Der Versicherungsschutz Musterklauseln

Der Versicherungsschutz a) beginnt in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beim Erstabschluss der Versicherung mit Buchung der Reise, frühestens mit vereinbartem Versi- cherungs- und Vertragsbeginn, und endet mit dem Antritt der Reise, spä- testens mit vereinbartem Vertragsende. Nach Verlängerung der Versiche- rung ist für den Beginn des Versicherungsschutzes die Buchung der Reise maßgeblich. Für den Verspätungsschutz während der Hinreise (gemäß Teil A der Besonderen Bestimmungen § 4) endet der Versicherungsschutz mit Ende der Hinreise;
Der Versicherungsschutz. 4.14 Zu § 4 (4.2) TB/KK 13: Vor- und nachstationäre Heilbehandlung § 4 (4.2) TB/KK 13 wird wie folgt geändert: Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von sechs Tagen vor Beginn der vollstationären Behandlung begrenzt.
Der Versicherungsschutz. 4.10 Zu § 1 (6) MB/KT 09: Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Bei einem Aufenthalt im Ausland wird für dort einge- tretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentage- geld frühestens ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfä- higkeit, bei einer versicherten Tarifstufe mit längerer Karenzzeit entsprechend später, bei einer medizi- nisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung gezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Versicherungsschutz. 4.11 Zu § 1 (4) MB/KK 09: Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt im außereuropäischen Ausland besteht zeitlich unbegrenzter Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Versicherungsschutz. 4.15 Zu § 3 MB/KK 09: Wartezeiten Die Wartezeiten entfallen bei zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen gemäß Ziffer 1.14.
Der Versicherungsschutz. 1.2.1 umfasst Unfälle in der ganzen Welt
Der Versicherungsschutz a) beginnt mit der Zahlung des Beitrags, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt und nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages.
Der Versicherungsschutz. 4.15 Zu § 3 MB/KK 09: Wartezeiten Die Wartezeiten entfallen.
Der Versicherungsschutz. 4.11 Zu § 2 MB/KT 09: Beginn des Versiche- rungsschutzes Nach Ablauf eines Jahres – von dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Beginn der Versiche- rung oder Vertragsänderung an gerechnet – wird auch für solche Versicherungsfälle geleistet, die vor Beginn des Versicherungsschutzes bzw. des erhöhten Versicherungsschutzes eingetreten sind und noch andauern. § 2 Satz 3 MB/KT 09 bleibt unberührt.
Der Versicherungsschutz. 4.11 Zu § 1 (4) MB/KK 09: Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Während der ersten drei Monate eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus ausgedehnt werden, so besteht Ver- sicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antre- ten kann.