Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. 8.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbe- standteilen nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 zusammen. 8.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Be- lieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den SWBAD vom Messstellen- betreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetrei- ber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschalt- baren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Die SWBAD sind berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetrei- bern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellen- betrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtun- gen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber ge- genüber den SWBAD abrechnet, soweit die SWBAD sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 8.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 8.2 und 8.4 nicht ge- nannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt nach Zif- fer 8.2 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gelten- den Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Ver- teilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheit- lich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgel- der o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weiter- gabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstat- tungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehr- kosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertrags- schluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der ge- setzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberech- nung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rech- nungsstellung informiert. 8.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer 8.2 und 8.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 8.5 Die SWBAD teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 8.3 und 8.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 8.6 Die SWBAD ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 8.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 8.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 8.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen o- der Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich eine Änderung der in Ziffer 8.2 genannten Kosten. Die SWBAD überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Um- fang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 8.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des ge- planten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpas- sung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung der SWBAD nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rech- nung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhö- hungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Aus- übung des billigen Ermessens der SWBAD gerichtlich überprüfen zu las- sen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die SWBAD dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den SWBAD in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 8.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 07221/277-772 oder im Internet unter www.stadtwerke- xxxxx-xxxxx.xx.
Appears in 1 contract
Samples: Sondervertrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie
Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. 8.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt 6.1. Der Preis setzt sich aus den Preisbe- standteilen nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 zusammen.
8.2 Der Kunde zahlt einen einem Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen einem verbrauchsabhängigem Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhezusammen. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Be- lieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den SWBAD an dem Lieferanten vom Messstellen- betreiber Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetrei- ber Netzbetreiber abzuführende NetzentgeltNetzentgelt sowie die Konzessionsabgaben.
6.2. Der Preis nach Ziff. 6.1. erhöht sich um die vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG -Umlage nach § 60 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) i.V.m. der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) in der jeweils geltenden Höhe. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur För- derung zur Stromversorgung aus erneuerbaren Energiequellen entsteht. Die EEG-Umlage wird für das jeweilige folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. Die EEG-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2018 6,792 Cent pro kWh.
6.3. Der Preis nach Ziff. 6.1. erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber erhobene Umlage vom Lieferanten aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden erhobenen Aufschläge nach dem Maßgabe des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft -Wärme- Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) – derzeit gemäß §26 KWKG – in der jeweils geltenden Höhe (KWKGKWK-Aufschläge). Mit den KWK-Aufschlägen werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur För- derung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenet- zen entstehen. Die Aufschläge werden von den Übertragungsnetzbetreibern auf Grundlage einer kalenderjährlich bis zum 25. Oktober für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und den Vorgaben des KWKG- festgelegt. Die Höhe der KWKG-Aufschläge beträgt im Kalenderjahr 2018 0,345 Cent pro kWh für den Jahresver- brauch bis 1.000.000 kWh.
6.4. Der Preis nach Ziff. 6.1. erhöht sich um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsn etzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§19-StromNEV-Umlage), die aufgrund der Netz- nutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 Stro mNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. Die Höhe der § 19-StromNEV-Umlage gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (der- zeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) beträgt für das Kalenderjahr 2018 0,370 Cent pro kWh für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000 kWh.
6.5. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene Offshore-Netzumlage Haftungsumlage nach § 17f 17 f Abs. 5 EnWG, die abLaaufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Offshor e- Haftungsumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen. Sie wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde umgelegt. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage dabei derzeit höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Die Übertr a- gungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berech- nung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das jeweils folgende Kalenderjahr im Internet (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) zu veröffentlichen. Die Höhe der Offshore-Haftungsumlage beträgt für das Kalenderjahr 2018 0,037 Cent pro kWh für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000 kWh.
