Transaktionen (Kauf/Verkauf) Musterklauseln

Transaktionen (Kauf/Verkauf). Vor der Ausführung von Transaktionen ist die ebase berechtigt, die Verfügungs- berechtigung des Kunden festzustellen. Die ebase nimmt Aufträge zum Kauf/Verkauf von Fondsanteilen nur entgegen, sofern die Fondsanteile des betreffenden Fonds von der ebase in ihrem Fonds- spektrum unter xxx.xxxxx.xxx angeboten werden und keine sonstigen Verfü- gungsbeschränkungen (z. B. aufgrund von Verpfändungen, Sperrfristen) entge- genstehen. Die ebase hat das Recht, bei Aufträgen per Telefax eine zusätzliche schriftliche Bestätigung des Kunden bzw. des Bevollmächtigten im Original mit eigenhändiger Unterschrift bzw. den im Original unterschriebenen Auftrag zu verlangen und ggf. einen Verkaufserlös erst mit Eingang der schriftlichen Bestä- tigung/des Originalauftrags zu überweisen. Wird ein Auftrag nicht ausgeführt, so wird die ebase den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Sofern der Kunde eine externe Bankverbindung angibt (z. B. für Verkäufe oder Käufe), muss diese grundsätzlich bei einem inländischen und/oder ausländi- schen Kreditinstitut geführt werden, sofern dieses innerhalb des Gebietes des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) (die derzeitigen Mitglieds- staaten und Gebiete des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums sind im Anhang der Bedingungen für den Zahlungsverkehr angegeben) liegt und sei- ne Abwicklungsprozesse nach den einheitlichen SEPA-Regularien durchführt. SEPA-Lastschriften können nur von SEPA-Bankverbindungen in Ländern ein- gezogen werden, in denen alle Banken das CORE-Lastschriftverfahren akzep- tieren. Eine vom Kunden angegebene externe Bankverbindung kann nur durch einen schriftlichen, im Original unterschriebenen Auftrag an die ebase geändert werden.
Transaktionen (Kauf/Verkauf). Vor der Ausführung von Transaktionen ist die ebase berechtigt, die Verfügungsberechtigung des Kunden festzustellen. Die ebase nimmt Aufträge zum Kauf/Verkauf von Investmentfondsan- teilen nur entgegen, sofern die Anteile des betreffenden Investment- fonds von der ebase in ihrem Fondspektrum (xxx.xxxxx.xxx) ange- boten werden und keine sonstigen Verfügungsbeschränkungen (z. B. aufgrund von Verpfändungen, Sperrfristen) entgegenstehen. Die ebase hat das Recht, bei Aufträgen per Telefax eine zusätzliche schrift- liche Bestätigung des Kunden bzw. des Bevollmächtigten im Original mit eigenhändiger Unterschrift bzw. den im Original unterschriebenen Auftrag zu verlangen und ggf einen Verkaufserlös erst mit Eingang der schriftlichen Bestätigung/des Originalauftrags zu überweisen. Wird ein Auftrag nicht ausgeführt, so wird die ebase den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Sofern der Kunde eine externe Bankverbindung angibt (z. B. für Last- schriften oder für das Online-Banking), muss diese bei einem inländi- schen Kreditinstitut bzw. bei ausgewählten ausländischen Kreditinsti- tuten, welche bei der ebase erfragt werden können, geführt werden.
