Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung. Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter - dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt, - mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist, - den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet, - in Vermögensverfall gerät, - oder ein Dritter Insolvenzantrag gestellt hat. Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.
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Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung. Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter - dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt, - mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist, - den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet, - in Vermögensverfall gerät, - oder ein Dritter Insolvenzantrag gestellt hat. wartet Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.
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Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung. Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter - dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt, - mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist, - den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet, - in Vermögensverfall gerät, - oder ein Dritter Insolvenzantrag gestellt hat. Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.
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Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung. Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter - dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt, - mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist; in diesem Fall hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, nach vorheriger Ankündigung, abzuholen, und solange zurückzuhalten, bis der Mieter die aus- stehenden Rechnungen beglichen hat; - den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet, - in Vermögensverfall gerät, - oder ein Dritter Insolvenzantrag gestellt hat. Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.
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