Common use of Protokollnotizen Clause in Contracts

Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforderlichen- falls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rahmenver- einbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf er- geben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Die in § 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des Innern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen Verträge. Die Information bezieht sich auf den Abschluss, Ände- rungen sowie Kündigung der Verträge. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmen. Die Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern und weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung der ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen erfolgt nicht. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossen. Gegenstand die- ser Ergänzungsvereinbarung war es, einen Einbezug der für substitutiv privat krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung wurden in die Rahmen- vereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V i. d. F. vom 21.11.2022 aufge- nommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. GKV-Spitzenverband Berlin, den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Berlin, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Berlin, den Deutscher Caritasverband e. V. Freiburg, den Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Berlin, den Deutscher Kinderhospizverein e.V. Olpe, den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Berlin, den Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin, den Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung

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Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforderlichen- falls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rahmenver- einbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf er- geben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Die in § 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des Innern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen Verträge. Die Information bezieht sich auf den Abschluss, Ände- rungen sowie Kündigung der Verträge. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmen. Die Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern und weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung der ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen erfolgt nicht. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossen. Gegenstand die- ser Ergänzungsvereinbarung war es, einen Einbezug der für substitutiv privat krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung wurden in die Rahmen- vereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V i. d. F. vom 21.11.2022 aufge- nommenaufgenommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. GKV-Spitzenverband Berlin, den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Berlin, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Berlin, den Deutscher Caritasverband e. V. Freiburg, den Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Berlin, den Deutscher Kinderhospizverein e.V. Olpe, den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Berlin, den Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin, den Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung

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Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung Umset- zung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforderlichen- falls erforder- lichenfalls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rahmenver- einbarung Rah- menvereinbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf er- gebenHandlungs- bedarf ergeben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Die in Für das Förderjahr 2016 gelten abweichend von § 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium 6 besondere Fristen zur Durchführung des Innern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen VerträgeFörderverfahrens. Die Information bezieht sich Anträge auf Förderung sind spätes- tens zum 30.04.2016 bei den Abschluss, Ände- rungen sowie Kündigung Krankenkassen bzw. der Verträge. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmenvon ihnen bestimmten Stelle zu stellen. Die Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern Ermittlung und weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung Auszahlung der ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen Förderbeträge erfolgt nichtspä- testens zum 31.07.2016. Die Vertragspartner Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 23.01.2015 eine 09.04.2018 die bestehende Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gem. nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizar- beit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossenaktualisiert. Gegenstand die- ser dieser Ergänzungsvereinbarung war ist es, einen Einbezug der für substitutiv privat krankenversicherte Menschen kran- kenversicherte Menschen11, für Versicherte der Krankenversorgung der Bun- desbahnbeamten und Postbeamtenkrankenkasse sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbe- begleitungen Sterbebegleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die Re- gelungen neue Ergänzungsvereinbarung zu § 5 Abs. 7 der hier genannten Ergänzungsvereinbarung wurden in die Rahmen- vereinbarung gem. Rahmenver- einbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förde- rung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022 aufge- nommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird14.03.2016 ist im Rahmen des Förderverfahrens zu berücksichtigen.12 11 Die „substitutive Krankenversicherung“ ist der einschlägige Gesetzesbegriff nach § 195 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). GKV-Spitzenverband Berlin, den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Berlin, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Berlin, den Deutscher Caritasverband e. V. Freiburg, den Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Berlin, den Deutscher Kinderhospizverein e.V. Olpe, den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Berlin, den Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin, den Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und EntwicklungEr bezeichnet Versicherte mit einer privaten Vollversicherung als Substitut einer gesetzlichen Krankenversiche- rung. Nicht gemeint sind damit Personen mit einer privaten Zusatzversicherung.

