Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umset- zung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforder- lichenfalls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rah- menvereinbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungs- bedarf ergeben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Für das Förderjahr 2016 gelten abweichend von § 6 besondere Fristen zur Durchführung des Förderverfahrens. Die Anträge auf Förderung sind spätes- tens zum 30.04.2016 bei den Krankenkassen bzw. der von ihnen bestimmten Stelle zu stellen. Die Ermittlung und Auszahlung der Förderbeträge erfolgt spä- testens zum 31.07.2016. Die Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 09.04.2018 die bestehende Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizar- beit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010 aktualisiert. Gegenstand dieser Ergänzungsvereinbarung ist es, einen Einbezug der für substitutiv privat kran- kenversicherte Menschen11, für Versicherte der Krankenversorgung der Bun- desbahnbeamten und Postbeamtenkrankenkasse sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbebegleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die neue Ergänzungsvereinbarung zu § 5 Abs. 7 der Rahmenver- einbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förde- rung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.03.2016 ist im Rahmen des Förderverfahrens zu berücksichtigen.12 11 Die „substitutive Krankenversicherung“ ist der einschlägige Gesetzesbegriff nach § 195 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Er bezeichnet Versicherte mit einer privaten Vollversicherung als Substitut einer gesetzlichen Krankenversiche- rung. Nicht gemeint sind damit Personen mit einer privaten Zusatzversicherung.
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Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umset- zung Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforder- lichenfalls erforderlichen- falls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rah- menvereinbarung Rahmenver- einbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungs- bedarf ergebenHandlungsbedarf er- geben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Für das Förderjahr 2016 gelten abweichend von Die in § 6 besondere Fristen zur Durchführung 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des FörderverfahrensInnern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen Verträge. Die Anträge Information bezieht sich auf Förderung sind spätes- tens zum 30.04.2016 bei den Krankenkassen bzwAbschluss, Ände- rungen sowie Kündigung der Verträge. der von ihnen bestimmten Stelle zu stellenIm Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmen. Die Ermittlung Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern und Auszahlung weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung der Förderbeträge ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen erfolgt spä- testens zum 31.07.2016nicht. Die Vereinbarungspartner Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 09.04.2018 die bestehende 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizar- beit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010 aktualisiertgeschlossen. Gegenstand dieser die- ser Ergänzungsvereinbarung ist war es, einen Einbezug der für substitutiv privat kran- kenversicherte Menschen11, für Versicherte der Krankenversorgung der Bun- desbahnbeamten und Postbeamtenkrankenkasse krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbebegleitungen Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die neue Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung zu § 5 Abswurden in die Rahmen- vereinbarung gem. 7 der Rahmenver- einbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V zu den Voraussetzungen der Förde- rung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.03.2016 ist im Rahmen des Förderverfahrens zu berücksichtigen.12 11 Die „substitutive Krankenversicherung“ ist der einschlägige Gesetzesbegriff nach § 195 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)21.11.2022 aufgenommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. Er bezeichnet Versicherte mit einer privaten Vollversicherung als Substitut einer gesetzlichen Krankenversiche- rung. Nicht gemeint sind damit Personen mit einer privaten Zusatzversicherung.GKV-Spitzenverband Berlin, den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Berlin, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Berlin, den Deutscher Caritasverband e. V. Freiburg, den Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Berlin, den Deutscher Kinderhospizverein e.V. Olpe, den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Berlin, den Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin, den Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung
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Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umset- zung Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforder- lichenfalls erforderlichen- falls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rah- menvereinbarung Rahmenver- einbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungs- bedarf ergebenHandlungsbedarf er- geben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Für das Förderjahr 2016 gelten abweichend von Die in § 6 besondere Fristen zur Durchführung 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des FörderverfahrensInnern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen Verträge. Die Anträge Information bezieht sich auf Förderung sind spätes- tens zum 30.04.2016 bei den Krankenkassen bzwAbschluss, Ände- rungen sowie Kündigung der Verträge. der von ihnen bestimmten Stelle zu stellenIm Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmen. Die Ermittlung Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern und Auszahlung weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung der Förderbeträge ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen erfolgt spä- testens zum 31.07.2016nicht. Die Vereinbarungspartner Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 09.04.2018 die bestehende 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizar- beit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010 aktualisiertgeschlossen. Gegenstand dieser die- ser Ergänzungsvereinbarung ist war es, einen Einbezug der für substitutiv privat kran- kenversicherte Menschen11, für Versicherte der Krankenversorgung