Qualität und Gesundheitsstatus. 3.1. Verkäufer* und SPF* müssen bestimmte Qualitätsbedingungen erfüllen Verkäufer* muss gegenüber SPF* und Käufer*, und SPF* muss gegenüber Käufer* folgende Qualitätsbedingungen erfüllen: - Gesundheit a) SPF-SuS-Gesundheitsregeln für SPF-Bestände* (”Gesundheitsregeln*”) wurden beim Betrieb des Bestands befolgt, wenn der Bestand den SPF-Gesundheitsstatus deklariert hat, b) Verpflichtungen in Pkt. 3.4 wurden befolgt, wenn der Bestand einen Unbekannt-Gesundheitsstatus besitzt, c) Die Informationspflicht* über Krankheiten oder Krankheitssymptome, vgl. Pkt. 3.4 - generelle SPF-Minimalanforderungen an Standard und Qualität d) Die Konstitution (Produktionseigenschaften) und Kondition der Ferkel sollen die dänische Norm erfüllen. e) Die genetische Grundlage von den Ferkeln* muss in dem Handelsvertrag* klar angegeben sein. Der Verkäufer * muss jederzeit die Zustimmung des Käufers* und SPF * erhalten, wenn Änderungen in der Produktion gewünscht werden, die die genetische Grundlage* von den Ferkeln betreffen. f) Die Ferkel* erfüllen die von SPF* in Anhang A festgelegten spezifischen Anforderungen. - importierte Paarhufer g) Die Ferkel* sind in Dänemark geboren und aufgewachsen, und sie waren zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit importierten Paarhufern, h) der Verkäufer* informiert sofort SPF*, und SPF* gibt die Mitteilung weiter an den Käufer*, wenn zu den Liegenschaften des Verkäufers* ausländische Paarhufer oder andere Tiere, die Kontakt zu ausländischen Paarhufern hatten, eingekauft werden – oder er den Verdacht hat, dass solche Tiere zu seinen Liegenschaften eingekauft wurden (u. a. Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Hirsche). - Einsatz von Medizin i) Die Ferkel* erfüllen die Bestimmungen der Bekanntmachung von Fødevarestyrelsen (dänisches Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit) Nr. 780 vom 24.06.2010 (mit späteren Änderungen) über "Dyreejeres anvendelse af lægemidler til dyr samt offentlig kontrol og fødevarevirksomheders egenkontrol med restkoncentrationer", darunter dass die Ferkel* von der Quarantänezeit ausgenommen sind. - DANISH Produktstandard j) Der Bestand des Verkäufers* ist unter dem "DANISH Produktstandard" des Forschungszentrums für Schweineproduktion zugelassen, k) Der Verkäufer* teilt SPF* unverzüglich schriftlich mit, wenn der Bestand die Zulassung verliert, und SPF* gibt unverzüglich diese Mitteilung an den Käufer* weiter. 3.2. Gesundheitsstatus „SPF“ bei Lieferung* Bei der Lieferung* von Ferkeln aus Beständen mit Gesundheitsstatus* “SPF“ wurden bei der von SPF-SuS* durchgeführten Gesundheitskontrolle (siehe Gesundheitsregeln*) keine Anzeichen einer unerwünschten Infektion* im Bestand des Verkäufers* gefunden. Dieser Gesundheitsstatus* ist auf dem Lieferschein der Lieferung* angegeben. Der Verkäufer* muss SPF* vor dem Eingang eines Handelsvertrages oder so früh wie möglich vor einer Lieferung und spätestens vor dem Verladen benachrichtigen über a) Verdacht, Bestand oder Ausbruch von Anderen Krankheiten*, welche noch nicht in dem Verkäuferbestand* festgestellt wurden b) Klinischen Ausbruch einer Krankheit im Allgemeinen In einem Dreiparteienvertrag* muss der Verkäufer* gleichzeitig auch den Käufer* informieren. Vgl Pkt. 3.4 über die Informationspflicht*. Beim Entladen bei dem vom Käufer* angegebenen Empfängerbestand* haben die Ferkel den Gesundheitsstatus*, der aus "Transportform*" hervorgeht, vgl. Pkt. 3.4 auf dem Lieferschein der Lieferung*. 