Common use of Protokollnotizen Clause in Contracts

Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforderlichen- falls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rahmenver- einbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf er- geben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Die in § 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des Innern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen Verträge. Die Information bezieht sich auf den Abschluss, Ände- rungen sowie Kündigung der Verträge. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmen. Die Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern und weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung der ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen erfolgt nicht. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossen. Gegenstand die- ser Ergänzungsvereinbarung war es, einen Einbezug der für substitutiv privat krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung wurden in die Rahmen- vereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V i. d. F. vom 21.11.2022 aufgenommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. Anlage 1: Muster für einen Nachweis von Sachkosten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Fahrtkosten • Erstattete Fahrtkosten der Ehrenamtlichen und der Fachkraft (eigenes Fahrzeug oder ÖPNV) EUR • Betriebskosten PKW EUR Kosten für Personal- und Lohnbuchhaltung/Verwaltungsgemeinkosten EUR Sachkosten für die Räumlichkeiten des ambulanten Hospizdienstes • Raum- und Raumnutzungskosten EUR • Reinigungskosten EUR • Energiekosten EUR • Büromaterial einschl. aufgabenbezogener Druckkosten EUR • Fachliteratur EUR • Büromöbel/-technik (nur geringwertige Wirtschaftsgüter) EUR • Post- und Telekommunikationsgebühren EUR Sachkosten für notwendige Versicherungen • Haftpflichtversicherung für die Ehrenamtlichen EUR • Dienstreisekostenversicherung EUR • Inventarversicherung EUR • Sonstige Versicherungen______________________________ EUR Schutzmaterialien EUR • Desinfektionsmittel EUR • Masken EUR • Schutzkleidung EUR • Sonstiges_________________________________ EUR Förderfähige Sachkosten gesamt EUR Ort, Datum Unterschrift des ambulanten Hospizdienstes / Stempel Anlage 2: Bescheinigung über die Einsatzbereitschaft von Ehrenamtlichen im Sinne von § 6 Abs. 3 Hiermit bestätige ich, an einem Befähigungskurs für die ehrenamtliche Sterbe- begleitung in einem ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst im Sinne von § 3 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Vo- raussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambu- lanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022, teilgenommen und am 31.12…. einsatzbereit für den nachfolgend genannten ambulanten Kin- der- und Jugendhospizdienst gewesen zu sein. Einsatzbereitschaft bedeutet, dass ich entsprechend § 6 Abs. Abs. 1 für die in § 2 Abs. 4 genannten Tätigkei- ten zur Verfügung stehe und diese auch ausführen kann und will. Datum Name, Vorname Unterschrift Anlage 3: Nachweis über die geleisteten Sterbebegleitungen im Sinne von § 6 Abs. 4 Ambulanter Hospizdienst: Im Förderjahr … wurden bei den nachfolgend aufgeführten Versicherten Sterbe- begleitungen im Sinne der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022, durch- geführt: Name Vorname Geburtsda- tum Beginn der Sterbe- begleitung Ende der Sterbebe- gleitung Datum Name, Vorname Unterschrift Die Weiterbildung „Pädiatrische Palliative Care“ gemäß § 4 Abs. 1c) umfasst folgende Mindestlerninhalte und Mindestumfänge: Module UE a 45 min 1 Nationale und internationale Entwicklung der pädiatrischen Palliativversorgung im Vergleich zur Versorgung Erwachsener

