Der Versicherungsschutz. Zu § 1 (4) MB/KK 09: Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz a) beginnt in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beim Erstabschluss der Versicherung mit Buchung der Reise, frühestens mit vereinbartem Versi- cherungs- und Vertragsbeginn, und endet mit dem Antritt der Reise, spä- testens mit vereinbartem Vertragsende. Nach Verlängerung der Versiche- rung ist für den Beginn des Versicherungsschutzes die Buchung der Reise maßgeblich. Für den Verspätungsschutz während der Hinreise (gemäß Teil A der Besonderen Bestimmungen § 4) endet der Versicherungsschutz mit Ende der Hinreise;
b) beginnt in den übrigen Versicherungssparten mit dem vereinbarten Zeit- punkt, frühestens mit dem Antritt der Reise, und endet mit dem vereinbar- ten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise;
c) verlängert sich darüber bzw. über die in § 1 Ziff. 4 genannte Reisezeit hin- aus, wenn sich die Beendigung einer Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
Der Versicherungsschutz. Zu § 4 (4.2) TB/KK 13: Vor- und nachstationäre Heilbehandlung
Der Versicherungsschutz. Zu § 3 MB/KK 09: Wartezeiten
Der Versicherungsschutz. 1 Gegenstand
(1) Der Versicherer erbringt die für die notwendige Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Ver- sicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechts- schutz). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen liegt nicht vor, soweit das Schwergewicht der Interessenwahrnehmung im wirtschaft- lichen und nicht im rechtlichen Bereich liegt.
(2) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im Versicherungs- schein und in seinen Nachträgen bezeichneten Wagnisse, und zwar nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen der §§ 21-29.
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahr- nehmung rechtlicher Interessen und trägt dabei
a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Dieser muss in den Fällen der Verteidi- gung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungs- widrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes und der Wahr- nehmung rechtlicher Interessen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen sein. In allen anderen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Rechts- anwalt am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist; in diesen Fällen trägt der Versi- cherer die gesetzliche Vergütung jedoch nur, soweit sie auch bei Tätigkeit eines am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes entstan- den wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer auch weitere Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen Ver- gütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr des Versicherungsnehmers mit dem Prozessbevollmächtigten führt; Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwalts- vergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach be- stimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu 250 E;
b) die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versiche- rungsnehmers mit einem für ihn tätigen Rechtsanwalt, soweit die gesetzliche Vergütung...
Der Versicherungsschutz. 1.2.1 umfasst Unfälle in der ganzen Welt
1.2.2 gilt für Unfälle
1.2.2.1 im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sporttauchen, das heisst - beim An- und Ablegen der Tauchausrüstung, - auf dem direkten Weg von der Tauchbasis bzw. dem Platz, an dem die Tauchausrüstung aufbewahrt wird bis zum Einstieg in das Transportmittel, das den Taucher zum Tauchplatz bringt, und zurück, - beim Be- und Entladen der Tauchausrüstung unmittelbar vor oder nach einem Tauchgang in oder aus dem Transportmittel, - beim Ein- und Ausstieg in oder aus dem Transportmittel unmittelbar vor oder nach einem Tauchgang, - während des Tauchganges in allen Gewässern, - während der Dauer der Pausen zwischen zwei Tauchgängen auf dem Tauchboot, - während des Befüllungsvorgangs der Tauchflaschen.
1.2.2.2 und - sofern vereinbart - während der Ausübung des Berufes als Taucher einschließlich des direkten Weges nach und von der Arbeitsstätte. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch rein private und eigenwirtschaftliche Maßnahmen (z.B. durch Einkauf, Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen wird. Berufsunfälle sind solche, die als Unfälle im Sinne des Sozialge- setzbuches VII als Dienstunfälle im Sinne der beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften gelten. Im Zweifel ist die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der für Dienstunfälle zuständigen Dienststelle maßgebend.
Der Versicherungsschutz. Für wen besteht Versicherungsschutz?
1.1.1 Versichert sind Sie, wenn Sie − im Versicherungsschein namentlich genannt sind und − zum Zeitpunkt der Antragstellung einen ständigen Wohn- sitz in Deutschland haben und − das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1.1.2 Neugeborene von versicherten Personen sind mit Vollendung der Geburt zum Tarif ihrer Eltern versichert. Voraussetzung ist, dass − Ihr Versicherungsvertrag mindestens seit 3 Monaten unun- terbrochen bestand und − Sie das Neugeborene innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag der Geburt rückwirkend bei uns versichern.
1.1.3 Für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung − keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben oder − das 75. Lebensjahr vollendet haben sind nicht versicherungsfähig. Der Versicherungsvertrag kommt auch nicht durch Zahlung der Prämie zustande.
Der Versicherungsschutz. Zu § 2 MB/KT 09: Beginn des Versiche- rungsschutzes
Der Versicherungsschutz a) beginnt mit der Aufnahme der versicherten Person in den Gruppenversicherungsvertrag;
b) endet mit Betreten des Veranstaltungsorts.
Der Versicherungsschutz. Zu § 1 (1.1) TB/KK 13: Gesundheits- prüfung