Prüfung der Vertragssoftware. Vor dem Einsatz in dem produktiven System ist die Vertragssoftware vom Kunden angemessen zu testen. Die Vertragssoftware sowie die ggfs. überlassene Dokumentation sind unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und dabei erkannte Mängel detailliert und schriftlich zu rügen. § 377 HGB findet Anwendung. Unterbleibt eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt außer in den Fällen nicht erkennbarer Mängel. Sollte sich ein solcher Mangel später zeigen, hat die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung eines solchen Mangels zu erfolgen, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Hat MEHRWERK den Mangel arglistig verschwiegen, kann sie sich nicht auf eine unterlassene oder verspätete Mängelanzeige des Auftraggebers berufen.
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Samples: Contractual and Licensing Terms, Contract and License Terms, Vertrags Und Lizenzbedingungen