Grundsätze der Leistungserbringung. 3.1 Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschulde- ten Leistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuel- len Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
Grundsätze der Leistungserbringung. Grundsätzlich werden die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer der die Leistung erbringenden Vertragspartei geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht eine der Vertragsparteien die Erbringung einer Leistung ausserhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung ausserhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen werden gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen (siehe Anhang 5) der die Leistung erbringenden Partei abgegolten. Ist im Rahmen dieses Vertrages die Erbringung bestimmter Leistungen ausserhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt. Die Vertragsparteien haben sich gegenseitig unverzüglich ab Rechtskraft dieses Vertrages ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehenden) besonderen Regelarbeitzeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitzeiten sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls sie gegenüber der anderen Vertragspartei keine Wirkung erzeugen. Die Vertragsparteien haben insb. in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienst sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
Grundsätze der Leistungserbringung. 1. TIG erbringt alle Leistungen im Rahmen der Softwarepflege nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geschäftsbetriebes des Kunden.
Grundsätze der Leistungserbringung. 1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik sowie unter Beachtung der üblichen fachlichen und kaufmännischen Sorgfalt.
Grundsätze der Leistungserbringung. 3.1 Der Gegenstand der Leistungserbringung ergibt sich aus dem Angebot von Mako365 und der dort beigefügten Leistungsbeschreibungen sowie den Service Level Agreements (bzw. Verhandlungsprotokoll).
Grundsätze der Leistungserbringung. 4.1 In diesem Vertrag oder seinen Anlagen genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn der Anbieter hat diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Grundsätze der Leistungserbringung. 4.1. NETWORK ASSISTANCE erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.
Grundsätze der Leistungserbringung. 5.1 BLUE erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.
Grundsätze der Leistungserbringung. 1 Die SBB und die von ihr beherrschten Tochterfirmen richten ihre Leistungen auf die Marktbedürfnisse aus und messen der Wirtschaftlichkeit, der Qualität, der Kun- denzufriedenheit und der Pünktlichkeit sowie der Sicherheit eine hohe Priorität ein.
Grundsätze der Leistungserbringung. (1) Der Kunde ist für die richtige Deklaration der Abfälle, auch bei Beratungsleistung der ELW, allein verantwortlich.