Common use of Rechte des Erhalters Clause in Contracts

Rechte des Erhalters. Der Erhalter hat das Recht, den/die Studierende/n auf Vorschlag des/der Studiengangsleiters/in vom weiteren Studium auszuschließen und zwar wegen: - häufigen Fernbleibens von den Lehrveranstaltungen, - vorgetäuschter Anwesenheit, - mangelnder bzw. nichtgenügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung. Außerdem gibt es folgende Ausschlussgründe: - vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung von Geräten oder sonstigen Einrichtungen des Erhalters, - schwerwiegende bzw. wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung sowie die Nutzungsbedingungen für die EDV-Systeme, - Verhalten bei Veranstaltungen des Erhalters, das offensichtlich dazu geeignet ist, den guten Ruf des Erhalters zu schädigen, dazu gehört auch das Verhalten in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, XING, Blogs etc.), - Weigerung zur Beibringung von Daten im Sinne der Meldepflicht gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 in der jeweils gültigen Fassung) bzw. der einschlägigen Vorschriften seitens der Akkreditierungsbehörde und des für Fachhochschulen zuständigen Bundesministeriums idgF, - Nichtvorlage der zugangs- und aufnahmerelevanten Ausbildungsdokumente im Original innerhalb der ersten vier Wochen ab Studienbeginn, - wiederholtes und vorsätzliches Verhalten, das offensichtlich dazu führt, dass ein geordneter Lehrveranstaltungsbetrieb nicht möglich ist, - mehrmaliges und trotz Verwarnung wiederholtes Verhalten gegenüber nebenberuflichen LektorInnen, Studierenden oder MitarbeiterInnen des Erhalters (der Fachhochschule des BFI Wien), das geeignet ist, diese Personen schwerwiegend zu beleidigen, zu belästigen, herabzuwürdigen, ihren Ruf zu schädigen oder in deren psychischen oder physischen Gesundheit, in ihrem Fortkommen oder in ihrem Studienerfolg zu beeinträchtigen (insbesondere Mobbing, sexuelle Belästigung und Sexismus, Rassismus und ähnliches Verhalten), - Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung, - strafgerichtliche Verurteilungen: Im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung wird Art und Ausmaß des Deliktes, das zur Verurteilung geführt hat, berücksichtigt, - beharrliche Verfolgung einer Person im Sinne des § 107a Strafgesetzbuch idgF, - wiederholtes Verwenden von unerlaubten Hilfsmitteln oder Abschreiben von KollegInnen sowie die wiederholte gänzliche oder teilweise Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne ausreichend klare Angabe der Urheberin/des Urhebers (Plagiat). Als wiederholte Vergehen werden zwei Verstöße gegen die genannte Bestimmung während der Ausbildungsdauer angesehen. Die zitierten Punkte finden ihre Erläuterung u. a. im Rahmen des Studienplanes, der Prüfungsordnung, der Nutzungsbedingungen für die EDV-Systeme sowie der Hausordnung. Bei Veranstaltungen des Erhalters, die außerhalb des curricularen Studienbetriebs angeboten werden, können Fotos und Videos angefertigt werden. Durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nimmt der/die Studierende zur Kenntnis, dass Fotos und Videos, auf denen auch der/die Studierende zu sehen ist, veröffentlicht werden können.

