Common use of Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen Clause in Contracts

Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der Verantwortliche verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Verantwortlichen gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter ab- zustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen. Der Verantwortliche erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen. Der Verantwortliche ist berechtigt, sich vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maß- nahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen. Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter un- verzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Verantwortliche ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhält- nisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicher- heitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der Verantwortliche verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Verantwortlichen gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter ab- zustimmen abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen. Der Verantwortliche erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen. Der Verantwortliche ist berechtigt, sich wie unter Nr. 5 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maß- nahmen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen. Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter un- verzüglichunverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Verantwortliche ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhält- nisses Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicher- heitsmaßnahmen Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO DSGVO ist allein der Verantwortliche verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Verantwortlichen gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes Der Auftragsverarbeiter haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird. Weisungen werden im Einzelvertrag festgelegt und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Verantwortlichem können vom Auftraggeber als Einzelweisung in Textform gegenüber dem dort vereinbarten Ansprechpartner geändert, ergänzt oder ersetzt werden. Ändert sich der Einzelvertrag durch die Weisung, so wird die Weisung als Anfrage auf Leistungsänderung verstanden und Auftragsverarbeiter ab- zustimmen behandelt und schriftlich oder es wird ein Angebot in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegenBezug auf die Leistungsänderung erstellt. Der Verantwortliche erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten vereinbarten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten entsprechenden elektronischen Format zu bestätigen. Der Verantwortliche ist berechtigt, sich wie unter Nr. 5 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maß- nahmen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen. Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter un- verzüglichunverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Verantwortliche ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhält- nisses Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicher- heitsmaßnahmen Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

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Samples: Zusatzvereinbarung Zur Datenverarbeitung Im Auftrag

Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen. 1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO von personenbezogenen Daten im Rahmen der Wartung sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Betroffenen (Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein DSGVO) bleibt der Verantwortliche verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Verantwortlichen gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter ab- zustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen. 2. Der Verantwortliche erteilt alle Aufträgehat das Recht, Teilaufträge Weisungen über Art, Umfang und Weisungen in Ablauf der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen FormatWartung zu erteilen. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen. Der Verantwortliche ist berechtigtWeisungsberechtigte Personen des Verantwortlichen sind: Beauftragte Personen (Weisungsempfänger) des Auftragsverarbeiters sind: Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner wird dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich der Nachfolger bzw. der Vertreter mitgeteilt. 3. Im System des Verantwortlichen werden alle Zugriffe, sich vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig die für Wartungsarbeiten erfolgen, protokolliert. Die Protokollierung muss so erfolgen, dass sie in angemessener Weise von der Einhaltung der beim einer Revision nachvollzogen werden kann. Die Protokollierung darf vom Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maß- nahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugennicht abgeschaltet werden. 4. Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter un- verzüglichunverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt, die bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststelltWartung aufgetreten sind oder die einen Zugriff durch Unbefugte möglich machen. 5. Der Verantwortliche ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhält- nisses Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicher- heitsmaßnahmen Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters vertraulich geheim zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehenhalten und in keinem Fall Dritten zur Kenntnis zu bringen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag