Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend rück- wirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen Bedin- gungen ab der laufenden Versicherungsperio- de VertragsbestandteilVersicherungsperiode Vertragsbestand- teil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Versicherungsnehmers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden zustehen- den Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen verstri- chen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Anzeigepflichtverlet- zung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Verbraucherinformation Für Versicherungen
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall), Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrläs- sigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend P05006ina Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de laufen- den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 1010 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach ZiffNr. 23.2 2 und 23.3 Nr. 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; , er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den ZiffNr. 23.2 2 und 23.3 Nr. 3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den ZiffNr. 23.2 2 und 23.3 Nr. 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Glasversicherung
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Versicherungsnehmers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach ZiffNrn. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den ZiffNrn. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den ZiffNrn. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Ver- letzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahr- lässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Be- dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend VertragsbestandteilVertragsbe- standteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de nächsten Prämi- enfälligkeit Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Versi- cherers fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach ZiffNrn. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte Rech- te innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgebenabge- ben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den ZiffNrn. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den ZiffNrn. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. 7003021011 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer nachweistVersicherungsnehmer nach- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen ge- schlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de Versi- cherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb inner- halb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine sei- ne Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Rahmenabkommen
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossenaus- geschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht An- zeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit gro- ber Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer Versi- cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigenkündi- gen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen ge- schlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertretenver- treten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de VertragsbestandteilVersicherungsperiode Ver- tragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Mit- teilung des Versicherers Versicherungsnehmers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff§ 23 Nr. 23.2 2 und 23.3 § 23 Nr. 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründetbe- gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung Er- klärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist Monats- frist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. § 23.2 und 23.3 § 23 Nr. 3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte gesonder- te Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff§ 23 Nr. 23.2 2 und 23.3 § 23 Nr. 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten angezeig- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 1010 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach ZiffNr. 23.2 2 und 23.3 Nr. 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er . Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den ZiffNr. 23.2 2 und 23.3 Nr. 3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den ZiffNr. 23.2 2 und 23.3 Nr. 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 27.2 und 23.3 27.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgebenangeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 27.2 und 23.3 27.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 27.2 und 23.3 27.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Umweltschadens Basisversicherung
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. Ziffer 23.2 und 23.3 AHB zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. Ziffer 23.2 und 23.3 AHB nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. Ziffer 23.2 und 23.3 AHB genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten UmständeUm- stände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Versi- cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de Versicherungspe- riode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang Zu- gang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden 3 zustehen- den Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machenma- chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte ge- machte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände Um- stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung Erklä- rung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannteund
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Samples: Haftpflichtversicherung
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ange- zeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de VertragsbestandteilVersicherungsperiode Vertragsbe- standteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung Ge- fahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Prämienänderung oder Kündigungsrecht. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- gungen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- de Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Versicherungsnehmers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. den Nummern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- pflichtAnzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den ZiffNrn. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den ZiffNrn. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung