Rechtsbehelfe und Fristen Musterklauseln

Rechtsbehelfe und Fristen. 166 Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB). Vergabekammer Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxx 00, 00000 Xxxx, Tele- fon: 0431/988-4640, Telefax: 0431/988-4702 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Ein- reichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht in- nerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 169 Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zu- schlagserteilung verpflichtet (§134 GWB), vgl. oben Tz. 164. 170 Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zu- lässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterin- formation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftrag- geber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht (vgl. dazu sogleich Tz. 171 f.), endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

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  • Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 Abs. 3), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35), e) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), f) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, h) die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, i) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Rechte und Pflichten des Kunden 2.1 [Zulässigkeit der Datenverarbeitung] Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde wird in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z.B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen) geschaffen werden, damit die Telekom die vereinbarten Leistungen auch insoweit rechtsverletzungsfrei erbringen kann. 2.2 [Weisungen] Die Telekom wird personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden — auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation — verarbeiten, sofern sie nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem die Telekom unterliegt, hierzu verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt die Telekom dem Kunden diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Als Weisungen sind die AGB und mitgeltenden Dokumente sowie die ErgB-ADV zu verstehen. Im Rahmen der produktspezifischen Parameter bestimmt der Kunde Art und Umfang der Datenverarbeitung durch die Art der Nutzung des Produktes, durch Auswahl der dort ggf. ermöglichten Varianten z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Art der zu verarbeitenden Daten oder des Ortes der Datenverarbeitung. Alle zusätzlichen Weisungen werden schriftlich oder per E-Mail erteilt. Die Telekom informiert den Kunden unverzüglich, falls sie der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die geltenden rechtlichen Bestimmungen verstößt. Die Telekom ist berechtigt, die Durchführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Kunden bestätigt oder geändert wird. 2.3 [Ausgleich Mehrleistung] Soweit in den AGB und den mitgeltenden Dokumenten Vereinbarungen zu Regelungen in diesem Absatz vor. Soweit keine Vereinbarung zu Leistungsänderungen in den AGB und den mitgeltenden Dokumenten getroffen wurden, werden zusätzliche Weisungen und Maßnahmen, die eine Abweichung zu den in dieser ErgB- ADV oder in den AGB und den mitgeltenden Dokumenten festgelegten Leistungen darstellen, als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Zusätzliche Weisungen und Maßnahmen, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, sind - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - bei Mehraufwand für die Telekom gesondert zu vergüten. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall über eine angemessene Vergütung gesondert verständigen. Bei begründeten Weisungen, deren Umsetzung für die Telekom nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Mehraufwand möglich ist, und deshalb von der Telekom nicht umgesetzt werden, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Unterstützungsleistungen der Telekom nach Ziffer 2.5 und Ziffer 3.4, 3.5. 3.7, 3.8, (dort Satz 2), 3.9 und 3.10 dieser Vereinbarung gesondert vergütet. 2.4 [Nachweis durch die Telekom] Der Telekom steht es frei, die hinreichende Umsetzung ihrer gesetzlichen Pflichten sowie der Pflichten aus diesen ErgB-ADV, insbesondere der technisch- organisatorischen Maßnahmen (Ziffer 4) und Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, durch die in der Anlage bezeichneten Nachweise zu belegen. 2.5 [Überprüfungen, Inspektionen] Der Kunde kann auf eigene Kosten die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der in diesen ErgB-ADV niedergelegten Pflichten durch die Einholung von Auskünften und Abfrage der nach Ziffer 2.4 angeführten Nachweise bei der Telekom in Hinblick auf die sie betreffende Verarbeitung kontrollieren. Der Kunde wird vorrangig prüfen, ob die in Satz 1 dieses Absatzes eingeräumte Möglichkeit der Überprüfung ausreicht. Der Kunde kann darüber hinaus in besonders zu begründenden Ausnahmefällen auf eigene Kosten die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz vor Ort kontrollieren. Der Kunde kann die Kontrollen selbst durchführen oder durch einen von ihm beauftragten Dritten auf seine Kosten durchführen lassen. Vom Kunden mit der Kontrolle betraute Personen oder Dritte sind mit Beauftragung nachweislich zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Die vom Kunden mit der Kontrolle betrauten Personen oder Dritte werden der Telekom in angemessener Form vorangekündigt und in die Lage versetzt, ihre Legitimation zur Durchführung der Kontrollen nachzuweisen. Dritte im Sinne dieses Absatzes dürfen keine Vertreter von Wettbewerbern der Telekom oder ihrer Konzernunternehmen sein. Der Kunde wird Kontrollen mit einer angemessenen Frist ankündigen und bei deren Durchführung auf Geschäftsbetrieb und Betriebsablauf Rücksicht nehmen. Die der Telekom entstehenden Kosten für eine vor Ort Kontrolle sind vom Kunden zu tragen. 2.6 [Unterstützung durch den Kunden] Der Kunde wird in Hinblick auf die ihn betreffende Verarbeitung die Telekom bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen und/oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der informieren. Der Kunde wird in Hinblick auf die ihn betreffende Verarbeitung die Telekom bei der Prüfung möglicher Verstöße und bei der Abwehr von Ansprüchen Betroffener oder Dritten sowie bei der Abwehr von Sanktionen durch Aufsichtsbehörden zeitnah und umfänglich unterstützen.

  • Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

  • Rechte und Pflichten des Auftraggebers (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. (2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen. (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. (5) Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.