Protokollnotizen Musterklauseln

Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umset- zung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforder- lichenfalls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rah- menvereinbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungs- bedarf ergeben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Für das Förderjahr 2016 gelten abweichend von § 6 besondere Fristen zur Durchführung des Förderverfahrens. Die Anträge auf Förderung sind spätes- tens zum 30.04.2016 bei den Krankenkassen bzw. der von ihnen bestimmten Stelle zu stellen. Die Ermittlung und Auszahlung der Förderbeträge erfolgt spä- testens zum 31.07.2016. Die Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 09.04.2018 die bestehende Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizar- beit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010 aktualisiert. Gegenstand dieser Ergänzungsvereinbarung ist es, einen Einbezug der für substitutiv privat kran- kenversicherte Menschen11, für Versicherte der Krankenversorgung der Bun- desbahnbeamten und Postbeamtenkrankenkasse sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbebegleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die neue Ergänzungsvereinbarung zu § 5 Abs. 7 der Rahmenver- einbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förde- rung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.03.2016 ist im Rahmen des Förderverfahrens zu berücksichtigen.12 11 Die „substitutive Krankenversicherung“ ist der einschlägige Gesetzesbegriff nach § 195 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Er bezeichnet Versicherte mit einer privaten Vollversicherung als Substitut einer gesetzlichen Krankenversiche- rung. Nicht gemeint sind damit Personen mit einer privaten Zusatzversicherung.
Protokollnotizen. P 1) zu § 6 Abs. 3: P 2) zu § 27 Abs. 1 Satz 4: P 3) Beatmungspflichtige Patienten P 4) zu III., Ziffer 2, der Prüfungsvereinbarung „Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter Leistungen“:
Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umset- zung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforder- lichenfalls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rah- menvereinbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungs- bedarf ergeben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Für das Förderjahr 2016 gelten abweichend von § 6 besondere Fristen zur Durchführung des Förderverfahrens. Die Anträge auf Förderung sind spätes- tens zum 30.04.2016 bei den Krankenkassen bzw. der von ihnen bestimmten Stelle zu stellen. Die Ermittlung und Auszahlung der Förderbeträge erfolgt spä- testens zum 31.07.2016. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinba- rung gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossen. Ge- genstand dieser Ergänzungsvereinbarung war es, einen Einbezug der für sub- stitutiv privat krankenversicherte Menschen11 sowie für Beihilfeberechtigte er- brachten Sterbebegleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu er- möglichen. Die hier genannte Ergänzungsvereinbarung hat nach Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 i. d. F. vom 14.03.2016 weiterhin Bestand.
Protokollnotizen zu § 1 Absatz 1 Satz 2 : zu § 2: zu § 5 Abs. 3 Satz 4: zu § 8 Abs. 3: zu § 14 Abs. 1 Satz 1: zu § 15: zu § 18 Abs. 1 Satz 4:
Protokollnotizen. Zu Nummer 1 - Grundsätzliches

Related to Protokollnotizen

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.