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Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforderlichen- falls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rahmenver- einbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf er- geben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Die in § 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des Innern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen Verträge. Die Information bezieht sich auf den Abschluss, Ände- rungen sowie Kündigung der Verträge. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmen. Die Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern und weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung der ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen erfolgt nicht. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossen. Gegenstand die- ser Ergänzungsvereinbarung war es, einen Einbezug der für substitutiv privat krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung wurden in die Rahmen- vereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V i. d. F. vom 21.11.2022 aufgenommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. Anlage 1: Muster GKV-Spitzenverband Berlin, den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Berlin, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Berlin, den Deutscher Caritasverband e. V. Freiburg, den Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Berlin, den Deutscher Kinderhospizverein e.V. Olpe, den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Berlin, den Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin, den Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für einen Nachweis von Sachkosten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Fahrtkosten • Erstattete Fahrtkosten der Ehrenamtlichen Diakonie und der Fachkraft (eigenes Fahrzeug oder ÖPNV) EUR • Betriebskosten PKW EUR Kosten für Personal- und Lohnbuchhaltung/Verwaltungsgemeinkosten EUR Sachkosten für die Räumlichkeiten des ambulanten Hospizdienstes • Raum- und Raumnutzungskosten EUR • Reinigungskosten EUR • Energiekosten EUR • Büromaterial einschl. aufgabenbezogener Druckkosten EUR • Fachliteratur EUR • Büromöbel/-technik (nur geringwertige Wirtschaftsgüter) EUR • Post- und Telekommunikationsgebühren EUR Sachkosten für notwendige Versicherungen • Haftpflichtversicherung für die Ehrenamtlichen EUR • Dienstreisekostenversicherung EUR • Inventarversicherung EUR • Sonstige Versicherungen______________________________ EUR Schutzmaterialien EUR • Desinfektionsmittel EUR • Masken EUR • Schutzkleidung EUR • Sonstiges_________________________________ EUR Förderfähige Sachkosten gesamt EUR Ort, Datum Unterschrift des ambulanten Hospizdienstes / Stempel Anlage 2: Bescheinigung über die Einsatzbereitschaft von Ehrenamtlichen im Sinne von § 6 Abs. 3 Hiermit bestätige ich, an einem Befähigungskurs für die ehrenamtliche Sterbe- begleitung in einem ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst im Sinne von § 3 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Vo- raussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambu- lanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022, teilgenommen und am 31.12…. einsatzbereit für den nachfolgend genannten ambulanten Kin- der- und Jugendhospizdienst gewesen zu sein. Einsatzbereitschaft bedeutet, dass ich entsprechend § 6 Abs. Abs. 1 für die in § 2 Abs. 4 genannten Tätigkei- ten zur Verfügung stehe und diese auch ausführen kann und will. Datum Name, Vorname Unterschrift Anlage 3: Nachweis über die geleisteten Sterbebegleitungen im Sinne von § 6 Abs. 4 Ambulanter Hospizdienst: Im Förderjahr … wurden bei den nachfolgend aufgeführten Versicherten Sterbe- begleitungen im Sinne der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022, durch- geführt: Name Vorname Geburtsda- tum Beginn der Sterbe- begleitung Ende der Sterbebe- gleitung Datum Name, Vorname Unterschrift Die Weiterbildung „Pädiatrische Palliative Care“ gemäß § 4 Abs. 1c) umfasst folgende Mindestlerninhalte und Mindestumfänge: Module UE a 45 min 1 Nationale und internationale Entwicklung der pädiatrischen Palliativversorgung im Vergleich zur Versorgung ErwachsenerEntwicklung

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Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung Umset- zung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforderlichen- falls erforder- lichenfalls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rahmenver- einbarung Rah- menvereinbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf er- gebenHandlungs- bedarf ergeben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Die in Für das Förderjahr 2016 gelten abweichend von § 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium 6 besondere Fristen zur Durchführung des Innern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen VerträgeFörderverfahrens. Die Information bezieht sich Anträge auf Förderung sind spätes- tens zum 30.04.2016 bei den Abschluss, Ände- rungen sowie Kündigung Krankenkassen bzw. der Verträge. