versender. 20160217-DE 6.3 Versendungen unter Verwendung des individuell für den Versender generierten Paketaufklebers werden in jedem Fall dem Versender zugerechnet. Der Versender ist verpflichtet, alle InformationenGLS eine missbräuchliche Nutzung seines EasyStart-Zugangs unverzüg- lich anzuzeigen. Im Fall der missbräuchlichen oder sonst vertragswidrigen Nutzung ist GLS berechtigt, den EasyStart-Zugang des Versenders zu sperren. Der Versender haftet GLS für Schäden, die für durch die Beförderung sowie zur Erbringung servicespezifischer Leistungen erforderlich sindmissbräuchliche Nutzung seines EasyStart- Zugangs entstehen, an DPD soweit er diese zu avisieren. Er ist verantwortlich dafür, dass abrechnungsrelevante Informationen korrekt auf dem Paketlabel und/oder im avisierten Datensatz DPD zur Verfügung gestellt werdenvertreten hat. 10.2.1 Der Versender hat die Übermittlung der Avisdaten ausschließlich elektronisch und am Versandtag vor der Abholung der Pakete durch DPD, spätestens jedoch vor der dokumentierten Übernahme der Pakete am DPD Standort, vorzunehmen. 10.2.2 Stellt der Versender Avisdaten nicht rechtzeitig zur Verfügung, können einzelne Leistungsaussagen ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere Angaben zur Laufzeit, soweit solche vereinbart sind. 10.2.3 Gleiches gilt, sofern Avisdaten für die von DPD zu erbringenden Leistungen unzureichend oder fehlerhaft sind und/oder nicht den Vorgaben entsprechen (z. B. fehlende oder nicht validierbare Empfängerdaten; nicht vereinbartes Datenformat; Syntaxfehler; fehlende Informationen, die für servicespezifische Leistungen erforderlich sind). 10.2.4 DPD ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen dem Versender den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß Preisliste zu berechnen. 10.3 Der Versender hat bei Versand von Zollgut alle Papiere, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind, außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen. 10.4 6.4 Der Versender ist verpflichtetdafür verantwortlich, alle maßgeblichen Zoll-die versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, Einfuhr- dass es zum einen selbst vor Verlust und Ausfuhrbestimmungen zu beachten, über Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die er sich selbst informieren muss. Insbesondere hat er die Außenhandelsbeschränkungen und/oder länder-, unternehmens- oder personenbezogene Embargos einzuhalten. 10.5 Der Versender trägt das Risiko der Übermittlung von falschen E-Mail-Adressen und/oder sonstigen unzutreffenden Informationen seitens der Besteller/Empfänger, welche an DPD zur Durchführung von Zustelldienstleistungen weitergeleitet werden. 10.6 Unterhält der Versender einen Onlineshop zum Vertrieb von Gütern, ist er verpflichtet, im Rahmen des Bestellprozesses Verifizierungen hinsichtlich der Stammdatenhinterlegung der Besteller/Empfänger Beförderung durchführenden Personen und der von diesen angegebenen Kontaktdaten vorzunehmenanderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Die Verifizierung ist stets auf dem aktuellsten Stand der IT-Sicherheit durchzuführen. 10.7 Ausschließlich dem Versender obliegt es sicherzustellenVerpackung muss insbesondere gewährleisten, dass er die Verpflichtungen gemäß Ziffern 10.3ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht mög- lich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. und/oderAls Hilfe- stellung zu diesem Thema dient der Leitfaden für sporadische Versender von GLS (siehe: xxxxx://xxx-xxxxx.xx/XX/xx/xxxxxxxxxx).

