Grundsätze der Leistungserbringung. 3.1 Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschulde- ten Leistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuel- len Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragspartnern im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer des die Leistung erbringenden Vertragspartners geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht einer der Vertrags- partner die Erbringung einer Leistung außerhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung außerhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 8) des die Leistung erbringenden Vertrags- partners abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen außerhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich ab Inkrafttreten dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitszeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls sie gegenüber dem anderen Vertragspartner keine Wirkung erzeugen. Die Vertragspartner haben insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
Grundsätze der Leistungserbringung. 1. TIG erbringt alle Leistungen im Rahmen der Softwarepflege nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geschäftsbetriebes des Kunden.
Grundsätze der Leistungserbringung. 3.1 Der Gegenstand der Leistungserbringung ergibt sich aus dem Angebot von Mako365 und der dort beigefügten Leistungsbeschreibungen sowie den Service Level Agreements (bzw. Verhandlungsprotokoll).
Grundsätze der Leistungserbringung. 4.1. NETWORK ASSISTANCE erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.
Grundsätze der Leistungserbringung. 4.1 In diesem Vertrag oder seinen Anlagen genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn der Anbieter hat diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Grundsätze der Leistungserbringung. 1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik sowie unter Beachtung der üblichen fachlichen und kaufmännischen Sorgfalt.
Grundsätze der Leistungserbringung. 1 Die SBB und die von ihr beherrschten Tochterfirmen richten ihre Leistungen auf die Marktbedürfnisse aus und messen der Wirtschaftlichkeit, der Qualität, der Kun- denzufriedenheit und der Pünktlichkeit sowie der Sicherheit eine hohe Priorität bei.
Grundsätze der Leistungserbringung. 5.1 NECOTEK erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.
Grundsätze der Leistungserbringung. 5.1. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.