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Rechte des Erhalters. Der Erhalter hat das Recht, den/:die Studierende/:n auf Vorschlag des/:der Studiengangsleiters/:in vom weiteren Studium auszuschließen und zwar wegen: - häufigen Fernbleibens von den LehrveranstaltungenLehrveranstaltungen (vgl. Punkt 6.2.1), - vorgetäuschter Anwesenheit, - mangelnder bzw. nichtgenügender nicht genügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung. Außerdem gibt es folgende Ausschlussgründe: - vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung von Geräten oder sonstigen Einrichtungen des Erhalters, - schwerwiegende bzw. wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung sowie die Nutzungsbedingungen für die EDV-Systeme, - Verhalten bei Veranstaltungen des Erhalters, das offensichtlich dazu geeignet ist, den guten Ruf des Erhalters zu schädigenschädigen oder das den guten Sitten widerspricht, dazu gehört auch das Verhalten in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, XING, Blogs etc.), - Weigerung zur Beibringung von Daten im Sinne der Meldepflicht gemäß Fachhochschul-StudiengesetzFachhochschulgesetz, Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 in der jeweils gültigen Fassung) bzw. der einschlägigen Vorschriften seitens der Akkreditierungsbehörde und des für Fachhochschulen zuständigen Bundesministeriums idgF, - Nichtvorlage der zugangs- und aufnahmerelevanten Ausbildungsdokumente im Original innerhalb der ersten vier Wochen ab Studienbeginn, - wiederholtes und vorsätzliches Verhalten, das offensichtlich dazu führt, dass ein geordneter Lehrveranstaltungsbetrieb nicht möglich ist, - mehrmaliges und trotz Verwarnung wiederholtes Verhalten gegenüber nebenberuflichen LektorInnenLektor:innen, Studierenden oder MitarbeiterInnen Mitarbeiter:innen des Erhalters (der Fachhochschule des BFI Wien), das geeignet ist, diese Personen schwerwiegend zu beleidigen, zu belästigen, herabzuwürdigen, ihren Ruf zu schädigen oder in deren psychischen oder physischen Gesundheit, in ihrem Fortkommen oder in ihrem Studienerfolg zu beeinträchtigen (insbesondere Mobbing, sexuelle Belästigung und Sexismus, Rassismus und ähnliches Verhalten), - Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung, - strafgerichtliche Verurteilungen: Im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung wird Art und Ausmaß des Deliktes, das zur Verurteilung geführt hat, berücksichtigt, - beharrliche Verfolgung einer Person im Sinne des § 107a Strafgesetzbuch idgF, - wiederholtes Verwenden von unerlaubten Hilfsmitteln oder Abschreiben von KollegInnen Kolleg:innen sowie die wiederholte gänzliche oder teilweise Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne ausreichend klare Angabe der Urheberin/Urheberin : des Urhebers (Plagiat). Als wiederholte Vergehen werden zwei Verstöße gegen die genannte Bestimmung während der Ausbildungsdauer angesehen. Die zitierten Punkte finden ihre Erläuterung u. a. im Rahmen des Studienplanes, der Prüfungsordnung, der Nutzungsbedingungen für die EDV-Systeme sowie der Hausordnung. Bei Veranstaltungen des Erhalters, die außerhalb des curricularen Studienbetriebs angeboten werden, können Fotos und Videos angefertigt werden. Durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nimmt der/:die Studierende zur Kenntnis, dass Fotos und Videos, auf denen auch der/:die Studierende zu sehen ist, veröffentlicht werden können.

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Rechte des Erhalters. Der Erhalter hat das Recht, den/die Studierende/n auf Vorschlag des/der Studiengangsleiters/in Leiterin der Postgradualen Lehrgänge vom weiteren Studium Lehrgang auszuschließen und zwar wegen: - häufigen Fernbleibens von den Lehrveranstaltungen, - vorgetäuschter Anwesenheit, - wegen mangelnder bzw. nichtgenügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung. Außerdem gibt es folgende Weitere Ausschlussgründe: - vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung von Geräten oder sonstigen Einrichtungen des Erhalters, - schwerwiegende bzw. wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung sowie die der Nutzungsbedingungen für die EDV-Systeme, - Verhalten bei Veranstaltungen des Erhalters, das offensichtlich dazu geeignet ist, den guten Ruf des Erhalters zu schädigen, dazu gehört auch das Verhalten in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, XING, Blogs Blogs, etc.), ) - Weigerung zur Beibringung von Daten im Sinne der Meldepflicht gemäß gem. Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 in der jeweils gültigen Fassung) Studiengesetz bzw. der einschlägigen Vorschriften seitens der Akkreditierungsbehörde und des für Fachhochschulen zuständigen Bundesministeriums idgF, - Nichtvorlage der zugangs- und aufnahmerelevanten Ausbildungsdokumente im Original innerhalb der ersten vier Wochen ab StudienbeginnVorschriften, - wiederholtes und vorsätzliches Verhalten, das offensichtlich dazu führt, dass ein geordneter Lehrveranstaltungsbetrieb nicht möglich ist, - mehrmaliges und trotz Verwarnung wiederholtes Verhalten gegenüber nebenberuflichen LektorInnen, Studierenden oder MitarbeiterInnen des Erhalters (der Fachhochschule des BFI Wien)Erhalters, das geeignet ist, diese Personen schwerwiegend zu beleidigen, zu belästigen, herabzuwürdigen, ihren Ruf zu schädigen oder in deren psychischen oder physischen Gesundheit, in ihrem Fortkommen oder in ihrem Studienerfolg zu beeinträchtigen (insbesondere insbesondre Mobbing, sexuelle Belästigung und Sexismus, Rassismus und ähnliches Verhalten), - Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung, - strafgerichtliche Verurteilungen: Im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung wird Art und Ausmaß des Deliktes, das zur Verurteilung geführt hat, berücksichtigtberücksichtigt (s. Pkt. 6.2 „Begründung“), - beharrliche Verfolgung einer Person im Sinne des § 107a Strafgesetzbuch idgF, - wiederholtes Verwenden von unerlaubten Hilfsmitteln oder Abschreiben von KollegInnen Strafgesetzbuch. Der Erhalter ist zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die wiederholte gänzliche oder teilweise Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne ausreichend klare Angabe der Urheberin/des Urhebers (Plagiat). Als wiederholte Vergehen werden zwei Verstöße gegen die genannte Bestimmung während der Ausbildungsdauer angesehen. Die zitierten Punkte finden ihre Erläuterung u. a. zur Weitergabe statistischer personenbezogener Daten im Rahmen des Studienplanes, der Prüfungsordnung, der Nutzungsbedingungen für die EDV-Systeme sowie der Hausordnunggeltenden Gesetze und Verordnungen berechtigt und verpflichtet (siehe Punkt 7). Bei Veranstaltungen des Erhalters, die außerhalb des curricularen Studienbetriebs angeboten werden, können Fotos und Videos angefertigt werden. Durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nimmt der/die Studierende zur Kenntnis, dass Fotos und Videos, auf denen auch der/die Studierende zu sehen ist, veröffentlicht werden können.

