Rahmendaten Musterklauseln

Rahmendaten. 1. 1Eine Gesamtlaufstunde entspricht 0,53 Lastlaufstunden. 2Ausgangsbasis für die rechnerische Herleitung des Betrages je Gesamtlaufstunde in der jeweiligen Kosten- position der insgesamt 6 Kostenpositionen der Motorsägenentschädigungsberech- nung ist der – jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundete – Betrag pro Lastlaufstunde, § 24 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. 3Der in der jeweili- gen Kostenposition ausgewiesene Betrag pro Lastlaufstunde wird mit dem Faktor 0,53 multipliziert und – mit zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet – in der jeweiligen Kostenposition als Betrag je Gesamtlaufstunde ausgewiesen. 4Der als Gesamtsumme ausgewiesene rechnerische Betrag der Motorsägenentschädi- gung pro Lastlaufstunde errechnet sich durch Addition der Einzelbeträge zur Last- laufstunde in den jeweiligen Kostenpositionen. 5Der als Gesamtsumme ausgewie- sene rechnerische Betrag der Motorsägenentschädigung pro Gesamtlaufstunde er- rechnet sich ebenfalls durch Addition der Einzelbeträge zur Gesamtlaufstunde in den jeweiligen Kostenpositionen. 2. 1Im Monat April werden die Kalkulationspositionen 1 „Kosten der Motorsägen“, 3 „Kosten des Kraftstoffverbrauchs“, 4 „Kosten des Bio-Sägekettenhaftöls“ und 6 „Kos- ten für Transportmittel und Lagerung“ überprüft. 2Die Neufestsetzung der entschädigungswirksamen Beträge erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres, sofern die Ergebnisse der Überprüfungen vom bisherigen Betrag abweichen. 3Die Überprüfung der Kalkulationspositionen und die sich daraus ggf. ergebende Neufestsetzung der entschädigungswirksamen Beträge wird vom Land Hessen vorgenommen, ohne dass es einer Kündigung dieser Anlage einschließlich der Anhänge oder des TV- Forst Hessen bedarf. 4Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) erhält die begründenden Unterlagen mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen zur Stellungnahme.
Rahmendaten. 1Die Motorsägenentschädigung basiert auf der Lastlaufzeit (bei der pauschalierten Motorsä- genentschädigung gemäß § 4 der Regelung zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenent- schädigung und Werkzeugentschädigung, ist die Lastlaufzeit auf die Gesamtlaufzeit umzu- rechnen). 2Eine Gesamtlaufstunde entspricht 0,53 Lastlaufstunden. 3Die lastlaufzeitbezoge- ne Lebensdauer beträgt 715 Lastlaufstunden. 4Der Abschreibungszeitraum beträgt 3 Jahre. 5Im Monat April werden die Kalkulationspositionen 1 „Kosten der Motorsägen“ und 4 „Kosten für Bio-Sägekettenhaftöl“ überprüft. 6Die gemeinsame paritätische Motorsägenarbeitsgruppe (MSAG) bereitet die Überprüfung vor und stellt den Tarifvertragsparteien die begründenden Unterlagen rechtzeitig, einen Monat vor Inkrafttreten der Änderungen zur Endabstimmung zur Verfügung. 7Die Tarifvertragsparteien stimmen sich rechtzeitig vor Inkrafttreten über die Änderungen ab. 8Die Entschädigungsbeträge für diese Kalkulationspositionen werden gege- benenfalls zum 1. Juli neu festgesetzt. 9Der Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) wird durch den Arbeitgeber gestellt.
Rahmendaten. Von einer barrierefreien und behindertengerechten Planung der Gebäude (Aufzug) und von der Berücksichtigung der relevanten Normen, Richtlinien und Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Berufsgenossenschaft, LBO, Brandschutz, usw.) wird ausgegangen. Die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Lösungen und auch die Folge- und Betriebskosten sind zu berücksichtigen. Der Auslober sieht für die gesamte Baumaßnahme (KG 300-700, inkl. 19% MWSt.) ein Budget in Höhe von 1.200.000,- € vor. Teil X Xxxxxxx 0 - 0
Rahmendaten. Mit diesem Vergabeverfahren zur „Lieferung und Implementierung eines Zeiterfassungs- systems“ will der Auftraggeber die in Kapitel 1.1 dargestellten Ziele umsetzen. Hierzu muss er die nachfolgend beschriebenen Lieferleistungen und Dienstleistungen erbrin- gen. Hierzu gehören folgende grundsätzliche Leistungen: ⇒ Lieferung und Implementierung eines Zeiterfassungssystems für die o.g. Verwal- tungen und Ämter und den zugehörigen Einrichtungen bestehend aus: • Hardware-Terminals inklusive Mobile Chips, welche in Form von Schlüssel- anhängern zur Verfügung gestellt werden sollen ⇒ Bereitstellung entsprechender Software / Lizenzen zur Verwaltung des Zeiterfas- sungssystems: • Die Lizenz soll als Terminallizenz und einmalige Investition zur Verfügung gestellt werden (keine laufenden Softwarelizenzgebühren). Das Zeiterfas- sungssystem darf nicht im lokalen Netzwerk der Gemeinde Remshalden, sondern muss in der Cloud als SaaS (Software as a Service) Model betrie- ben werden können. Der Bieter muss den pauschalen Preis für die notwendige Lizenz in der An- lage 08 - Leistungs- und Preisblätter im Excel Format im Tabellenblatt „PB2 – Dienstleistungen“ eintragen. ⇒ Dienstleistungen zur Implementierung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft ⇒ Service- und Supportleistungen
Rahmendaten. Termin der Veranstaltung: 25.04.-29.04.2022 • Veranstaltungsort: Hannover Messe – Bereich Digital Ecosystems • Aussteller-Zielgruppe: Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Startups • Vorläufiges Programm: Politische Besuche, Fachpublikumsbesuche und internatio- nale Delegationen während der Messelaufzeit

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  • Kundendaten Bitte geben Sie uns Ihre Daten in den Feldern der Bestelleranschrift und der Rech- nungsanschrift bekannt und überprüfen Sie diese eingehend. Der Datensatz wird von uns für alle weiteren Vorgänge wie Angebot, Auftrag und Rechnungslegung verwendet und bildet die Basis für unsere zukünftige Geschäftsbeziehung.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).