3.3. Unbekannt-Gesundheitsstatus* bei Lieferung* Pkt. Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen 3.4. Informationspflicht* über die Gesundheit Der Verkäufer* hat so früh wie möglich vor einer Lieferung die Pflicht, SPF* und den Käufer* über den Zustand der Gesundheit im Verkäuferbestand* zu benachrichtigen, über welchen er denkt, bzw. erwartet dass dieser Bedeutung für den Käufer* hat oder der Käufer* es für wichtig erachtet, darüber informiert zu sein. SPF*s Informationspflicht ist soweit eingeschränkt, dass SPF* die Informationen vom Verkäufer* an den Käufer* weitergibt 3.5. Transportform* und Gesundheitsstatus* bei Empfang Die Transportform* hat Bedeutung für den Gesundheitsstatus*, den die Schweine beim Entladen beim Empfängerbestand* haben. Die vereinbarte Transportform* wird im Handelsvertrag* angegeben. Folgende Transportformen* sind möglich: a) SPF-Wagen*": Die Schweine werden in SPF-Wagen* direkt vom Lieferbestand* abgeholt und dem Käufer* mit demselben Gesundheitsstatus* geliefert, den der Lieferbestand* besitzt. b) Offener Wagen*”: Die Schweine werden entweder im SPF-Wagen* oder im offenen Wagen* transportiert und beim Käufer* mit dem Gesundheitsstatus* ”Unbekannt” abgeliefert. Bei der Transportform* ”Offener Wagen*” lehnt SPF* jegliche Verantwortung ab für: 1) den Gesundheitsstatus* der Schweine bei Lieferung*, mit Ausnahme der Bestimmungen in Pkt. 3.4 und 2) gesundheitsmäßige Reihenfolge der Transporte, jedoch ausgenommen: a. der Transportreihenfolge bei An- und Abfahrt zu Beständen mit Gesundheitsstatus*: Konventionell mit PRRS-Deklaration, in der die Reihenfolge laut den Transportregeln* festgelegt ist b. Transportreihenfolge, die von Behörden oder von SEGES*, dem Forschungszentrum für Schweineproduktion, vorgeschrieben ist, darunter auch das Entladen sowie der Aufenthalt auf EU-zugelassenen Sammelstellen, Ruhe- oder Umladeörter. Im Sinne der Transportregeln* gilt ein offener Wagen* als ein Wagen eines nicht zugelassenen Transporteurs. c) „SPF-Wagen*, via SPF-Danmarks EU-zugelassene Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeörter“ Die Schweine werden in SPF-Wagen* vom Lieferbestand* zur Annahmestelle des Käufers transportiert, unterbrochen durch Entladen und Aufenthalt an einer von SPF-Danmarks EU- zugelassenen Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeort in Dänemark. Sammelstellen, Ruhe- oder Umladeörter besitzen keinen von SPF-SuS anerkannten SPF- Gesundheitsstatus, aber es gelangen ausschließlich Schweine mit SPF-Gesundheitsstatus dorthin und nach jeder Sammellieferung an einen Käufer wird geleert, gereinigt und desinfiziert. Beim Entladen beim Käufer* haben die Schweine deshalb nicht den SPF-Gesundheitsstatus des Lieferbestands*, sondern den Gesundheitsstatus* ”Unbekannt”*, Vgl. Pkt. 16.3 d) „SPF-Wagen*, via EU-zugelassene Sammelstellen, Ruhe- oder Omladeörter“ Die Schweine werden in SPF-Wagen vom Lieferbestand zur Annahmestelle des Käufers* transportiert, unterbrochen durch Entladen und Aufenthalt an einer EU-zugelassenen Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeort. Zu diesen Stellen werden Schweine mit nicht deklariertem Gesundheitsstatus* aus verschiedenen Beständen und von verschiedenen Transporteuren aus der EU gebracht. Beim Abladen beim Käufer* haben die Schweine deshalb nicht den SPF-Gesundheitsstatus des Lieferbestands*, Generelle Bedingungen sondern den Gesundheitsstatus* ”Unbekannt”*, Vgl. Pkt. 16.3 3.6. Speziell produzierte Schweine (z.B. UK-Produktion, Antonius-Produktion etc.)
