PRÄMIENBERECHNUNG, FÄLLIGKEIT UND FOLGEN DER NICHTZAHLUNG Musterklauseln

PRÄMIENBERECHNUNG, FÄLLIGKEIT UND FOLGEN DER NICHTZAHLUNG. Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen, insbesondere unter Berücksichtigung der Versicherungssumme Gebäude und Hausrat sowie des vereinbarten Selbstbehaltes berechnet. Bei Risiken im Ausland fallen die ausländischen Versicherungssteuern sowie ggf. zusätzliche Gebühren an. Nachfolgend finden Sie eine Beispielsberechnung. Bitte beachten Sie, dass die für Sie gültige Prämie dem Versicherungsschein zu entnehmen ist. Produktinformationsblatt Seite 1 von 5 Mundial by Hiscox 07/2008 Beispielberechnung Nettoprämie für Spanien Wohnfläche Richtwert Versicherungssumme Nettoprämie Gebäude 150 qm x € 1.750 = € 262.500 x 0,0018 = € 472,50 (mindestens € 250) Hausrat 150 qm x € 500 = € 75.000 x 0,005 =€ 375,00 (mindestens € 200) Spanien 8,65% Versicherungssteuer Consorcio-Gebühr: Für Gebäude/Hausrat: 0,08 ‰ der Versicherungssumme (u. a. für Naturkatastrophen) Nettoprämie € 847,50 (€ 472,50 + € 375,00) Steuer für Hausrat und Gebäude 8,65 % € 73,30 Consorcio-Gebühr 0,08 ‰ von der Versicherungssumme für Gebäude+Hausrat (€ 337.500) € 27,00 Gesamtprämie Brutto € 947,80 Beispielberechnung Nettoprämie für Frankreich Wohnfläche Richtwert Versicherungssumme Nettoprämie Gebäude 150qm x € 1.750 = € 262.500 x 0,0024 = € 630,00 (mindestens € 250) Hausrat 150 qm x € 500 = € 75.000 x 0,006 =€ 450,00 (mindestens € 200) Frankreich 11,10 % Versicherungssteuer € 3,30 je Police, Für Gebäude/Hausrat: 12 % Naturkatastrophen-Prämie (genannt Cat Nat - ausgehend von der Nettoprämie) + 9 % Naturkatastrophen-Steue Nettoprämie € 1.080,00 (€ 630,00 + €450,00) Steuer für Hausrat und Gebäude 11,10 % € 119,88 Cat Nat Gebühr 12 % von der Nettoprämie für Gebäude+Hausrat (€ 1.080,00) € 129,60 Cat Xxx Xxxxxx 9% von der Cat Nat Gebühr (€ 129,60) € 11,66 Policen-Gebühr € 3,30 Gesamtprämie Brutto € 1.344,44 Beispielberechnung Nettoprämie für Österreich Wohnfläche Richtwert Versicherungssumme Nettoprämie Gebäude 150qm x € 1.750 = € 262.500 x 0,0018 = € 472,50 (mindestens € 250) Hausrat 150 qm x € 500 = € 75.000 x 0,005 = € 375,00 (mindestens € 200) Nettoprämie € 847,50 (€ 472,50+ € 375,00) Xxxxxx für Hausrat und Gebäude 11,6 % € 98,31 Gesamtprämie Xxxxxx € 945,81 Produktinformationsblatt Seite 2 von 5 Mundial by Hiscox 07/2008 Die Versicherungsprämien gelten jeweils für ein Jahr. Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen. Wenn Sie di...
PRÄMIENBERECHNUNG, FÄLLIGKEIT UND FOLGEN DER NICHTZAHLUNG. Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen, insbesondere unter Berücksichtigung des (Konzern-) Umsatzes der Versicherungsnehmerin, der Beantwortung der Fragen im Online-Risikofragebogen und der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Nachfolgend finden Sie die Berechnung der Prämien in Abhängigkeit der gewählten Versicherungssumme, die Sie bei Ihrer Online-Eingabe vorgenommen haben. Angegebener aktueller, konsolidierter Jahresumsatz Ihrer Unternehmensgruppe: bis 0.000.000 € Gewünschte Versicherungssumme (1 - fach maximiert je Versicherungsperiode): 0.000.000 € Ermittelte Versicherungsprämie netto: 2.079,00 € Zur ausgewiesenen Versicherungsnettoprämie kommt die jeweils gültige gesetzliche Versicherungssteuer hinzu. Die Versicherungsprämien gelten jeweils für ein Jahr. Wird wegen der Angleichung der Hauptfälligkeit des Vertrages eine längere Versicherungsperiode vereinbart, so wird die Prämie zeitanteilig (pro rata) berechnet. Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Folge- prämien sind unverzüglich nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen. Wenn Sie die erste Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht zahlen. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu zahlen. Für eine vollständige Information zu Prämienzahlungen und zu den Rechtsfolgen im Fall der Nichtzahlung bitten wir Sie, sich mit der Ziffer VII.6 der Liberty Executive Advantage XxX00-xxxxxxx.xx Versicherungsbedingungen (Stand 01/2011) vertraut zu machen.

Related to PRÄMIENBERECHNUNG, FÄLLIGKEIT UND FOLGEN DER NICHTZAHLUNG

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.