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Pflichten des Versenders. 10.1 Dem 4.1 Jedes Paket ist von dem Versender obliegen die ordnungsgemäße Adressierung mit vollständig ausgefüllten und Anbringung von GLS zugelassenen Begleitpapieren zu versehen. Xxxxxx beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger, unbeschädig- ter und von GLS zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der Adresse und der Beförderungspapieregrößten Seite des Paketes angebracht ist. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an nicht von DPD autorisierte automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken Paketnummer darf nur einmal verwendet werden. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind nicht zulässigzu beseitigen. 10.2 4.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und kann von dem Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen. 4.3 Der Versender ist verpflichtet, alle Informationendafür verantwortlich, die für versendeten Güter den zu erwartenden Trans- portbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu ver- schickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförderung sowie zur Erbringung servicespezifischer Leistungen erforderlich sind, an DPD zu avisierendurchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Er ist verantwortlich dafürDie Verpackung muss insbesondere gewährleis- ten, dass abrechnungsrelevante Informationen korrekt ein Zugriff auf dem Paketlabel und/oder im avisierten Datensatz DPD zur Verfügung gestellt werden. 10.2.1 Der den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient der Leitfaden für regelmäßige Versender hat die Übermittlung der Avisdaten ausschließlich elektronisch und am Versandtag vor der Abholung der Pakete durch DPD, spätestens jedoch vor der dokumentierten Übernahme der Pakete am DPD Standort, vorzunehmen. 10.2.2 Stellt der Versender Avisdaten nicht rechtzeitig zur Verfügung, können einzelne Leistungsaussagen ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere Angaben zur Laufzeit, soweit solche vereinbart sind. 10.2.3 Gleiches gilt, sofern Avisdaten für die von DPD zu erbringenden Leistungen unzureichend oder fehlerhaft sind und/oder nicht den Vorgaben entsprechen GLS (z. B. fehlende oder nicht validierbare Empfängerdaten; nicht vereinbartes Datenformat; Syntaxfehler; fehlende Informationen, die für servicespezifische Leistungen erforderlich sindsiehe: xxxxx://xxx-xxxxx.xx/XX/xx/xxxxxxxxxx). 10.2.4 DPD ist berechtigt4.4 Die Beauftragung zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von GLS zur Zollabfertigung ein, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß Preisliste zu berechnen. 10.3 Der Versender hat bei Versand von Zollgut alle PapiereVersender, die sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sinderforderlichen Papiere unaufgefordert an GLS zu übergeben. Die Verteilung der Kosten für Zollabfertigung, außen am Paket in Zölle und Steuern richtet sich nach der gewählten Frankatur. Sind wegen einer Dokumententasche beizufügen. 10.4 Der Versender ist verpflichtetRückführung von Exportpaketen weitere Frachten, alle maßgeblichen Zoll-Zölle, Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen Steuern oder sonstige Abgaben zu beachtenzahlen, über die er sich selbst informieren muss. Insbesondere hat er die Außenhandelsbeschränkungen und/oder länder-, unternehmens- oder personenbezogene Embargos einzuhalten. 10.5 Der Versender trägt das Risiko der Übermittlung von falschen E-Mail-Adressen und/oder sonstigen unzutreffenden Informationen seitens der Besteller/Empfänger, welche an DPD zur Durchführung von Zustelldienstleistungen weitergeleitet werden. 10.6 Unterhält diese der Versender einen Onlineshop zum Vertrieb von Güternzu tragen, ist er verpflichtetes sei denn, GLS hat die Rückführung zu vertreten. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Rahmen des Bestellprozesses Verifizierungen hinsichtlich Zusammenhang mit der Stammdatenhinterlegung der Besteller/Empfänger und der von diesen angegebenen Kontaktdaten vorzunehmen. Die Verifizierung ist stets auf Umsatzsteuerbefreiung für inner- gemeinschaftliche Lieferungen dem aktuellsten Stand der IT-Sicherheit durchzuführenVersender. 10.7 Ausschließlich dem Versender obliegt es sicherzustellen, dass er die Verpflichtungen gemäß Ziffern 10.3. und/oder

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Pflichten des Versenders. 10.1 Dem Versender obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an nicht von DPD autorisierte an der Empfangsadresse befindliche automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig. 10.2 Der Versender ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Beförderung sowie zur Erbringung servicespezifischer Leistungen erforderlich sind, an DPD zu avisieren. Er ist verantwortlich dafür, dass abrechnungsrelevante Informationen korrekt auf dem Paketlabel und/oder im avisierten Datensatz DPD zur Verfügung gestellt werden. 10.2.1 Der Versender hat die Übermittlung der Avisdaten ausschließlich elektronisch und am Versandtag vor der Abholung der Pakete durch DPD, spätestens jedoch vor der dokumentierten Übernahme der Pakete am DPD Standort, vorzunehmen. 10.2.2 Stellt der Versender Avisdaten nicht rechtzeitig zur Verfügung, können einzelne Leistungsaussagen ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere Angaben zur Laufzeit, soweit solche vereinbart sind. 10.2.3 Gleiches gilt, sofern Avisdaten für die von DPD zu erbringenden Leistungen unzureichend oder fehlerhaft sind und/oder nicht den Vorgaben entsprechen (z. B. fehlende oder nicht validierbare Empfängerdaten; nicht vereinbartes Datenformat; Syntaxfehler; fehlende Informationen, die für servicespezifische Leistungen erforderlich sind). 10.2.4 DPD ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen dem Versender den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß Preisliste zu berechnen. 10.3 Der Versender hat bei Versand von Zollgut alle PapierePapiere außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind, außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen. 10.4 Der Versender ist verpflichtet, alle maßgeblichen Zoll-, Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten, über die er sich selbst informieren muss. Insbesondere hat er die Außenhandelsbeschränkungen und/oder länder-, unternehmens- oder personenbezogene Embargos einzuhalten. 10.5 10.3 Der Versender trägt das Risiko der Übermittlung von falschen E-Mail-Adressen Mailadressen und/oder sonstigen unzutreffenden Informationen seitens der Besteller/Empfänger, welche an DPD zur Durchführung von Zustelldienstleistungen weitergeleitet werden. 10.6 10.4 Unterhält der Versender einen Onlineshop Online-Shop zum Vertrieb von Gütern, ist er verpflichtet, im Rahmen des Bestellprozesses Verifizierungen hinsichtlich der Stammdatenhinterlegung der Besteller/Empfänger und der von diesen angegebenen Kontaktdaten vorzunehmen. Die Verifizierung ist stets auf dem aktuellsten Stand der IT-IT- Sicherheit durchzuführen. 10.7 10.5 Ausschließlich dem Versender obliegt es sicherzustellen, dass er die Verpflichtungen gemäß Ziffern 10.3. und/oderoder 10.4 erfüllt und/oder keine unrichtigen, irreführenden oder unzulänglichen Informationen, die für die Durchführung des Transports relevant sind, an DPD übermittelt werden. Eine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass falsche oder unvollständige Informationen an DPD gegeben werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen und/oder DPD schuldhaft vertragliche Verpflichtungen verletzt mit der Folge, dass Pakete an unberechtigte Dritte übergeben werden.

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