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Qualität und Gesundheitsstatus. 3.1. Verkäufer* und SPF* müssen bestimmte Qualitätsbedingungen erfüllen Verkäufer* muss gegenüber SPF* und Käufer*, und SPF* muss gegenüber Käufer* folgende Qualitätsbedingungen erfüllen: - Gesundheit a) SPF-SuS-Gesundheitsregeln für SPF-Bestände* (”Gesundheitsregeln*”) wurden beim Betrieb des Bestands befolgt, wenn der Bestand den SPF-Gesundheitsstatus deklariert hat, b) Verpflichtungen in Pkt. 3.4 wurden befolgt, wenn der Bestand einen Unbekannt-Gesundheitsstatus besitzt, c) Die Informationspflicht* über Krankheiten oder Krankheitssymptome, vgl. Pkt. 3.4 - generelle SPF-Minimalanforderungen an Standard und Qualität d) Die Konstitution (Produktionseigenschaften) und Kondition der Ferkel sollen die dänische Norm erfüllen. e) Die genetische Grundlage von den Ferkeln* muss in dem Handelsvertrag* klar angegeben sein. Der Verkäufer * muss jederzeit die Zustimmung des Käufers* und SPF * erhalten, wenn Änderungen in der Produktion gewünscht werden, die die genetische Grundlage* von den Ferkeln betreffen. fc) Die Ferkel* erfüllen die von SPF* in Anhang A festgelegten spezifischen Anforderungen. - importierte Paarhufer gd) Die Ferkel* sind in Dänemark geboren und aufgewachsen, und sie waren zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit importierten Paarhufern, he) der Verkäufer* informiert sofort SPF*, und SPF* gibt die Mitteilung weiter an den Käufer*, wenn zu den Liegenschaften des Verkäufers* ausländische Paarhufer oder andere Tiere, die Kontakt zu ausländischen Paarhufern hatten, eingekauft werden – oder er den Verdacht hat, dass solche Tiere zu seinen Liegenschaften eingekauft wurden (u. a. Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Hirsche). - Einsatz von Medizin if) Die Ferkel* erfüllen die Bestimmungen der Bekanntmachung von Fødevarestyrelsen (dänisches Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit) Nr. 780 vom 24.06.2010 (mit späteren Änderungen) über "Dyreejeres anvendelse af lægemidler til dyr samt offentlig kontrol og fødevarevirksomheders egenkontrol med restkoncentrationer", darunter dass die Ferkel* von der Quarantänezeit ausgenommen sind. - DANISH Produktstandard jg) Der Bestand des Verkäufers* ist unter dem "DANISH Produktstandard" des Forschungszentrums für Schweineproduktion zugelassen, kh) Der Verkäufer* teilt SPF* unverzüglich schriftlich mit, wenn der Bestand die Zulassung verliert, und SPF* gibt unverzüglich diese Mitteilung an den Käufer* weiter.
3.2. Gesundheitsstatus „SPF“ bei Lieferung* Bei der Lieferung* von Ferkeln aus Beständen mit Gesundheitsstatus* “SPF“ wurden bei der von SPF-SuS* durchgeführten Gesundheitskontrolle (siehe Gesundheitsregeln*) keine Anzeichen einer unerwünschten Infektion* im Bestand des Verkäufers* gefunden. Dieser Gesundheitsstatus* ist auf dem Lieferschein der Lieferung* angegeben. Der Verkäufer* muss SPF* vor dem Eingang eines Handelsvertrages oder so früh wie möglich vor einer Lieferung und spätestens vor dem Verladen benachrichtigen über a) Verdacht, Bestand oder Ausbruch von Anderen Krankheiten*, welche noch nicht in dem Verkäuferbestand* festgestellt wurden b) Klinischen Ausbruch einer Krankheit im Allgemeinen In einem Dreiparteienvertrag* muss der Verkäufer* gleichzeitig auch den Käufer* informieren. Vgl Pkt. 3.4 über die Informationspflicht*. Beim Entladen bei dem vom Käufer* angegebenen Empfängerbestand* haben die Ferkel den Gesundheitsstatus*, der aus "Transportform*" hervorgeht, vgl. Pkt. 3.4 auf dem Lieferschein der Lieferung*.
3.3. Unbekannt-Gesundheitsstatus* bei Lieferung* Pkt. Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen
3.4. Informationspflicht* über die Gesundheit Der Verkäufer* hat so früh wie möglich vor einer Lieferung die Pflicht, SPF* und den Käufer* über den Zustand der Gesundheit im Verkäuferbestand* zu benachrichtigen, über welchen er denkt, bzw. erwartet dass dieser Bedeutung für den Käufer* hat oder der Käufer* es für wichtig erachtet, darüber informiert zu sein. SPF*s Informationspflicht ist soweit eingeschränkt, dass SPF* die Informationen vom Verkäufer* an den Käufer* weitergibt
3.5. Transportform* und Gesundheitsstatus* bei Empfang Die Transportform* hat Bedeutung für den Gesundheitsstatus*, den die Schweine beim Entladen beim Empfängerbestand* haben. Die vereinbarte Transportform* wird im Handelsvertrag* angegeben. Folgende Transportformen* sind möglich:
a) SPF-Wagen*": Die Schweine werden in SPF-Wagen* direkt vom Lieferbestand* abgeholt und dem Käufer* mit demselben Gesundheitsstatus* geliefert, den der Lieferbestand* besitzt.