6.6. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich zusätzlich um die vom zuständigen Netzbetreiber aufgrund § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschalt- baren abschaltbaren Lasten (AbLaV) vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegte Umlage (abLa-Umlage), die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabenaufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die SWBAD sind berechtigtabLa-Umlage gleicht Kosten aus, mit grundzuständigen Messstellenbetrei- bern Vereinbarungen die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Abrechnung Aufrechterhaltung der Entgelte Netz- und Systemstabilität reduziert wer- den kann. Die Höhe der abLa-Umlage gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) beträgt für den Messstellen- betrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtun- gen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber ge- genüber den SWBAD abrechnet, soweit die SWBAD sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen istdas Kalenderjahr 2018 0,011 Cent pro kWh.
8.3 6.7. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 8.2 6.1 bis 6.6 und 8.4 6.8 nicht ge- nannten genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt der Preis nach Zif- fer 8.2 Ziffer 6.1 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gelten- den Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Ver- teilung Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheit- lich hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgel- der Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weiter- gabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstat- tungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehr- kosten Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres ih- res Entstehens bereits bei Vertrags- schluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegenstehtentge- gensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der ge- setzlichen gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberech- nung Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rech- nungsstellung Rechnungsstellung informiert.
8.4 6.8. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 3 StromStG derzeit: 2,05 Cent pro kWh). Zusätzlich fällt auf den nach Satz 1 erhöhten Preis und die gesondert nach Ziffern 6.2 bis 6.6 an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile (EEG Umlage, KWK-Aufschläge, § 19-StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und die abLa-Umlage) sowie etwaige zukünftige Steuern, Ab-gaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 8.2 und 8.3 6.7 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe anan (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. Die derzeitige Höhe 1 UStG derzeit: 19 %).Änderungen der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblattunter Ziff. 6.2. bis Ziff. 6.9. dargestellten Preisbestandteile wer- den zum Gültigkeitsstichtag wirksam und an den Kunden weitergeben. Der Lieferant ist verpflichtet die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhö- hungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
8.5 Die SWBAD 6.9. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 8.3 und 8.4 6.2 bis 6.8 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage Anf rage mit.
8.6 Die SWBAD ist verpflichtet. Haftungsumlage, den Grundpreis die abLa-Umlage und den Arbeitspreis nach Ziffer 8.2 – nicht hingegen die Strom- und Umsatzsteuer) sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte auf- erlegte Belastungen nach Ziffer 8.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 8.4 6.7 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen o- der Erhöhun- gen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 8.2 6.1 genannten Kosten. Die SWBAD Der Lie- ferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Um- fang Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 8.2 6.1 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.6 6.10 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.6 6.10 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des ge- planten geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen Kostensteigerun- gen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpas- sung Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung Der Lieferant ist verpflichtet, bei der SWBAD Ausübung seines billi- gen Xxxxxxxxx Kostensenkungen nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so den gleichen Maßstäben zu wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rech- nung getragen werden als berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, also so dass Kostensenkungen mindestens min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhö- hungenKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Aus- übung Ausübung des billigen Ermessens der SWBAD des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu las- senlassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Monatsersten möglichAblauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die SWBAD der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Ein- haltung Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigenkündi- gen. Hierauf wird der Kunde von den SWBAD vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 07221/277-772 oder im Internet unter www.stadtwerke- xxxxx-xxxxx.xx.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen
Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. 8.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt 6.1. Der Preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er enthält den Preisbe- standteilen nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 zusammen.
8.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Be- lieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und VertriebEnergiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den SWBAD vom Messstellen- betreiber in Rechnung gestellt werden – , und Messung sowie für die aus dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) folgenden BelastungenAb- rechnung, das an den Netzbetrei- ber Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschalt- baren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer Netzzugangsentgelt sowie die KonzessionsabgabenKonzessionsabgaben.
6.2. Die SWBAD Preise nach Ziffer 6.1 sind berechtigtKomplettpreise. Die ausgewiesenen Nettopreise enthalten die Energiesteuer (derzeit: 0,55 ct/ kWh). Die Bruttopreise enthalten die Umsatzsteuer (derzeit: 19 % auf den Nettopreis). Ändern sich diese Steu- ersätze, mit grundzuständigen Messstellenbetrei- bern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellen- betrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtun- gen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber ge- genüber den SWBAD abrechnet, soweit ändern sich die SWBAD sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen istBruttopreise entsprechend.