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Samples: fernstudium.study

Rechte des Erhalters. Der Erhalter hat das Recht, den/die Studierende/n Studierende auf Vorschlag des/der Studiengangsleiters/in vom weiteren Studium auszuschließen und zwar wegen: - häufigen Fernbleibens von den Lehrveranstaltungen, - vorgetäuschter Vorgetäuschte Anwesenheit, - mangelnder bzw. nichtgenügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung. Außerdem gibt es folgende Ausschlussgründe: - vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung von Geräten oder sonstigen Einrichtungen des Erhalters, - schwerwiegende bzw. wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung sowie die der Nutzungsbedingungen für die EDV-EDV Systeme, - Verhalten bei Veranstaltungen des Erhalters, das offensichtlich dazu geeignet ist, den guten Ruf des Erhalters der Fachhochschule des bfi Wien GmbH zu schädigen, dazu gehört auch das Verhalten in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, XING, Blogs Blogs, etc.), - Weigerung zur Beibringung von Daten im Sinne der Meldepflicht gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz, BGBlgem. I Nr. 12/2002 in der jeweils gültigen Fassung) FHS- Studiengesetz bzw. der einschlägigen Vorschriften seitens der Akkreditierungsbehörde und des Bundesministerium für Fachhochschulen zuständigen Bundesministeriums idgFWissenschaft, - Nichtvorlage der zugangs- Forschung und aufnahmerelevanten Ausbildungsdokumente im Original innerhalb der ersten vier Wochen ab StudienbeginnWirtschaft, - wiederholtes und vorsätzliches Verhalten, das offensichtlich dazu führt, dass ein geordneter Lehrveranstaltungsbetrieb nicht möglich ist, - mehrmaliges und trotz Verwarnung wiederholtes Verhalten gegenüber nebenberuflichen LektorInnen, Studierenden oder MitarbeiterInnen des Erhalters (der Fachhochschule des BFI bfi Wien), das geeignet ist, ist diese Personen schwerwiegend zu beleidigen, zu belästigen, herabzuwürdigen, ihren Ruf zu schädigen oder in deren psychischen oder physischen Gesundheit, in ihrem Fortkommen oder in ihrem Studienerfolg zu beeinträchtigen (insbesondere insbesondre Mobbing, sexuelle Belästigung und Sexismus, Rassismus und ähnliches Verhalten), - Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung, - strafgerichtliche Verurteilungen: Im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung wird Art und Ausmaß des Deliktes, das zur Verurteilung geführt hat, berücksichtigtberücksichtigt (s. Pkt. 6.2 „Begründung“), - beharrliche Verfolgung einer Person im Sinne des § 107a Strafgesetzbuch idgF, - wiederholtes Verwenden von unerlaubten Hilfsmitteln oder Abschreiben von KollegInnen sowie die wiederholte gänzliche oder teilweise Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne ausreichend klare Angabe der Urheberin/des Urhebers (Plagiat). Als wiederholte Vergehen werden zwei Verstöße gegen die genannte Bestimmung während der Ausbildungsdauer angesehenStrafgesetzbuch. Die zitierten Punkte finden ihre Erläuterung u. a. im Rahmen des Studienplanes, der Prüfungsordnung, der Nutzungsbedingungen für die EDV-EDV Systeme sowie der Hausordnung. Bei Veranstaltungen des Erhalters, die außerhalb des curricularen Studienbetriebs angeboten werden, können Fotos Der Erhalter ist zur automationsunterstützten Bearbeitung personenbezogener Daten sowie zur Weitergabe statistischer personenbezogener Daten im Rahmen der geltenden Gesetze und Videos angefertigt werdenVerordnungen berechtigt. Durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nimmt der/die Studierende zur Kenntnis, dass Fotos und Videos, auf denen auch welche im Rahmen des Studiums von der/die Studierende dem Studierenden gemacht wurden, können vom Erhalter zu sehen ist, veröffentlicht werden könnenMarketingzwecken verwendet werden.

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