Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonde- rer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Appears in 3 contracts
Samples: fedlex.data.admin.ch, www.lexfind.ch, bundesblatt.weblaw.ch
Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonde- rer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.. 15 BBl 1992 IV 668 16 SR 0.631.112.514
Appears in 1 contract
Samples: www.fedlex.admin.ch