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmenvon ihnen bestimmten Stelle zu stellen. Die Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern Ermittlung und weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung Auszahlung der ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen Förderbeträge erfolgt nichtspä- testens zum 31.07.2016. Die Vertragspartner Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 23.01.2015 eine 09.04.2018 die bestehende Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gem. nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossen. Gegenstand die- ser Ergänzungsvereinbarung war es, einen Einbezug der für substitutiv privat krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung wurden in die Rahmen- vereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V i. d. F. vom 21.11.2022 aufgenommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. Anlage 1: Muster für einen Nachweis von Sachkosten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Fahrtkosten • Erstattete Fahrtkosten der Ehrenamtlichen und der Fachkraft (eigenes Fahrzeug oder ÖPNV) EUR • Betriebskosten PKW EUR Kosten für Personal- und Lohnbuchhaltung/Verwaltungsgemeinkosten EUR Sachkosten für die Räumlichkeiten des ambulanten Hospizdienstes • Raum- und Raumnutzungskosten EUR • Reinigungskosten EUR • Energiekosten EUR • Büromaterial einschl. aufgabenbezogener Druckkosten EUR • Fachliteratur EUR • Büromöbel/-technik (nur geringwertige Wirtschaftsgüter) EUR • Post- und Telekommunikationsgebühren EUR Sachkosten für notwendige Versicherungen • Haftpflichtversicherung für die Ehrenamtlichen EUR • Dienstreisekostenversicherung EUR • Inventarversicherung EUR • Sonstige Versicherungen______________________________ EUR Schutzmaterialien EUR • Desinfektionsmittel EUR • Masken EUR • Schutzkleidung EUR • Sonstiges_________________________________ EUR Förderfähige Sachkosten gesamt EUR Ort, Datum Unterschrift des ambulanten Hospizdienstes / Stempel Anlage 2: Bescheinigung über die Einsatzbereitschaft von Ehrenamtlichen im Sinne von § 6 Abs. 3 Hiermit bestätige ich, an einem Befähigungskurs für die ehrenamtliche Sterbe- begleitung in einem ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst im Sinne von § 3 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambu- lanten Hospizarbeit ambulanten Hospizar- beit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.202214.04.2010 aktualisiert. Gegenstand dieser Ergänzungsvereinbarung ist es, teilgenommen einen Einbezug der für substitutiv privat kran- kenversicherte Menschen11, für Versicherte der Krankenversorgung der Bun- desbahnbeamten und am 31.12…. einsatzbereit Postbeamtenkrankenkasse sowie für den nachfolgend genannten ambulanten Kin- der- und Jugendhospizdienst gewesen zu sein. Einsatzbereitschaft bedeutet, dass ich entsprechend § 6 Abs. Abs. 1 für die in § 2 Abs. 4 genannten Tätigkei- ten zur Verfügung stehe und diese auch ausführen kann und will. Datum Name, Vorname Unterschrift Anlage 3: Nachweis über die geleisteten Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbebegleitungen im Sinne von Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die neue Ergänzungsvereinbarung zu § 6 5 Abs. 4 Ambulanter Hospizdienst: Im Förderjahr … wurden bei den nachfolgend aufgeführten Versicherten Sterbe- begleitungen im Sinne 7 der Rahmenvereinbarung Rahmenver- einbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung Förde- rung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022, durch- geführt: Name Vorname Geburtsda- tum Beginn der Sterbe- begleitung Ende der Sterbebe- gleitung Datum Name, Vorname Unterschrift Die Weiterbildung „Pädiatrische Palliative Care“ gemäß § 4 Abs. 1c) umfasst folgende Mindestlerninhalte und Mindestumfänge: Module UE a 45 min 1 Nationale und internationale Entwicklung der pädiatrischen Palliativversorgung 14.03.2016 ist im Vergleich zur Versorgung ErwachsenerRahmen des Förderverfahrens zu berücksichtigen.12 11 Die „substitutive Krankenversicherung“ ist der einschlägige Gesetzesbegriff nach § 195 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Er bezeichnet Versicherte mit einer privaten Vollversicherung als Substitut einer gesetzlichen Krankenversiche- rung. Nicht gemeint sind damit Personen mit einer privaten Zusatzversicherung.

