Planmäßige Erhöhung Musterklauseln

Planmäßige Erhöhung. Alle drei Jahre wird der Umfang der Beitragssenkung jeweils zu Be- ginn des Versicherungsjahres um 10 % erhöht (aufgerundet auf ein Vielfaches von 5 Euro), sofern die versicherte Person das 60. Le- bensjahr noch nicht vollendet hat. Der hierfür zu entrichtende Mehrbeitrag richtet sich nach dem dann erreichten tariflichen Lebensalter (Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr). Die durch diese Erhöhungen hinzukommenden Beträge zur Beitrags- senkung bleiben von den weiteren planmäßigen Erhöhungen des Umfangs der Beitragssenkung ausgenommen. Die Erhöhung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer ihr innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht oder den ersten erhöhten Beitrag nicht zahlt.
Planmäßige Erhöhung. Sie können zwischen einer jährlichen planmäßigen Erhöhung in Höhe von 3 %, 5 % und 7 % Ihres Beitrags wählen. Falls Sie mit uns für Ihren GENERATION private die planmäßige Erhöhung der laufenden Beiträge vereinbart haben, steigen diese Beiträge um den jeweils vereinbarten Prozentsatz zum Jahrestag des im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns. Mit jeder planmäßigen Erhöhung des Beitrags steigen der Besondere Todesfallschutz gemäß § 7 Absatz 2 und die Erwerbsunfähigkeits- absicherung gemäß § 7 Absatz 4, soweit diese Zusatzoptionen vereinbart < 17 > wurden, im gleichen Verhältnis. Sollte die Beitragszahlungspflicht auf- grund einer Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ruhen, endet die planmäßige Erhöhung. Alle für Ihren GENERATION private mit laufenden Beiträgen getroffenen Vereinbarungen erstrecken sich auch auf die auf planmäßige Beitrags- erhöhungen entfallenden Teile. Die letzte planmäßige Erhöhung erfolgt 4 Jahre vor dem ursprünglichen Rentenbeginn. Sollten Sie einer Erhöhung widersprochen haben, besteht die Möglichkeit, die Erhöhung auf Antrag nachzuholen. Eine nachträgliche rückwirkende Erhöhung ist nur innerhalb von 10 Monaten nach dem Erhöhungstermin, zu dem der Widerspruch erfolgte, möglich und setzt unsere Zustimmung voraus. Eine nachträgliche rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich, wenn Ihr Recht auf weitere planmäßige Erhöhungen erloschen ist.
Planmäßige Erhöhung. Sie können zwischen einer jährlichen planmäßigen Erhöhung in Höhe von 3 %, 5 % und 7 % Ihres Beitrags wählen. Falls Sie mit uns für Ihren Flexiblen Rentenplan plus die planmäßige Erhöhung der laufenden Beiträge vereinbart haben, steigen diese Bei- träge um den jeweils vereinbarten Prozentsatz zum Jahrestag des im < 19 > Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns. Durch die Erhöhung des Beitrags erhöht sich der Betrag, mit dem wir gemäß der von Ihnen getroffenen Fondsauswahl Ihrem Vertrag Anteile zuteilen. Die mögliche Versicherungsleistung erhöht sich nicht im gleichen Ver- hältnis wie Ihr Beitrag. Der Erhöhungssatz bezieht sich ausschließlich auf den jeweiligen Vorjahresbeitrag. Im Fall der Vereinbarung einer Leistung bei bestimmten schweren Krankheiten bleibt die Versicherungssumme in der vereinbarten Höhe bestehen, wenn eine planmäßige Erhöhung durchgeführt wird. Wenn Sie der planmäßigen Erhöhung widersprechen oder diese auch für die Zukunft ausschliessen, wird die vereinbarte Versicherungssumme für eine Leistung bei bestimmten schweren Krankheiten angepasst. Sollte die Beitragszahlungspflicht aufgrund einer Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ruhen, endet die planmäßige Erhöhung. Alle für Ihren Flexiblen Rentenplan plus mit laufenden Beiträgen getrof- fenen Vereinbarungen erstrecken sich auch auf die auf planmäßige Beitragserhöhungen entfallenden Teile. Die letzte planmäßige Erhöhung erfolgt 4 Jahre vor dem ursprüng- lichen Rentenbeginn. Sollten Sie einer Erhöhung widersprochen haben, besteht die Mög- lichkeit, die Erhöhung auf Antrag nachzuholen. Eine nachträgliche rückwirkende Erhöhung ist nur innerhalb von 10 Monaten nach dem Erhöhungstermin, zu dem der Widerspruch erfolgte, möglich und setzt unsere Zustimmung voraus. Eine nachträgliche rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich, wenn Ihr Recht auf weitere planmäßige Erhöhungen erloschen ist.

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  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.