b) Offener Wagen*”: Die Schweine werden entweder im SPF-Wagen* oder im offenen Wagen* transportiert und beim Käufer* mit dem Gesundheitsstatus* ”Unbekannt” abgeliefert. Bei der Transportform* ”Offener Wagen*” lehnt SPF* jegliche Verantwortung ab für: 1) den Gesundheitsstatus* der Schweine bei Lieferung*, mit Ausnahme der Bestimmungen in Pkt. 3.4 und 2) gesundheitsmäßige Reihenfolge der Transporte, jedoch ausgenommen: a. der Transportreihenfolge bei An- und Abfahrt zu Beständen mit Gesundheitsstatus*: Konventionell mit PRRS-Deklaration, in der die Reihenfolge laut den Transportregeln* festgelegt ist b. Transportreihenfolge, die von Behörden oder von SEGES*, dem Forschungszentrum für Schweineproduktion, vorgeschrieben ist, darunter auch das Entladen sowie der Aufenthalt auf EU-zugelassenen Sammelstellen, Ruhe- oder Umladeörter. Im Sinne der Transportregeln* gilt ein offener Wagen* als ein Wagen eines nicht zugelassenen Transporteurs.
c) „SPF-Wagen*, via SPF-Danmarks EU-zugelassene Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeörter“ Die Schweine werden in SPF-Wagen* vom Lieferbestand* zur Annahmestelle des Käufers transportiert, unterbrochen durch Entladen und Aufenthalt an einer von SPF-Danmarks EU- zugelassenen Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeort in Dänemark. Sammelstellen, Ruhe- oder Umladeörter besitzen keinen von SPF-SuS anerkannten SPF- Gesundheitsstatus, aber es gelangen ausschließlich Schweine mit SPF-Gesundheitsstatus dorthin und nach jeder Sammellieferung an einen Käufer wird geleert, gereinigt und desinfiziert. Beim Entladen beim Käufer* haben die Schweine deshalb nicht den SPF-Gesundheitsstatus des Lieferbestands*, sondern den Gesundheitsstatus* ”Unbekannt”*, Vgl. Pkt. 16.3
d) „SPF-Wagen*, via EU-zugelassene Sammelstellen, Ruhe- oder Omladeörter“ Die Schweine werden in SPF-Wagen vom Lieferbestand zur Annahmestelle des Käufers* transportiert, unterbrochen durch Entladen und Aufenthalt an einer EU-zugelassenen Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeort. Zu diesen Stellen werden Schweine mit nicht deklariertem Gesundheitsstatus* aus verschiedenen Beständen und von verschiedenen Transporteuren aus der EU gebracht. Beim Abladen beim Käufer* haben die Schweine deshalb nicht den SPF-Gesundheitsstatus des Lieferbestands*, Generelle Bedingungen sondern den Gesundheitsstatus* ”Unbekannt”*, Vgl. Pkt. 16.3
