Common use of Planungsgutachten Clause in Contracts

Planungsgutachten. 1Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan unter Verwendung des Xxxxxxxxx 0x xxx Xxxxxx 00x zum BMV-Z innerhalb von vier Wochen Stellung. 2Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Krankenkasse gewahrt. 3Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4Befunde und die geplante Versorgung sind insbesondere nach den Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien daraufhin zu begut- achten, ob die beantragten Festzuschüsse ansetzbar sind und ob die geplante Versor- gung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und den medizinischen Fortschritt berücksichtigt. 5Leistungen, für die der Versicherte keinen Festzuschuss erhält, unterliegen nicht dieser Vereinbarung. 6Soweit erforderlich, emp- fiehlt der Gutachter Ergänzungen und Änderungen des Heil- und Kostenplans. 7Mei- nungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegialer Weise zu klären.

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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Vereinbarung Über Das Antrags Bzw. Genehmigungsverfahren, Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z)

Planungsgutachten. 1Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan unter Verwendung des Xxxxxxxxx 0x xxx Xxxxxx 00x zum BMVder Anlage 19b BMV- Z/EKV-Z innerhalb von vier Wochen Stellung. 2Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Krankenkasse gewahrt. 3Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse Kranken- kasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung Be- gründung anzuzeigen. 4Befunde und die geplante Versorgung sind insbesondere nach den Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien daraufhin zu begut- achtenbegutachten, ob die beantragten Festzuschüsse ansetzbar sind und ob die geplante Versor- gung Versorgung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und den medizinischen Fortschritt berücksichtigtbe- rücksichtigt. 5Leistungen, für die der Versicherte keinen Festzuschuss erhält, unterliegen nicht dieser Vereinbarung. 6Soweit erforderlich, emp- fiehlt empfiehlt der Gutachter Ergänzungen und Änderungen des Heil- und Kostenplans. 7Mei- nungsverschiedenheiten 7Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegialer Weise zu klären.

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Samples: Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz)

Planungsgutachten. 1Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan unter Verwendung des Xxxxxxxxx 0x xxx Xxxxxx 00x zum BMVder Anlage 19b BMV- Z/EKV-Z innerhalb von vier Wochen Stellung. 2Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Krankenkasse gewahrt. 3Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse Kranken- kasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4Befunde und die geplante Versorgung sind insbesondere nach den Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien daraufhin zu begut- achtenbegutachten, ob die beantragten bean- tragten Festzuschüsse ansetzbar sind und ob die geplante Versor- gung Versorgung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und den medizinischen Fortschritt berücksichtigt. 5Leistungen, für die der Versicherte keinen Festzuschuss erhält, unterliegen nicht dieser Vereinbarung. 6Soweit erforderlich, emp- fiehlt empfiehlt der Gutachter Ergänzungen Er- gänzungen und Änderungen des Heil- und Kostenplans. 7Mei- nungsverschiedenheiten 7Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegialer Weise zu klären.

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Samples: Vereinbarung Über Das Antrags Bzw. Genehmigungsverfahren Sowie Das Gutachterwesen Bei Der Versorgung Mit Zahnersatz Und Zahnkronen, Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)