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Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforderlichen- falls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rahmenver- einbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf er- geben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Die in § 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des Innern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen Verträge. Die Information bezieht sich auf den Abschluss, Ände- rungen sowie Kündigung der Verträge. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmen. Die Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern und weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung der ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen erfolgt nicht. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossen. Gegenstand die- ser Ergänzungsvereinbarung war es, einen Einbezug der für substitutiv privat krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung wurden in die Rahmen- vereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V i. d. F. vom 21.11.2022 aufgenommenaufge- nommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. Anlage 1: Muster GKV-Spitzenverband Berlin, den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Berlin, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Berlin, den Deutscher Caritasverband e. V. Freiburg, den Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Berlin, den Deutscher Kinderhospizverein e.V. Olpe, den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Berlin, den Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin, den Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für einen Nachweis von Sachkosten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Fahrtkosten • Erstattete Fahrtkosten der Ehrenamtlichen Diakonie und der Fachkraft (eigenes Fahrzeug oder ÖPNV) EUR • Betriebskosten PKW EUR Kosten für Personal- und Lohnbuchhaltung/Verwaltungsgemeinkosten EUR Sachkosten für die Räumlichkeiten des ambulanten Hospizdienstes • Raum- und Raumnutzungskosten EUR • Reinigungskosten EUR • Energiekosten EUR • Büromaterial einschl. aufgabenbezogener Druckkosten EUR • Fachliteratur EUR • Büromöbel/-technik (nur geringwertige Wirtschaftsgüter) EUR • Post- und Telekommunikationsgebühren EUR Sachkosten für notwendige Versicherungen • Haftpflichtversicherung für die Ehrenamtlichen EUR • Dienstreisekostenversicherung EUR • Inventarversicherung EUR • Sonstige Versicherungen______________________________ EUR Schutzmaterialien EUR • Desinfektionsmittel EUR • Masken EUR • Schutzkleidung EUR • Sonstiges_________________________________ EUR Förderfähige Sachkosten gesamt EUR Ort, Datum Unterschrift des ambulanten Hospizdienstes / Stempel Anlage 2: Bescheinigung über die Einsatzbereitschaft von Ehrenamtlichen im Sinne von § 6 Abs. 3 Hiermit bestätige ich, an einem Befähigungskurs für die ehrenamtliche Sterbe- begleitung in einem ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst im Sinne von § 3 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Vo- raussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambu- lanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022, teilgenommen und am 31.12…. einsatzbereit für den nachfolgend genannten ambulanten Kin- der- und Jugendhospizdienst gewesen zu sein. Einsatzbereitschaft bedeutet, dass ich entsprechend § 6 Abs. Abs. 1 für die in § 2 Abs. 4 genannten Tätigkei- ten zur Verfügung stehe und diese auch ausführen kann und will. Datum Name, Vorname Unterschrift Anlage 3: Nachweis über die geleisteten Sterbebegleitungen im Sinne von § 6 Abs. 4 Ambulanter Hospizdienst: Im Förderjahr … wurden bei den nachfolgend aufgeführten Versicherten Sterbe- begleitungen im Sinne der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022, durch- geführt: Name Vorname Geburtsda- tum Beginn der Sterbe- begleitung Ende der Sterbebe- gleitung Datum Name, Vorname Unterschrift Die Weiterbildung „Pädiatrische Palliative Care“ gemäß § 4 Abs. 1c) umfasst folgende Mindestlerninhalte und Mindestumfänge: Module UE a 45 min 1 Nationale und internationale Entwicklung der pädiatrischen Palliativversorgung im Vergleich zur Versorgung ErwachsenerEntwicklung

