Psychosoziale Krankenbetreuung. (2) Zur Durchführung der intravasalen (intravenös/intraarteriell) medikamentösen Tumortherapie im Rahmen der Onkologie-Vereinbarung ist der Nachweis einer besonderen fachlichen Befähigung zusätzlich zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu führen. Der Nachweis gilt als erbracht zur Behandlung von malignen hämatologischen Systemerkrankungen und aller solider Tumoren:
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