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Protokollnotizen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforderlichen- falls weiterzuentwickeln. Die Vereinbarungspartner überprüfen die Rahmenver- einbarung mindestens alle vier Jahre. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf er- geben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. Die in § 8 Abs. 2 genannte Spitzenorganisation Hospiz informiert den GKV- Spitzenverband über den Abschluss der zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des Innern be- züglich einer Beteiligung an der Förderung der ambulanten Hospizdienste ge- schlossenen Verträge. Die Information bezieht sich auf den Abschluss, Ände- rungen sowie Kündigung der Verträge. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung, unverzüglich Verhandlun- gen aufzunehmen. Die Spitzenorganisationen Hospiz informieren die ihnen an- geschlossenen ambulanten Hospizdienste über die vertraglichen Regelungen mit dem PKV-Verband sowie mit dem Bundesministerium des Innern und weiterhin über alle in diesem Zusammenhang relevanten Punkte. Eine Beratung der ambu- lanten Hospizdienste durch die Krankenkassen erfolgt nicht. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben mit Datum vom 23.01.2015 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V i. d. F. vom 14.04.2010 geschlossen. Gegenstand die- ser Ergänzungsvereinbarung war es, einen Einbezug der für substitutiv privat krankenversicherte Menschen sowie für Beihilfeberechtigte erbrachten Sterbe- begleitungen im Rahmen eines Gesamtförderverfahrens zu ermöglichen. Die Re- gelungen der hier genannten Ergänzungsvereinbarung wurden in die Rahmen- vereinbarung gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V i. d. F. vom 21.11.2022 aufge- nommenaufgenommen, wodurch die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ersetzt wird. GKV-Spitzenverband BerlinAnlage 1: Muster für einen Nachweis von Sachkosten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Fahrtkosten • Erstattete Fahrtkosten der Ehrenamtlichen und der Fachkraft (eigenes Fahrzeug oder ÖPNV) EUR • Betriebskosten PKW EUR Kosten für Personal- und Lohnbuchhaltung/Verwaltungsgemeinkosten EUR Sachkosten für die Räumlichkeiten des ambulanten Hospizdienstes • Raum- und Raumnutzungskosten EUR • Reinigungskosten EUR • Energiekosten EUR • Büromaterial einschl. aufgabenbezogener Druckkosten EUR • Fachliteratur EUR • Büromöbel/-technik (nur geringwertige Wirtschaftsgüter) EUR • Post- und Telekommunikationsgebühren EUR Sachkosten für notwendige Versicherungen • Haftpflichtversicherung für die Ehrenamtlichen EUR • Dienstreisekostenversicherung EUR • Inventarversicherung EUR • Sonstige Versicherungen______________________________ EUR Schutzmaterialien EUR • Desinfektionsmittel EUR • Masken EUR • Schutzkleidung EUR • Sonstiges_________________________________ EUR Förderfähige Sachkosten gesamt EUR Ort, Datum Unterschrift des ambulanten Hospizdienstes / Stempel Anlage 2: Bescheinigung über die Einsatzbereitschaft von Ehrenamtlichen im Sinne von § 6 Abs. 3 Hiermit bestätige ich, an einem Befähigungskurs für die ehrenamtliche Sterbe- begleitung in einem ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst im Sinne von § 3 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. BerlinVo- raussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambu- lanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 21.11.2022, teilgenommen und am 31.12…. einsatzbereit für den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Berlinnachfolgend genannten ambulanten Kin- der- und Jugendhospizdienst gewesen zu sein. Einsatzbereitschaft bedeutet, dass ich entsprechend § 6 Abs. Abs. 1 für die in § 2 Abs. 4 genannten Tätigkei- ten zur Verfügung stehe und diese auch ausführen kann und will. Datum Name, Vorname Unterschrift Anlage 3: Nachweis über die geleisteten Sterbebegleitungen im Sinne von § 6 Abs. 4 Ambulanter Hospizdienst: Im Förderjahr … wurden bei den Deutscher Caritasverband e. V. Freiburgnachfolgend aufgeführten Versicherten Sterbe- begleitungen im Sinne der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, den Deutscher Hospiz- Qualität und PalliativVerband e. V. BerlinUmfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, den Deutscher Kinderhospizverein e.V. Olpei. d. F. vom 21.11.2022, den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Berlindurch- geführt: Name Vorname Geburtsda- tum Beginn der Sterbe- begleitung Ende der Sterbebe- gleitung Datum Name, den Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin, den Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie Vorname Unterschrift Die Weiterbildung „Pädiatrische Palliative Care“ gemäß § 4 Abs. 1c) umfasst folgende Mindestlerninhalte und EntwicklungMindestumfänge: Module UE a 45 min 1 Nationale und internationale Entwicklung der pädiatrischen Palliativversorgung im Vergleich zur Versorgung Erwachsener

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