8.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 8.2 und 8.4 nicht ge- nannten zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt nach Zif- fer 8.2 um die kann der Lieferant hieraus entstehenden entste- hende Mehrkosten in der jeweils gelten- an den HöheKunden weiterberechnen. Satz 1 Dies gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Ver- teilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheit- lich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgel- der o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weiter- gabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstat- tungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehr- kosten Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertrags- schluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der ge- setzlichen gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kos- tenentlastungen – z. B. der Wegfall einer anderen Steuer – sind anzurechnen. Eine Weiterberech- nung erfolgt ab dem Zeitpunkt Weitergabe kann mit Wirksamwerden der Entstehung der Mehrkostenbetreffenden Regelung erfol- gen. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung die Anpassung spätestens mit der Rech- nungsstellung informiertRechnungsstel- lung informiert.
6.4. Ziffer 6.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziffer 6.3 weiterge- gebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet. Stadtwerke Dachau AGB Erdgas Haushalt und Gewerbe klein 2013 V 2.0
6.5. Ziffer 6.3 und Ziffer 6.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allge- mein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschulde- ten Leistungen hat.
8.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer 8.2 und 8.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an6.6. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt.
8.5 Die SWBAD teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 8.3 und 8.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
8.6 Die SWBAD Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis die Preise nach Ziffer 8.2 6.1 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen mit Ausnahme der gesondert nach Ziffer 8.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe 6.2 an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 8.4 weitergegebenen Energie- und Um- satzsteuer – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen o- der Ermäßigungen)Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Anlass Eine solche Erhöhung oder Er- mäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich eine Änderung die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der in Ziffer 8.2 genannten Kosten. Die SWBAD überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kostenenergiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Um- fang einer solchen Preisanpassung Lieferant ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 8.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des ge- planten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind verpflichtet, bei jeder Preisanpas- sung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung der SWBAD nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf Aus- übung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind Preisänderung so zu wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren ungünstige- ren Maßstäben Rech- nung Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen Kos- tensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhö- hungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Aus- übung des billigen Ermessens der SWBAD gerichtlich überprüfen zu las- senKos- tenerhöhungen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten Mo- natsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die SWBAD der Liefe- rant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten geplan- ten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den SWBAD Kun- de vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenhingewiesen.
6.7. Der Kunde hat bei jeder Preisanpassung das Recht, diese nach § 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht auf ihre Billigkeit überpüfen zu lassen.
8.7 6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-NrTel.- Nr. 07221/27708131/ 7009-772 68 oder im Internet unter www.stadtwerke- xxxxx-xxxxx.xx.xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx
Appears in 1 contract
Samples: Referral Agreement
Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. 8.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt 5.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus den Preisbe- standteilen nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen.
8.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Er enthält derzeit die Kosten kalkuliert, die von fünfwerke für die Be- lieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung Stromerzeugung und Vertrieb–beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten des Messstellenbetriebs des zuständigen Messstellenbetreibers für Messstellenbetrieb direkt messende analoge Eintarifzähler – soweit diese Kosten den SWBAD vom Messstellen- betreiber fünfwerke in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die aus Netzentgelte und die Belastungen nach dem Erneuerbare- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetrei- ber abzuführende Netzentgelt), die vom Netzbetreiber erhobene Umlage Sonderkundenumlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (KWKGStromNEV), die Offshore- Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschalt- baren abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer ) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. Die SWBAD sind Beim Einsatz von Wandlermessungen und/oder anderen Zählertypen werden zusätzlich zum genannten Grundpreis die vom jeweiligen Messstellenbetreiber tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten für den Messstellenbetrieb erhoben, sofern sich der genannte Grundpreis dadurch rechnerisch erhöht. fünfwerke ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetrei- bern Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellen- betrieb Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtun- gen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber ge- genüber den SWBAD gegenüber fünfwerke abrechnet, soweit die SWBAD fünfwerke sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.