3.6. Speziell produzierte Schweine (z.B. UK-Produktion, Antonius-Produktion etc.)
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Qualität und Gesundheitsstatus. 3.1. Verkäufer* und SPF* müssen bestimmte Qualitätsbedingungen erfüllen Verkäufer* muss gegenüber SPF* und Käufer*, und SPF* muss gegenüber Käufer* folgende Qualitätsbedingungen erfüllen: - Gesundheit a) SPF-SuS-Gesundheitsregeln für SPF-Bestände* (”Gesundheitsregeln*”) wurden beim Betrieb des Bestands befolgt, wenn der Bestand den SPF-Gesundheitsstatus deklariert hat, b) Verpflichtungen in Pkt. 3.4 wurden befolgt, wenn der Bestand einen Unbekannt-Gesundheitsstatus besitzt, c) Die Informationspflicht* über Krankheiten oder Krankheitssymptome, vgl. Pkt. 3.4 - generelle SPF-Minimalanforderungen an Standard und Qualität d) Die Konstitution (Produktionseigenschaften) und Kondition der Ferkel sollen die dänische Norm erfüllen. e) Die genetische Grundlage von den Ferkeln* muss in dem Handelsvertrag* klar angegeben sein. Der Verkäufer * muss jederzeit die Zustimmung des Käufers* und SPF * erhalten, wenn Änderungen in der Produktion gewünscht werden, die die genetische Grundlage* von den Ferkeln betreffen. f) Die Ferkel* erfüllen die von SPF* in Anhang A festgelegten spezifischen Anforderungen. - importierte Paarhufer g) Die Ferkel* sind in Dänemark geboren und aufgewachsen, und sie waren zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit importierten Paarhufern, h) der Verkäufer* informiert sofort SPF*, und SPF* gibt die Mitteilung weiter an den Käufer*, wenn zu den Liegenschaften des Verkäufers* ausländische Paarhufer oder andere Tiere, die Kontakt zu ausländischen Paarhufern hatten, eingekauft werden – oder er den Verdacht hat, dass solche Tiere zu seinen Liegenschaften eingekauft wurden (u. a. Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Hirsche). - Einsatz von Medizin i) Die Ferkel* erfüllen die Bestimmungen der Bekanntmachung von Fødevarestyrelsen (dänisches Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit) Nr. 780 vom 24.06.2010 (mit späteren Änderungen) über "Dyreejeres anvendelse af lægemidler til dyr samt offentlig kontrol og fødevarevirksomheders egenkontrol med restkoncentrationer", darunter dass die Ferkel* von der Quarantänezeit ausgenommen sind. - DANISH Produktstandard j) Der Bestand des Verkäufers* ist unter dem "DANISH Produktstandard" des Forschungszentrums für Schweineproduktion zugelassen, k) Der Verkäufer* teilt SPF* unverzüglich schriftlich mit, wenn der Bestand die Zulassung verliert, und SPF* gibt unverzüglich diese Mitteilung an den Käufer* weiter.Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen
3.2. Gesundheitsstatus „SPF“ bei Lieferung* Bei der Lieferung* von Ferkeln aus Beständen mit Gesundheitsstatus* “SPF“ wurden bei der von SPF-SuS* durchgeführten Gesundheitskontrolle (siehe Gesundheitsregeln*) keine Anzeichen einer unerwünschten Infektion* im Bestand des Verkäufers* gefunden. Dieser Gesundheitsstatus* ist auf dem Lieferschein der Lieferung* angegeben. Der Verkäufer* muss SPF* vor dem Eingang eines Handelsvertrages oder so früh wie möglich vor einer Lieferung und spätestens vor dem Verladen benachrichtigen über a) Verdacht, Bestand oder Ausbruch von Anderen Krankheiten*, welche noch nicht in dem Verkäuferbestand* festgestellt wurden b) Klinischen Ausbruch einer Krankheit im Allgemeinen In einem Dreiparteienvertrag* Dreiparteienvertrag muss der Verkäufer* gleichzeitig auch den Käufer* informieren. Vgl Pkt. 3.4 über die Informationspflicht*. Beim Entladen bei dem vom Käufer* angegebenen Empfängerbestand* haben die Ferkel den Gesundheitsstatus*, der aus "Transportform*" hervorgeht, vgl. Pkt. 3.4 auf dem Lieferschein der Lieferung*.
3.3. Unbekannt-Gesundheitsstatus* bei Lieferung* Der Verkäufer* muss SPF* vor dem Eingang eines Handelsvertrages* oder so früh wie möglich vor einer Lieferung und spätestens vor dem Verladen benachrichtigen über a) Verdacht, Bestand oder Ausbruch von Anderen Krankheiten*, welche noch nicht in dem Verkäuferbestand* festgestellt wurden b) Klinischen Ausbruch einer Krankheit im Allgemeinen In einem Dreiparteienvertrag muss der der Verkäufer gleichzeitig auch den Käufer informieren. Vgl Pkt. Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen3.4 über die Informationspflicht*.
3.4. Informationspflicht* über die Gesundheit Der Verkäufer* hat so früh wie möglich vor einer Lieferung die Pflicht, SPF* und den Käufer* über den Zustand Generelle Bedingungen der Gesundheit im Verkäuferbestand* zu benachrichtigen, über welchen er denkt, bzw. erwartet dass dieser Bedeutung für den Käufer* hat oder der Käufer* es für wichtig erachtet, darüber informiert zu sein. SPF*s Informationspflicht ist soweit eingeschränkt, dass SPF* die Informationen vom Verkäufer* an den Käufer* weitergibt
3.5. Transportform* und Gesundheitsstatus* bei Empfang Die Transportform* hat Bedeutung für den Gesundheitsstatus*, den die Schweine Ferkel beim Entladen beim Empfängerbestand* haben. Die vereinbarte Transportform* wird im Handelsvertrag* angegeben. Folgende Transportformen* sind möglich:
a) Transportform* "SPF-Wagen*": Die Schweine Ferkel werden in SPF-Wagen* direkt vom Lieferbestand* abgeholt transportiert und dem beim Käufer* mit demselben Gesundheitsstatus* geliefertabgeliefert, den auch der Lieferbestand* Verkäuferbestand besitzt.