Transaktionen (Kauf/Verkauf). Der Kunde kann Käufe und Verkäufe aus dem jeweiligen Fondsportfolio in seinem Managed Depot nur wie folgt vornehmen: Der Kauf von Fonds- anteilen für das Managed Depot erfolgt je nach der vom Advisor im Mus- ter-Fondsportfolio vorgegebenen Gewichtung (= Soll-Struktur). Der Ver- kauf der Fondsanteile aus dem Fondsportfolio im Managed Depot erfolgt gemäß der aktuell vorhandenen Gewichtung (= Ist-Struktur) im jeweili- gen Fondsportfolio des Managed Depots, indem die ebase gleichgewich- tet anteilig Fondsanteile bzw. Anteilbruchstücke veräußert. Der Kunde kann lediglich Betragsorders in EUR zum Kauf und/oder zum teilweisen oder vollständigen Verkauf des Fondsportfolios im jeweiligen Managed Depot geben. Der Kunde kann weder Käufe und Verkäufe von einzelnen Fondsanteilen im Fondsportfolio des Managed Depots vornehmen noch dies verlangen. Der Vermittler des Kunden, die Verwaltungsgesellschaft und/oder die ebase haben dem Kunden für das Erstgeschäft und für alle Folgege- schäfte die Verkaufsunterlagen (dies sind derzeit die von der Verwal- tungsgesellschaft herausgegebenen ausführlichen Verkaufsprospekte, Wesentlichen Anlegerinformationen/Key Investor Document [KID] und aktuellen Halbjahres-/Jahresberichte) kostenlos rechtzeitig zur Verfü- gung gestellt. Zusätzlich können diese Verkaufsunterlagen für die einzel- nen Fonds jederzeit auf der Homepage der ebase (xxx.xxxxx.xxx) ein- gesehen und heruntergeladen werden. 11 DJE Kapital AG, Xxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, bzw. deren Partner. DJE ist ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigter Vermögensverwalter. Die DJE Kapital AG übernimmt im Rahmen des Managed Depots das Management der Muster- Fondsportfolios der einzelnen Anlagestrategien.
Transaktionen (Kauf/Verkauf). (1) Der Kunde kann Whitebox Aufträge zum Kauf/Verkauf für das jeweilige Portfolio/Anlage- strategie erteilen. Kauf- oder Verkaufsaufträge können nur als Betragsorders in EUR oder als Auftrag zur vollständigen Liquidation eines Anlageziels erteilt werden. Stückorders sind nicht möglich. Kauf- und Verkaufsaufträge können sich nicht auf einzelne im Portfolio des Kunden enthaltene Finanzinstrumente beziehen. (2) Transaktionen von Finanzinstrumenten werden durch Whitebox nicht fortlaufend, sondern im Rahmen von sogenannten Handelszyklen durchgeführt, die alle fünf Werktage initiiert werden. Werktage definieren sich als alle Tage außer Samstag, Sonntag sowie folgende Feiertage: Neu- jahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Tag der Arbeit), Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag. Die jeweiligen spätest möglichen Beauftragungszeitpunkte für Ein-, Auszahlun- gen und andere Anpassungen der Zielparameter werden im Login-Bereich der Online-Plattform angezeigt. Ein Handelszyklus besteht unter anderem aus den Prozessschritten Einzahlung vom Referenzkonto, Handel, Auszahlung auf das Referenzkonto, wobei nicht bei jedem Kunden jeder Prozessschritt notwendigerweise zur Anwendung kommen muss. (3) Transaktionen erfolgen unter Berücksichtigung der innerhalb der Anlagestrategie definierten Soll-Struktur des Kundenportfolios. Dabei werden Erträge aus ausgeschütteten Dividenden oder Zinsen sowie Einzahlungen des Kunden zunächst dafür genutzt, in untergewichtete Positionen zu investieren. Auszahlungen werden entsprechend zunächst aus übergewichteten Positionen generiert. Falls das Kundenportfolio der Soll-Struktur entspricht, werden Erträge aus dem Kun- denportfolio sowie Ein- oder Auszahlungen entsprechend dieser Struktur investiert beziehungs- weise desinvestiert. (4) Kaufaufträge zu Gunsten eines Portfolios erfolgen durch Eingabe des gewünschten Einzah- lungsbetrags im Online-Dialog und nach entsprechender Einzahlung im Rahmen des Handelszyk- lus von dem vom Kunden angegebenen Referenzkonto auf das dem jeweiligen Anlageziel zuge- ordnete Konto bei der FinTech Group Bank AG (vgl. Ziff. 2.3). Einmalige Einzahlungen werden dabei in jedem Handelszyklus berücksichtigt. Wiederkehrende Einzahlungen werden im ersten Handelszyklus eines Monats berücksichtigt. Hat der Kunde für ein Anlageziel gleichzeitig eine erstmalige Einzahlung sowie eine monatliche Einzahlung definiert, erfolgt zunächst die erstmali- ge Einzahlung und im ersten Handelszyklus des darauf folgenden Mo...

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  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Verkaufsrestriktionen Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, der Rücknahme und beim Umtausch von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Details sind dem Prospekt zu entnehmen.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.