8.3 5.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
5.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 8.2 und 8.4 nicht ge- nannten zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt kann fünfwerke hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Zif- fer 8.2 um Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die hieraus entstehenden jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten in beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der jeweils gelten- den Höhegesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Satz 1 Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
5.4. Ziff. 5.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 5.3. weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist fünfwerke zu einer Weitergabe verpflichtet.
5.5. Ziff. 5.3 und Ziff. 5.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Ver- teilung Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheit- lich auferlegteneine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindlichen verbindliche Belastung (d. h. d.h. keine Bußgel- der o. ä.Bußgelder o.ä.) belegt wirdentfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weiter- gabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstat- tungen hat (z. wie derzeit z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehr- kosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertrags- schluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn EEG und Zweck der ge- setzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberech- nung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rech- nungsstellung informiertKWKG).
8.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer 8.2 und 8.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an5.6. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt.
8.5 Die SWBAD teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 8.3 und 8.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
8.6 Die SWBAD fünfwerke ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise – mit Ausnahme der gesondert nach Ziffer 8.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 8.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe Ziff. 5.2 an den Kunden weitergegebene Strom- und Umsatzsteuer nach Ziffer 8.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen o- der Ermäßigungen)Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Anlass Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für eine solche Preisanpassung die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. fünfwerke ist aus- schließlich eine Änderung der in Ziffer 8.2 genannten Kostenverpflichtet, bei Ausübung ihres billigen Ermessens. Die SWBAD überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Um- fang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 8.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des ge- planten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpas- sung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung der SWBAD nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind Preisänderung so zu wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rech- nung Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhö- hungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Aus- übung des billigen Ermessens der SWBAD gerichtlich überprüfen zu las- senKostenerhöhungen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die SWBAD fünfwerke dem Kunden die Änderungen Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Ein- haltung Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Preisanpassung Änderungstermin zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den SWBAD fünfwerke in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 07221/277-772 oder im Internet unter www.stadtwerke- xxxxx-xxxxx.xx.
Appears in 1 contract
Samples: Stromliefervertrag
Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. 8.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt 6.1. Der Preis setzt sich aus den Preisbe- standteilen nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 zusammen.
8.2 Der Kunde zahlt einen einem Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen einem verbrauchsabhängigem Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhezusammen. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Be- lieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den SWBAD an dem Lieferanten vom Messstellen- betreiber Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetrei- ber Netzbetreiber abzuführende NetzentgeltNetzentgelt sowie die Konzessionsabgaben.
6.2. Der Preis nach Ziff. 6.1. erhöht sich um die vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG -Umlage nach § 60 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) i.V.m. der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) in der jeweils geltenden Höhe. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur För- derung zur Stromversorgung aus erneuerbaren Energiequellen entsteht. Die EEG-Umlage wird für das jeweilige folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: www.netztransparenz. de) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. Die EEG-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2018 6,792 Cent pro kWh.
6.3. Der Preis nach Ziff. 6.1. erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber erhobene Umlage vom Lieferanten aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden erhobenen Aufschläge nach dem Maßgabe des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) – derzeit gemäß §26 KWKG – in der jeweils geltenden Höhe (KWKGKWK-Aufschläge). Mit den KWK-Aufschlägen werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur För- derung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenet- zen entstehen. Die Aufschläge werden von den Übertragungsnetzbetreibern auf Grundlage einer kalenderjährlich bis zum 25. Oktober für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und den Vorgaben des KWKG- festgelegt. Die Höhe der KWKG-Aufschläge beträgt im Kalenderjahr 2018 0,345 Cent pro kWh für den Jahresver- brauch bis 1.000.000 kWh.
6.4. Der Preis nach Ziff. 6.1. erhöht sich um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§19-StromNEV-Umlage), die aufgrund der Netz- nutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. Die Höhe der § 19-StromNEV-Umlage gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (der- zeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) beträgt für das Kalenderjahr 2018 0,370 Cent pro kWh für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000 kWh.