der Bun- desbahnbeamten und Postbeamtenkrankenkasse krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbebegleitungen Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die neue Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung zu § 5 Abswurden in die Rahmen- vereinbarung gem. 7 der Rahmenver- einbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förde- rung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.03.2016 ist im Rahmen des Förderverfahrens zu berücksichtigen.12 11 Die „substitutive Krankenversicherung“ ist der einschlägige Gesetzesbegriff nach § 195 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)21.11.2022 aufge- nommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. Er bezeichnet Versicherte mit einer privaten Vollversicherung als Substitut einer gesetzlichen Krankenversiche- rung. Nicht gemeint sind damit Personen mit einer privaten Zusatzversicherung.GKV-Spitzenverband Berlin, den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Berlin, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Berlin, den Deutscher Caritasverband e. V. Freiburg, den Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Berlin, den Deutscher Kinderhospizverein e.V. Olpe, den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Berlin, den Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin, den Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung
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Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umset- zung Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforder- lichenfalls erforderlichen- falls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rah- menvereinbarung Rahmenver- einbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungs- bedarf ergebenHandlungsbedarf er- geben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Für das Förderjahr 2016 gelten abweichend von Die in § 6 besondere Fristen zur Durchführung 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des FörderverfahrensInnern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen Verträge. Die Anträge Information bezieht sich auf Förderung sind spätes- tens zum 30.04.2016 bei den Krankenkassen bzwAbschluss, Ände- rungen sowie Kündigung der Verträge. der von ihnen bestimmten Stelle zu stellenIm Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmen. Die Ermittlung Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern und Auszahlung weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung der Förderbeträge ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen erfolgt spä- testens zum 31.07.2016nicht. Die Vereinbarungspartner Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 09.04.2018 die bestehende 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossen. Gegenstand die- ser Ergänzungsvereinbarung war es, einen Einbezug der für substitutiv privat krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung wurden in die Rahmen- vereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V i. d. F. vom 21.11.2022 aufgenommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. Anlage 1: Muster für einen Nachweis von Sachkosten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Fahrtkosten • Erstattete Fahrtkosten der Ehrenamtlichen und der Fachkraft (eigenes Fahrzeug oder ÖPNV) EUR • Betriebskosten PKW EUR Kosten für Personal- und Lohnbuchhaltung/Verwaltungsgemeinkosten EUR Sachkosten für die Räumlichkeiten des ambulanten Hospizdienstes • Raum- und Raumnutzungskosten EUR • Reinigungskosten EUR • Energiekosten EUR • Büromaterial einschl. aufgabenbezogener Druckkosten EUR • Fachliteratur EUR • Büromöbel/-technik (nur geringwertige Wirtschaftsgüter) EUR • Post- und Telekommunikationsgebühren EUR Sachkosten für notwendige Versicherungen • Haftpflichtversicherung für die Ehrenamtlichen EUR • Dienstreisekostenversicherung EUR • Inventarversicherung EUR • Sonstige Versicherungen______________________________ EUR Schutzmaterialien EUR • Desinfektionsmittel EUR • Masken EUR • Schutzkleidung EUR • Sonstiges_________________________________ EUR Förderfähige Sachkosten gesamt EUR Ort, Datum Unterschrift des ambulanten Hospizdienstes / Stempel Anlage 2: Bescheinigung über die Einsatzbereitschaft von Ehrenamtlichen im Sinne von § 6 Abs. 3 Hiermit bestätige ich, an einem Befähigungskurs für die ehrenamtliche Sterbe- begleitung in einem ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst im Sinne von § 3 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizar- beit ambu- lanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010 aktualisiert21.11.2022, teilgenommen und am 31.12…. Gegenstand dieser Ergänzungsvereinbarung ist eseinsatzbereit für den nachfolgend genannten ambulanten Kin- der- und Jugendhospizdienst gewesen zu sein. Einsatzbereitschaft bedeutet, einen Einbezug der dass ich entsprechend § 6 Abs. Abs. 1 für substitutiv privat kran- kenversicherte Menschen11die in § 2 Abs. 4 genannten Tätigkei- ten zur Verfügung stehe und diese auch ausführen kann und will. Datum Name, für Versicherte der Krankenversorgung der Bun- desbahnbeamten und Postbeamtenkrankenkasse sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Vorname Unterschrift Anlage 3: Nachweis über die geleisteten Sterbebegleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die neue Ergänzungsvereinbarung zu Sinne von § 5 6 Abs. 7 4 Ambulanter Hospizdienst: Im Förderjahr … wurden bei den nachfolgend aufgeführten Versicherten Sterbe- begleitungen im Sinne der Rahmenver- einbarung Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förde- rung Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.03.2016 ist 21.11.2022, durch- geführt: Name Vorname Geburtsda- tum Beginn der Sterbe- begleitung Ende der Sterbebe- gleitung Datum Name, Vorname Unterschrift Die Weiterbildung „Pädiatrische Palliative Care“ gemäß § 4 Abs. 1c) umfasst folgende Mindestlerninhalte und Mindestumfänge: Module UE a 45 min 1 Nationale und internationale Entwicklung der pädiatrischen Palliativversorgung im Rahmen des Förderverfahrens zu berücksichtigen.12 11 Die „substitutive Krankenversicherung“ ist der einschlägige Gesetzesbegriff nach § 195 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Er bezeichnet Versicherte mit einer privaten Vollversicherung als Substitut einer gesetzlichen Krankenversiche- rung. Nicht gemeint sind damit Personen mit einer privaten Zusatzversicherung.Vergleich zur Versorgung Erwachsener
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