b) Transportform* ”Offener Wagen*”: Die Schweine Ferkel werden entweder im SPF-Wagen* oder im offenen Wagen* transportiert und beim Käufer* mit dem Gesundheitsstatus* ”Unbekannt” abgeliefertgeliefert. Bei der Transportform* ”Offener Transportform*”Offener Wagen*” lehnt SPF* jegliche Verantwortung ab für: 1) den Gesundheitsstatus* der Schweine Ferkel bei Lieferung*, mit Ausnahme der Bestimmungen in Pkt. 3.4 3.3 und 2) die gesundheitsmäßige Reihenfolge der Transporte, jedoch ausgenommen: a. der Transportreihenfolge bei An- und Abfahrt zu Beständen mit Gesundheitsstatus*: * Konventionell mit PRRS-Deklaration, in der die Reihenfolge laut so wie in den Transportregeln* festgelegt ist b. Transportreihenfolge, die von Behörden oder von SEGES*, dem Forschungszentrum für Schweineproduktion, Schweineproduktion vorgeschrieben ist, darunter auch das Entladen sowie der Aufenthalt auf EU-zugelassenen Sammelstellen, Ruhe- oder Umladeörter. ist Im Sinne der Transportregeln* gilt ein offener Wagen* als ein Wagen eines nicht zugelassenen Transporteurs.
c) „SPF-Wagen*, via SPF-Danmarks EU-zugelassene Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeörter“ Die Schweine werden in SPF-Wagen* vom Lieferbestand* zur Annahmestelle des Käufers transportiert, unterbrochen durch Entladen und Aufenthalt an einer von SPF-Danmarks EU- zugelassenen Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeort in Dänemark. Sammelstellen, Ruhe- oder Umladeörter besitzen keinen von SPF-SuS anerkannten SPF- Gesundheitsstatus, aber es gelangen ausschließlich Schweine mit SPF-Gesundheitsstatus dorthin und nach jeder Sammellieferung an einen Käufer wird geleert, gereinigt und desinfiziert. Beim Entladen beim Käufer* haben die Schweine deshalb nicht den SPF-Gesundheitsstatus des Lieferbestands*, sondern den Gesundheitsstatus* ”Unbekannt”*, Vgl. Pkt. 16.3
d) „SPF-Wagen*, via EU-zugelassene Sammelstellen, Ruhe- oder Omladeörter“ Die Schweine werden in SPF-Wagen vom Lieferbestand zur Annahmestelle des Käufers* transportiert, unterbrochen durch Entladen und Aufenthalt an einer EU-zugelassenen Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeort. Zu diesen Stellen werden Schweine mit nicht deklariertem Gesundheitsstatus* aus verschiedenen Beständen und von verschiedenen Transporteuren aus der EU gebracht. Beim Abladen beim Käufer* haben die Schweine deshalb nicht den SPF-Gesundheitsstatus des Lieferbestands*, Generelle Bedingungen sondern den Gesundheitsstatus* ”Unbekannt”*, Vgl. Pkt. 16.3