6.5. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene Offshore-Netzumlage Haftungsumlage nach § 17f 17 f Abs. 5 EnWG, die abLaaufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Offshore- Haftungsumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen. Sie wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde umgelegt. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage dabei derzeit höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Die Übertra- gungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berec h- nung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das jeweils folgende Kalenderjahr im Internet (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) zu veröffentlichen. Die Höhe der Offshore-Haftungsumlage beträgt für das Kalenderjahr 2018 0,037 Cent pro kWh für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000 kWh.
6.6. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich zusätzlich um die vom zuständigen Netzbetreiber aufgrund § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschalt- baren abschaltbaren Lasten (AbLaV) vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegte Umlage (abLa-Umlage), die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabenaufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die SWBAD sind berechtigtabLa-Umlage gleicht Kosten aus, mit grundzuständigen Messstellenbetrei- bern Vereinbarungen die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektris cher Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Abrechnung Aufrechterhaltung der Entgelte Netz- und Systemstabilität reduziert wer- den kann. Die Höhe der abLa-Umlage gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) beträgt für den Messstellen- betrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtun- gen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber ge- genüber den SWBAD abrechnet, soweit die SWBAD sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen istdas Kalenderjahr 2018 0,011 Cent pro kWh.
8.3 6.7. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 8.2 6.1 bis 6.6 und 8.4 6.8 nicht ge- nannten genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt der Preis nach Zif- fer 8.2 Ziffer 6.1 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gelten- den Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Ver- teilung Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheit- lich hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgel- der Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weiter- gabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstat- tungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehr- kosten Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres ih- res Entstehens bereits bei Vertrags- schluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegenstehtentge- gensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der ge- setzlichen gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberech- nung Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rech- nungsstellung Rechnungsstellung informiert.
8.4 6.8. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 3 StromStG derzeit: 2,05 Cent pro kWh). Zusätzlich fällt auf den nach Satz 1 erhöhten Preis und die gesondert nach Ziffern 6.2 bis 6.6 an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile (EEG Umlage, KWK-Aufschläge, § 19-StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und die abLa-Umlage) sowie etwaige zukünftige Steuern, Ab-gaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 8.2 und 8.3 6.7 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe anan (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. Die derzeitige Höhe 1 UStG derzeit: 19 %).Änderungen der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblattunter Ziff. 6.2. bis Ziff. 6.9. dargestellten Preis bestandteile wer- den zum Gültigkeitsstichtag wirksam und an den Kunden weitergeben. Der Lieferant ist verpflichtet die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhö- hungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
8.5 Die SWBAD 6.9. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 8.3 und 8.4 6.2 bis 6.8 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage Anfr age mit.
8.6 Die SWBAD ist verpflichtet. Haftungsumlage, den Grundpreis die abLa-Umlage und den Arbeitspreis nach Ziffer 8.2 – nicht hingegen die Strom- und Umsatzsteuer) sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte auf- erlegte Belastungen nach Ziffer 8.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 8.4 6.7 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen o- der Erhöhu n- gen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 8.2 6.1 genannten Kosten. Die SWBAD Der Lie- ferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Um- fang Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 8.2 6.1 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.6 6.10 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.6 6.10 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des ge- planten geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen Kostensteigerun- gen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpas- sung Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung Der Lieferant ist verpflichtet, bei der SWBAD Ausübung seines billi- gen Xxxxxxxxx Kostensenkungen nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so den gleichen Maßstäben zu wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rech- nung getragen werden als berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, also so dass Kostensenkungen mindestens mi n- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhö- hungenKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Aus- übung Ausübung des billigen Ermessens der SWBAD des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu las- senlassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Monatsersten möglichAblauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die SWBAD der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem dies em Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Ein- haltung Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigenkünd i- gen. Hierauf wird der Kunde von den SWBAD vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 07221/277-772 oder im Internet unter www.stadtwerke- xxxxx-xxxxx.xx.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen