Probezeit und befristete Arbeitsverhältnisse. 1. Die Vereinbarung einer Probezeit ist zulässig, soweit nicht ein befristetes Arbeitsverhältnis in gleicher Tätigkeit vorangegangen ist. Sie ist schriftlich zu vereinbaren. Ihre Dauer bemisst sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und darf 6 Monate nicht überschreiten.11) Bei einer Probezeit von bis zu 3 Monaten kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen gelöst werden, bei einer längeren Probezeit be- trägt die beiderseitige Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.