Produktstandards Musterklauseln

Produktstandards. Es werden nur Hilfsmittel abgegeben, die dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Richtlinie 93/42/EWG entsprechen (CE-Zertifizierung) und im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen sind oder den im Hilfsmittelverzeichnis hinsichtlich Qualität, Anwendungssicherheit und medizinischen Nutzen .festgelegten Kriterien gerecht werden. • Die Hilfsmittel müssen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Bedarf der Versicherten erbracht werden. • Es erfolgt ein herstellerunabhängiger Produkteinsatz.
Produktstandards. Die in der Versorgung des Anspruchsberechtigten von dem Leistungserbringer nach dem Vertrag eingesetzten Hilfsmittel müssen dem Medizinproduktegesetz (MPG) entsprechen und entweder:  im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein oder  über eine CE-Kennzeichnung verfügen und in der Qualität und Ausführung den im Hilfsmit- telverzeichnis gelisteten Hilfsmitteln technisch gleichwertig sein. Der Leistungserbringer hat der AOK vor Beginn der Versorgung bekannt zu geben, wenn nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte zum Einsatz kommen sollen. Für diese Pro- dukte ist ein Kostenvoranschlag einzureichen. Die AOK behält sich vor, den Einsatz der Pro- dukte abzulehnen. Die Ablehnungsgründe sind dem Leistungserbringer ggf. mitzuteilen. Die Produktauswahl berücksichtigt mindestens die Indikation/Diagnose gemäß der vertragsärzt- lichen Verordnung, das therapeutische Ziel sowie die Fähigkeit und den Willen des Anspruchs- berechtigten, das Produkt zu nutzen. Die Art und Verwendung der Produkte richtet sich nach den Herstellerangaben. Die Qualität der Produkte hat dem jeweils aktuellen allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, den Anspruchsberechtigten nur mit Materialien und Artikeln einwandfreier Qua- lität zu versorgen. Bekannte Allergien gegen bestimmte Materialien, die in den Hilfsmitteln vor- kommen können, werden vor der Versorgung abgeklärt. Die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Pro- duktgruppen beschriebenen allgemeinen, medizinischen und technischen Anforderungen und Ausstattungen stellen die Mindestanforderungen an die abzugebenden Hilfsmittel dar. Die Anfor- derungen, die sich aus der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) und den sonstigen Sicherheitsvorschriften ergeben, sind durch den Leistungserbringer sicherzustellen.
Produktstandards. Die Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie müssen unter Berücksich- tigung der Wirtschaftlichkeit und dem individuellen Bedarf der Versicherten erbracht werden. Die Art und Verwendung richtet sich nach den Herstellerhinweisen. Es erfolgt grundsätzlich ein her- stellerunabhängiger Produkteinsatz, wobei der Positivbewertung des Versicherten bei der Be- musterung Vorzug zu geben ist, es sei denn, es sprechen medizinische Gründe dagegen. Die Grundsätze der Leistungserbringung, § 3 dieses Vertrages, sind zu beachten.
Produktstandards. 1. Es werden nur Hilfsmittel abgegeben, die dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Richtlinie 93/42/EWG entsprechen (CE-Zertifizierung) und grundsätzlich im Hilfsmittel- verzeichnis nach § 139 SGB V eingetragen sind.
Produktstandards. Der Apotheker liefert nur solche Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet oder in Qualität und Ausführung gleichwertig sind. Nicht im Hilfsmittelmittelverzeichnis gelistete Produkte haben mindestens die Vorgaben des MPG und der Richtlinie 93/42/EWG (CE- Kennzeichnung) sowie die im Hilfsmittelverzeichnis festgeschriebenen Qualitätsstandards zu erfül- len. Ein geeigneter Nachweis ist auf Verlangen der Krankenkasse zu erbringen. Entsprechend der medizinischen Notwendigkeit erfolgt die Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß der in den Anlagen 2 bis 2m aufgeführten Produktuntergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses. Die notwendigen Hilfsmittel werden herstellerneutral und an den Erfordernissen der Versorgung orientiert eingesetzt. Der behandelnde Arzt hat grundsätzlich nur die für die Versorgung notwendige Produktart zu ver- ordnen. Die Auswahl des geeigneten Hilfsmittels obliegt dem Apotheker. Benennt der Arzt im Ein- zelfall in seiner Verordnung ein Hilfsmittel namentlich, kann der Apotheker in Abstimmung mit dem Arzt hiervon innerhalb der Produktart abweichen. Hat der Arzt ein Einzelprodukt aus einer Pro- duktart verordnet und kann nach Rücksprache mit dem Arzt dieses Produkt aufgrund einer pro- duktbezogenen medizinischen Begründung nicht durch ein anderes Produkt dieser Produktart er- setzt werden, ist der Apotheker berechtigt, einen Kostenvoranschlag einzureichen, wenn der Ein- kaufspreis des verordneten Produktes den vereinbarten Netto-Preis überschreitet. Anlage 2 zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch Apotheken mit dem BAV Vergütungsvereinbarung

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.