3.6. Speziell produzierte Schweine (z.B. UK-Produktion, Antonius-Produktion etc.)
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Qualität und Gesundheitsstatus. 3.1. Verkäufer* und SPF* müssen bestimmte Qualitätsbedingungen erfüllen Verkäufer* muss gegenüber SPF* und Käufer*, und SPF* muss gegenüber Käufer* folgende Qualitätsbedingungen erfüllen: - Gesundheit Gesundheit
a) SPF-SuS-Gesundheitsregeln für SPF-Bestände* (”Gesundheitsregeln*”) wurden beim Betrieb des Bestands befolgt, wenn der Bestand den SPF-Gesundheitsstatus deklariert hat, b) Verpflichtungen in Pkt. 3.4 wurden befolgt, wenn der Bestand einen Unbekannt-Gesundheitsstatus besitzt, . c) Die Informationspflicht* über Krankheiten oder Krankheitssymptome, vgl. Pkt. 3.4 3.5 - DanAvl-Verhältnisse d) VSP´s* Bestimmungen für DanAvl-Zuchtbetriebe wurden bei der Bestandsführung und beim Verkauf von Zuchtschweinen* befolgt, hierunter VSP*´s „Regeln für Zucht und Vermehrung” sowie Regeln/Anforderungen des DanAvl-Ausschusses. e) die Zuchtschweine* erfüllen den geltenden dänischen Standard für Zuchtschweine*, f) Stammdaten für die einzelnen Zuchtschweine* sind gemäß Regeln von VSP* korrekt angegeben. - generelle SPF-Minimalanforderungen an Standard und Qualität dg) Die Konstitution (Produktionseigenschaften) und Kondition der Ferkel sollen die dänische Norm erfüllen. e) Die genetische Grundlage von den Ferkeln* muss in dem Handelsvertrag* klar angegeben sein. Der Verkäufer * muss jederzeit die Zustimmung des Käufers* und SPF * erhalten, wenn Änderungen in der Produktion gewünscht werden, die die genetische Grundlage* von den Ferkeln betreffen. f) Die FerkelZuchtschweine* erfüllen die von SPF* in Anhang A festgelegten spezifischen Anforderungen. - importierte Paarhufer gh) Die FerkelZuchtschweine* sind in Dänemark geboren und aufgewachsen, und sie waren zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit importierten Paarhufern, hi) der Der Verkäufer* informiert sofort teilt SPF** unverzüglich mit, und SPF* gibt die diese Mitteilung unverzüglich weiter an den Käufer*, wenn zu den Liegenschaften des Verkäufers* ausländische Paarhufer oder andere Tiere, die Kontakt zu ausländischen Paarhufern hatten, eingekauft werden – oder er den Verdacht hat, dass solche Tiere zu seinen Liegenschaften eingekauft wurden (u. a. Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Hirsche). - Einsatz von Medizin ij) Die FerkelZuchtschweine* erfüllen die Bestimmungen der Bekanntmachung von Fødevarestyrelsen (dänisches Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit) Nr. 780 vom 24.06.2010 (mit späteren Änderungen) über "Dyreejeres anvendelse af lægemidler til dyr samt offentlig kontrol og fødevarevirksomheders egenkontrol med restkoncentrationer", darunter dass die FerkelZuchtschweine* von der Quarantänezeit Wartezeiten ausgenommen sind. - DANISH Produktstandard jk) Der Bestand des Verkäufers* ist unter dem "DANISH Produktstandard" des Forschungszentrums für Schweineproduktion zugelassen, kl) Der Verkäufer* teilt SPF* unverzüglich schriftlich mit, wenn der Bestand die Zulassung verliert, und SPF* gibt unverzüglich diese Mitteilung an den Käufer* weiter.
3.2. Der Verkauf von DanAvl-Kreuzungszuchtschweinen geschieht aus den Beständen und befolgt die Produktbezeichnungen von DanAvl: a) DanAvl Dania Hybrid b) DanAvl Basic Hybrid Die aktuelle Produktbezeichnung eines DanAvl-Bestandes geht aus folgender Homepage hervor: xxx.xxxxxx.xxx Es gilt die Produktbezeichnung am Liefertag, ungeachtet der im Handelsvertrag angeführten Produktbezeichnung, es sei denn, anderes wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart.
3.3. Gesundheitsstatus „“SPF“ bei Lieferung* Bei der Lieferung* von Ferkeln Schweinen aus Beständen mit Gesundheitsstatus* “SPF“ wurden bei der von SPF-SuS* durchgeführten Gesundheitskontrolle (siehe Gesundheitsregeln*) keine Anzeichen einer unerwünschten Infektion* im Bestand des Verkäufers* gefunden. Dieser Gesundheitsstatus* ist auf dem Lieferschein der Lieferung* angegeben. Der Verkäufer* muss SPF* vor dem Eingang eines Handelsvertrages oder so früh wie möglich vor einer Lieferung und spätestens vor dem Verladen benachrichtigen über a) Verdacht, Bestand oder Ausbruch von Anderen Krankheiten*, welche noch nicht in dem Verkäuferbestand* Verkäuferbestand festgestellt wurden b) Klinischen Ausbruch einer Krankheit im Allgemeinen In einem Dreiparteienvertrag* Dreiparteienvertrag muss der Verkäufer* gleichzeitig auch den Käufer* informieren. Vgl Pkt. 3.4 3.5 über die Informationspflicht*. Beim Entladen bei dem vom Käufer* angegebenen Empfängerbestand* haben die Ferkel Schweine den Generelle Bedingungen Gesundheitsstatus*, der aus "Transportform*" hervorgeht, vgl. Pkt. 3.4 3.6 auf dem Lieferschein der Lieferung*.