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Protokollnotizen. Zu Nummer 1 - Grundsätzliches Die Vereinbarungspartner verpflichten sichLandesregierung wird zügig neue Beförderungsgrundsätze verabschieden und dabei die vereinbarten Beurteilungsrichtlinien berücksichtigen. Dabei wird der Befä- higungsbewertung neben der Leistungsbeurteilung angemessene Bedeutung einge- räumt werden. Zu Nummer 2 - Anwendungsbereich Durch diese Beurteilungsrichtlinien werden tarifrechtliche Regelungen nicht berührt. Vor einer tarifrechtlichen Regelung darf die dienstliche Beurteilung nicht zum Anlass genommen werden, die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforderlichen- falls weiterzuentwickelnzusätzliche Leistungen (Leistungszulagen) zu gewähren. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rahmenver- einbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf er- gebenZu Nummer 5.1 In den Beurteilerschulungen ist insbesondere darauf hinzuweisen, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Die in § 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des Innern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen Verträge. Die Information bezieht sich auf den Abschluss, Ände- rungen sowie Kündigung der Verträge. Im Falle einer Kündigung verpflichten dass sich die Vertragspartner dieser RahmenvereinbarungWei- sungsunabhängigkeit auf Beurteilungsinhalte erstreckt. Zu Nummern 6.2 und 9.5 In den Beurteilerschulungen ist auf die Regelungen der Nummern 6.2 und 9.5 be- sonders hinzuweisen. Zu Nummern 7.1 und 9.6 In der Dienstvereinbarung nach Nr. 9.6 in Verbindung mit Nr. 7.1 kann auch geregelt werden, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmendass eine personenbezogene Koordinierung durchgeführt wird. Zu Nummern 7.2 und 9.7 Die Regelungen sind nach zwei durchgeführten Regelbeurteilungen zu evaluieren. Zu Nummern 9.3 und 9 Satz 2 Die Regelungen in Nr. 9.3 und Nr. 9 Satz 2 sind nach zwei durchgeführten Regelbe- urteilungen zu evaluieren. Die Spitzenorganisationen Hospiz informieren der Gewerkschaften erhalten hierzu vom Innenministerium die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKVerforderlichen Informationen in anonymisierter Form. Anlagen: 5 Kiel, den 09.04.2009 gez. Xxxxxx Xxx Innenminister des Landes Schleswig-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern Holstein Kiel, den 27.03.2009 gez. Xxxx Xxxxxxxxx dbb beamtenbund und weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punktetarifunion - Landesbund Schleswig-Holstein Kiel, den 04.04.2009 gez. Eine Beratung der ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen erfolgt nicht. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossen. Gegenstand die- ser Ergänzungsvereinbarung war es, einen Einbezug der für substitutiv privat krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung wurden in die Rahmen- vereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V i. d. F. vom 21.11.2022 aufgenommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. Anlage 1: Muster für einen Nachweis von Sachkosten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Fahrtkosten • Erstattete Fahrtkosten der Ehrenamtlichen und der Fachkraft (eigenes Fahrzeug oder ÖPNV) EUR • Betriebskosten PKW EUR Kosten für Personal- und Lohnbuchhaltung/Verwaltungsgemeinkosten EUR Sachkosten für die Räumlichkeiten des ambulanten Hospizdienstes • Raum- und Raumnutzungskosten EUR • Reinigungskosten EUR • Energiekosten EUR • Büromaterial einschl. aufgabenbezogener Druckkosten EUR • Fachliteratur EUR • Büromöbel/-technik (nur geringwertige Wirtschaftsgüter) EUR • Post- und Telekommunikationsgebühren EUR Sachkosten für notwendige Versicherungen • Haftpflichtversicherung für die Ehrenamtlichen EUR • Dienstreisekostenversicherung EUR • Inventarversicherung EUR • Sonstige Versicherungen______________________________ EUR Schutzmaterialien EUR • Desinfektionsmittel EUR • Masken EUR • Schutzkleidung EUR • Sonstiges_________________________________ EUR Förderfähige Sachkosten gesamt EUR Ort, Datum Unterschrift des ambulanten Hospizdienstes / Stempel Anlage 2: Bescheinigung über die Einsatzbereitschaft von Ehrenamtlichen im Sinne von § 6 Abs. 3 Hiermit bestätige ich, an einem Befähigungskurs für die ehrenamtliche Sterbe- begleitung in einem ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst im Sinne von § 3 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Vo- raussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambu- lanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022, teilgenommen und am 31.12…. einsatzbereit für den nachfolgend genannten ambulanten Kin- der- und Jugendhospizdienst gewesen zu sein. Einsatzbereitschaft bedeutet, dass ich entsprechend § 6 Abs. Abs. 1 für die in § 2 Abs. 4 genannten Tätigkei- ten zur Verfügung stehe und diese auch ausführen kann und will. Datum Name, Vorname Unterschrift Anlage 3: Nachweis über die geleisteten Sterbebegleitungen im Sinne von § 6 Abs. 4 Ambulanter Hospizdienst: Im Förderjahr … wurden bei den nachfolgend aufgeführten Versicherten Sterbe- begleitungen im Sinne der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022, durch- geführt: Name Vorname Geburtsda- tum Beginn der Sterbe- begleitung Ende der Sterbebe- gleitung Datum Name, Vorname Unterschrift Die Weiterbildung „Pädiatrische Palliative Care“ gemäß § 4 Abs. 1c) umfasst folgende Mindestlerninhalte und Mindestumfänge: Module UE a 45 min 1 Nationale und internationale Entwicklung der pädiatrischen Palliativversorgung im Vergleich zur Versorgung ErwachsenerXxxxxx Xxxxxxx

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