Prüfung von Aufträgen. Sofern der ebase ein Auftrag nicht im Original mit eigenhändiger Unterschrift des Kunden eingereicht worden ist (z. B. Aufträge per Telefax), kann die ebase jederzeit die Vorlage des Originalauftrags verlangen. Bei einer Verfügung ist die ebase nicht dafür verantwortlich und prüft auch nicht, dass die angegebene Bankverbindung auch auf den Kunden lautet. Dieses Risiko trägt der Kunde. Die ebase behält sich zudem das Recht vor, bei Verfügungen, bei denen die im Auftrag angegebene Bankverbindung nicht auf einen der Depotinhaber lautet, die Auszahlung – abweichend vom Ver- fügungsauftrag – auf die bei der ebase bekannte/angegebene Bank- verbindung eines Depotinhabers vorzunehmen. Ist der ebase eine solche Bankverbindung nicht bekannt, hat die ebase das Recht, eine zusätzliche, schriftliche Bestätigung eines Depotinhabers bzw. des Bevollmächtigten im Original mit eigenhändiger Unterschrift zu ver- langen und bei Verkaufsaufträgen den Verkaufserlös erst mit Ein- gang der schriftlichen Bestätigung zu überweisen. Dieses Recht be- steht auch bei sämtlichen Telefax-Aufträgen. Bei Verkäufen, bei denen auf dem Verkaufsauftrag keine Bankverbindung angegeben ist, hat die ebase das Recht, dem Depotinhaber gegen Entgelt ge- mäß dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis einen Verrechnungsscheck zuzusenden.
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Samples: General Terms and Conditions, Investment Depot Agreement
Prüfung von Aufträgen. Sofern der ebase ein Auftrag nicht im Original mit eigenhändiger Unterschrift des Kunden eingereicht worden ist (z. B. Aufträge per Telefax), kann die ebase jederzeit die Vorlage des Originalauftrags verlangen. Bei einer Verfügung ist die ebase nicht dafür verantwortlich und prüft auch nicht, dass die angegebene Bankverbindung auch auf den Kunden lautet. Dieses Risiko trägt der Kunde. Die ebase behält sich zudem das Recht vor, bei Verfügungen, bei denen de- nen die im Auftrag angegebene Bankverbindung nicht auf einen der Depotinhaber lautet, die Auszahlung – abweichend vom Ver- fügungsauftrag Verfügungs- auftrag – auf die bei der ebase bekannte/angegebene Bank- verbindung Bankverbin- dung eines Depotinhabers vorzunehmen. Ist der ebase eine solche Bankverbindung nicht bekannt, hat die ebase das Recht, eine zusätzlichezu- sätzliche, schriftliche Bestätigung eines Depotinhabers bzw. des Bevollmächtigten Be- vollmächtigten im Original mit eigenhändiger Unterschrift zu ver- langen verlan- gen und bei Verkaufsaufträgen den Verkaufserlös erst mit Ein- gang Eingang der schriftlichen Bestätigung zu überweisen. Dieses Recht be- steht besteht auch bei sämtlichen Telefax-Aufträgen. Bei Verkäufen, bei denen auf dem Verkaufsauftrag keine Bankverbindung angegeben ist, hat die ebase das Recht, dem Depotinhaber gegen Entgelt ge- mäß gemäß dem jeweils je- weils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis einen Verrechnungsscheck Verrech- nungsscheck zuzusenden.
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Samples: Investment Depot Agreement
Prüfung von Aufträgen. Sofern der ebase ein Auftrag nicht im Original mit eigenhändiger Unterschrift des Kunden eingereicht worden ist (z. B. Aufträge per Telefax), kann die ebase jederzeit die Vorlage des Originalauftrags verlangen. Bei einer Verfügung ist die ebase nicht dafür verantwortlich und prüft auch nicht, dass die angegebene Bankverbindung auch auf den Kunden lautet. Dieses Risiko trägt der Kunde. Die ebase behält sich zudem das Recht vor, bei Verfügungen, bei denen de- nen die im Auftrag angegebene Bankverbindung nicht auf einen der Depotinhaber lautet, die Auszahlung – abweichend vom Ver- fügungsauftrag Verfügungs- auftrag – auf die bei der ebase bekannte/angegebene Bank- verbindung Bankverbin- dung eines Depotinhabers vorzunehmen. Ist der ebase eine solche Bankverbindung nicht bekannt, hat die ebase das Recht, eine zusätzlichezu- sätzliche, schriftliche Bestätigung eines Depotinhabers bzw. des Bevollmächtigten Be- vollmächtigten im Original mit eigenhändiger Unterschrift zu ver- langen verlan- gen und bei Verkaufsaufträgen den Verkaufserlös erst mit Ein- gang Eingang der schriftlichen Bestätigung zu überweisen. Dieses Recht be- steht besteht auch bei sämtlichen Telefax-Aufträgen. Bei Verkäufen, bei denen auf dem Verkaufsauftrag keine Bankverbindung angegeben ist, hat die ebase das Recht, dem Depotinhaber gegen Entgelt ge- mäß dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis einen Verrechnungsscheck zuzusendenTelefaxaufträgen.
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Samples: Managed Depot Agreement
Prüfung von Aufträgen. Sofern der ebase ein Auftrag nicht im Original mit eigenhändiger Unterschrift des Kunden eingereicht worden ist (z. B. Aufträge per Telefax), kann die ebase jederzeit die Vorlage des Originalauftrags verlangen. Bei einer Verfügung ist die ebase nicht dafür verantwortlich und prüft auch nicht, dass die angegebene Bankverbindung auch auf den Kunden lautet. Dieses Risiko Ri- siko trägt der Kunde. Die ebase behält sich zudem das Recht vor, bei Verfügungen, bei denen die im Auftrag angegebene Bankverbindung nicht auf einen der Depotinhaber lautet, die Auszahlung – abweichend vom Ver- fügungsauftrag Verfügungsauftrag – auf die bei der ebase bekannte/angegebene Bank- verbindung Bankverbindung eines Depotinhabers vorzunehmen. Ist der ebase eine solche Bankverbindung nicht bekannt, hat die ebase das Recht, eine zusätzliche, schriftliche Bestätigung eines Depotinhabers bzw. des Bevollmächtigten Bevoll- mächtigten im Original mit eigenhändiger Unterschrift zu ver- langen verlangen und bei Verkaufsaufträgen Ver- kaufsaufträgen den Verkaufserlös erst mit Ein- gang Eingang der schriftlichen Bestätigung zu überweisen. Dieses Recht be- steht besteht auch bei sämtlichen Telefax-Aufträgen. Bei Verkäufen, bei denen auf dem Verkaufsauftrag keine Bankverbindung angegeben an- gegeben ist, hat die ebase das Recht, dem Depotinhaber gegen Entgelt ge- mäß gemäß dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis einen Verrechnungsscheck Verrech- nungsscheck zuzusenden.
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Samples: General Terms and Conditions