Common use of Position Gebäude Clause in Contracts

Position Gebäude. 6.1.1.1 Als Gebäude gelten alle Bauwerke einschließlich Fundamen- ten, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind. 6.1.1.2 Zum Gebäude gehören auch, soweit sie im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen 6.1.1.2.1 Einrichtungen und Einbauten, die nach ihrer baulichen Ausführung mit dem Gebäude bleibend verbunden und somit als dessen Bestandteil anzusehen sind und dauernd der Benutzung des Gebäudes dienen; 6.1.1.2.2 Grundstücksaufbauten, z. B. Einfriedungen und Hofbefesti- gungen, Fahnenstangen, Gehsteigbefestigungen, Kaimauern, Kühl- türme, elektrische unter Putz verlegte Leitungen, Rampen, Schornstei- ne, Masten, Verbindungsbrücken, Wasserhochbehälter, Werkstraßen; 6.1.1.2.3 Behälter oder Gruben, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt; Brunnenanlagen, einschließlich Abdeckungen; 6.1.1.2.4 Grünanlagen, soweit vereinbart; 6.1.1.3 Baustoffe und Bauteile, sofern nicht Handelsware, die für den Bestand und die Herstellung eines Gebäudes eingefügt oder für den Einbau in ein Gebäude bestimmt sind, gelten dem Gebäude zugehörig. Sie sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 6.1.1.4 Nicht als Gebäude gelten Baubuden, Traglufthallen, Zelte und Ähnliches.

Appears in 5 contracts

Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)