3.3. Unbekannt-Gesundheitsstatus* bei Lieferung* Pkt. Einkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen
3.4. Informationspflicht* über die Gesundheit Der Verkäufer* hat so früh wie möglich vor einer Lieferung die Pflicht, SPF* und den Käufer* über den Zustand der Gesundheit im Verkäuferbestand* zu benachrichtigen, über welchen er denkt, bzw. erwartet dass dieser Bedeutung für den Käufer* hat oder der Käufer* es für wichtig erachtet, darüber informiert zu sein. SPF*s Informationspflicht ist soweit eingeschränkt, dass SPF* die Informationen vom Verkäufer* an den Käufer* weitergibt
3.5. Transportform* und Gesundheitsstatus* bei Empfang Die Transportform* hat Bedeutung für den Gesundheitsstatus*, den die Schweine beim Entladen beim Empfängerbestand* haben. Die vereinbarte Transportform* wird im Handelsvertrag* angegeben. Folgende Transportformen* sind möglich:
a) SPF-Wagen*": Die Schweine werden in SPF-Wagen* direkt vom Lieferbestand* abgeholt und dem Käufer* mit demselben Gesundheitsstatus* geliefert, den der Lieferbestand* besitzt.
b) Offener Wagen*”: Die Schweine werden entweder im SPF-Wagen* oder im offenen Wagen* transportiert und beim Käufer* mit dem Gesundheitsstatus* ”Unbekannt” abgeliefert. Bei der Transportform* ”Offener Wagen*” lehnt SPF* jegliche Verantwortung ab für: 1) den Gesundheitsstatus* der Schweine bei Lieferung*, mit Ausnahme der Bestimmungen in Pkt. 3.4 und 2) gesundheitsmäßige Reihenfolge der Transporte, jedoch ausgenommen: a. der Transportreihenfolge bei An- und Abfahrt zu Beständen mit Gesundheitsstatus*: Konventionell mit PRRS-Deklaration, in der die Reihenfolge laut den Transportregeln* festgelegt ist b. Transportreihenfolge, die von Behörden oder von SEGES*, dem Forschungszentrum für Schweineproduktion, vorgeschrieben ist, darunter auch das Entladen sowie der Aufenthalt auf EU-zugelassenen Sammelstellen, Ruhe- oder Umladeörter. Im Sinne der Transportregeln* gilt ein offener Wagen* als ein Wagen eines nicht zugelassenen Transporteurs.
c) „SPF-Wagen*, via SPF-Danmarks EU-zugelassene Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeörter“ Die Schweine werden in SPF-Wagen* vom Lieferbestand* zur Annahmestelle des Käufers transportiert, unterbrochen durch Entladen und Aufenthalt an einer von SPF-Danmarks EU- zugelassenen Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeort in Dänemark. Sammelstellen, Ruhe- oder Umladeörter besitzen keinen von SPF-SuS anerkannten SPF- Gesundheitsstatus, aber es gelangen ausschließlich Schweine mit SPF-Gesundheitsstatus dorthin und nach jeder Sammellieferung an einen Käufer wird geleert, gereinigt und desinfiziert. Beim Entladen beim Käufer* haben die Schweine deshalb nicht den SPF-Gesundheitsstatus des Lieferbestands*, sondern den Gesundheitsstatus* ”Unbekannt”*, Vgl. Pkt. 16.3
d) „SPF-Wagen*, via EU-zugelassene Sammelstellen, Ruhe- oder Omladeörter“ Die Schweine werden in SPF-Wagen vom Lieferbestand zur Annahmestelle des Käufers* transportiert, unterbrochen durch Entladen und Aufenthalt an einer EU-zugelassenen Sammelstelle, Ruhe- oder Umladeort. Zu diesen Stellen werden Schweine mit nicht deklariertem Gesundheitsstatus* aus verschiedenen Beständen und von verschiedenen Transporteuren aus der EU gebracht. Beim Abladen beim Käufer* haben die Schweine deshalb nicht den SPF-Gesundheitsstatus des Lieferbestands*, Generelle Bedingungen sondern den Gesundheitsstatus* ”Unbekannt”*, Vgl. Pkt. 16.3
3.6. Speziell produzierte Schweine (z.B. UK-Produktion, Antonius-Produktion etc.)
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